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Rechtsprechung
   BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,19681
BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24 (https://dejure.org/2024,19681)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2024 - 6 StR 93/24 (https://dejure.org/2024,19681)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2024 - 6 StR 93/24 (https://dejure.org/2024,19681)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 345 Abs. 2 StPO; § 32d Satz 2 StPO; § 32a Abs. 3, Abs. 4 StPO
    Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, Pflicht zur elektronischen Übermittlung; Übersendung der qualifiziert elektronisch signierten Revisionsbegründungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Strafprozessrecht: Versendung eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments über das elektronische Anwaltspostfach eines anderen Anwalts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32a Abs 3 Alt 1 StPO, § 32a Abs 3 Alt 2 StPO, § 32d S 2 StPO, § 31a BRAO
    Strafprozessrecht: Versendung eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments über das elektronische Anwaltspostfach eines anderen Anwalts

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 32d Satz 2, § 32a Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 2 StPO, § 32a Abs. 3 Var. 2 StPO, § 31a BRAO, § 32a Abs. 3 Var. 1 StPO, § 32a Abs. 3 StPO, § 130a Abs. 3 ZPO, § 55a Abs. 3 VwGO, § 65a Abs. 3 SGG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung des Schriftformerfordernisses durch die Verwendung einer qualifiziert elektronischen Signatur oder Wahl eines sicheren Übermittlungsweges

  • datenbank.nwb.de

    Strafprozessrecht: Versendung eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments über das elektronische Anwaltspostfach eines anderen Anwalts

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BeA: Übereinstimmung von Versender und Urheber - Wenn der Urheber nicht über sein beA versendet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2024, 316
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 07.09.2022 - XII ZB 215/22

    Elektronischer Rechtsverkehr im Rechtsmittelverfahren: Erfordernis der Wiedergabe …

    Auszug aus BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24
    aa) Denn anders als bei einem elektronischen Dokument, das nur eine einfache Signatur - d.h. die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512) - enthält, bestehen bei einem qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz auch dann keine Zweifel an der Identität des Urhebers, wenn die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts erfolgt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 15. März 2023 - 1 B 60.22, Rn. 5; BAG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 8 AZN 589/19 Rn.9; Müller NZA 2019, 1682).

    bb) Außerdem erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur technisch besonders hohe Sicherheitsanforderungen (vgl. BGH…, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75, 84, Rn. 24) und hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift, indem sie die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung gewährleistet und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2023 - V ZB 28/22, NJW 2023, 1587; vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11;… vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 10).

  • BGH, 20.06.2023 - 2 StR 39/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Verschulden: …

    Auszug aus BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24
    Zudem muss der Rechtsanwalt, der den Schriftsatz zu verantworten hat, die Einreichung des Schriftsatzes selbst vornehmen und somit der tatsächliche Versender sein (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 2 StR 135/24, Rn. 3;… vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23, Rn. 2, NJW 2024, 371; vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23, Rn. 9, NStZ 2024, 124;… vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, Rn. 11; BSG, Beschluss vom 27. September 2023 - B 2 U 1/23 R); dementsprechend darf nach § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) das Recht, nichtqualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen werden.

    Denn das Vertrauen in die Authentizität der mit einfacher Signatur übermittelten elektronischen Dokumente stützt sich auf die Erwartung, dass dieser sichere elektronische Übermittlungsweg ausschließlich von dem Inhaber des Anwaltspostfachs selbst genutzt wird und die das Dokument einfach signierende Person mit der des Versenders übereinstimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23, Rn. 9, aaO).

  • BSG, 27.09.2023 - B 2 U 1/23 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - Revisionsschrift - …

    Auszug aus BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24
    Zudem muss der Rechtsanwalt, der den Schriftsatz zu verantworten hat, die Einreichung des Schriftsatzes selbst vornehmen und somit der tatsächliche Versender sein (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 2 StR 135/24, Rn. 3;… vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23, Rn. 2, NJW 2024, 371;… vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23, Rn. 9, NStZ 2024, 124;… vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, Rn. 11; BSG, Beschluss vom 27. September 2023 - B 2 U 1/23 R); dementsprechend darf nach § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) das Recht, nichtqualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen werden.

    Deshalb darf die Versendung eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments, soweit die Signatur von dem verantwortlichen Rechtsanwalt selbst vorgenommen wurde, grundsätzlich durch jede beliebige Person vorgenommen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 27. September 2023 - B 2 U 1/23 R, Rn. 17;… Müller, aaO;… Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130a ZPO Rn. 157).

