Rechtsprechung
| BGH, 26.01.2022 - 6 StR 620/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 55 StGB, §§ 460, 462 StPO
- Wolters Kluwer
Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.09.2018 - 3 StR 113/18
Besitz im Betäubungsmittelstrafrecht (tatsächliches Herrschaftsverhältnis; …
Auszug aus BGH, 26.01.2022 - 6 StR 620/21
Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht eine Strafbarkeit wegen (täterschaftlichen) Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht erkennbar geprüft hat (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, NStZ 2020, 41, 42).
- BGH, 23.03.2023 - 3 StR 363/22
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Gesamtbetrachtung: Tatherrschaft, …
Sollte der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat vor der letzten Vorverurteilung begangen haben, hätte die Strafkammer grundsätzlich, falls die Geldstrafe bei Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte, eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls, soweit die Geldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt gewesen sein sollte, bei der Bemessung der Freiheitsstrafe einen Härteausgleich vorzunehmen gehabt (…s. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12, juris Rn. 2 f.;… vom 10. Juni 2014 - 3 StR 246/14, juris Rn. 2; vom 26. Januar 2022 - 6 StR 620/21, juris Rn. 5 f.).
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