  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 292/23

    Elektronische Einreichung der Revisionseinlegungsschrift (elektronisches …

    Auszug aus BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24
    a) Zwar muss bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach gemäß § 32a Abs. 3 Var. 2 StPO i.V.m. § 31a BRAO das Dokument grundsätzlich über das Postfach desjenigen Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als einfache Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 - 5 StR 111/24; vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23, NStZ-RR 2024, 25; vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, JR 2023, 379).

    Zudem muss der Rechtsanwalt, der den Schriftsatz zu verantworten hat, die Einreichung des Schriftsatzes selbst vornehmen und somit der tatsächliche Versender sein (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 2 StR 135/24, Rn. 3; vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23, Rn. 2, NJW 2024, 371;… vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23, Rn. 9, NStZ 2024, 124;… vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, Rn. 11; BSG, Beschluss vom 27. September 2023 - B 2 U 1/23 R); dementsprechend darf nach § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) das Recht, nichtqualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen werden.

  • BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23

    Zulässigkeit der Signierung eines Schriftsatzes für Mitglied der Sozietät und …

    Auszug aus BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24
    So genügt zur Wahrung des Schriftformerfordernisses entweder die Verwendung einer qualifiziert elektronischen Signatur oder die Wahl eines sicheren Übermittlungsweges (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, Rn. 9, NJW 2024, 1660).
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 112/08

    Form vorbereitender Schriftsätze: Erfordernis einer qualifizierten elektronischen …

    Auszug aus BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24
    bb) Außerdem erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur technisch besonders hohe Sicherheitsanforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75, 84, Rn. 24) und hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift, indem sie die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung gewährleistet und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2023 - V ZB 28/22, NJW 2023, 1587;… vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11;… vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 10).
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 89/22

    Revisionsbegründung durch beA versandt: Keine handschriftliche Unterzeichnung …

    Auszug aus BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24
    Zudem muss der Rechtsanwalt, der den Schriftsatz zu verantworten hat, die Einreichung des Schriftsatzes selbst vornehmen und somit der tatsächliche Versender sein (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 2 StR 135/24, Rn. 3;… vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23, Rn. 2, NJW 2024, 371;… vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23, Rn. 9, NStZ 2024, 124; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, Rn. 11; BSG, Beschluss vom 27. September 2023 - B 2 U 1/23 R); dementsprechend darf nach § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) das Recht, nichtqualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen werden.
  • BGH, 30.03.2022 - XII ZB 311/21

    Geeignetheit eines elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch das Gericht …

    Auszug aus BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24
    bb) Außerdem erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur technisch besonders hohe Sicherheitsanforderungen (vgl. BGH…, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75, 84, Rn. 24) und hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift, indem sie die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung gewährleistet und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2023 - V ZB 28/22, NJW 2023, 1587;… vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11; vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 10).
  • BGH, 19.01.2023 - V ZB 28/22

    Anforderungen an die Signatur bei Übermittlung einer Berufungsschrift über das …

    Auszug aus BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24
    bb) Außerdem erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur technisch besonders hohe Sicherheitsanforderungen (vgl. BGH…, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75, 84, Rn. 24) und hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift, indem sie die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung gewährleistet und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2023 - V ZB 28/22, NJW 2023, 1587;… vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11;… vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 10).
  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 589/19

    Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument - …

    Auszug aus BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24
    aa) Denn anders als bei einem elektronischen Dokument, das nur eine einfache Signatur - d.h. die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512) - enthält, bestehen bei einem qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz auch dann keine Zweifel an der Identität des Urhebers, wenn die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts erfolgt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 15. März 2023 - 1 B 60.22, Rn. 5; BAG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 8 AZN 589/19 Rn.9; Müller NZA 2019, 1682).
  • BGH, 24.01.2023 - 6 StR 466/22

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Übermittlung der Revisionsbegründung auf …

  • BVerwG, 15.03.2023 - 1 B 60.22

    Zu den Anforderungen des § 55a Abs. 3 VwGO an eine formwirksame elektronische …

  • BGH, 15.05.2024 - 2 StR 135/24

    Verwerfung der Revision als unzulässig

  • BGH, 07.05.2024 - 5 StR 111/24
  • BGH, 11.03.2025 - VI ZB 5/24

    Anforderungen an Übermittlung eines elektronischen Dokuments bzw. an …

    § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO verlangt auch nicht, dass der Schriftsatz aus dem beA desjenigen Rechtsanwalts, der den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert hat, dem Gericht übermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 6 StR 93/24, NStZ-RR 2024, 316 f., juris Rn. 5 f. mwN [zu § 32a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. StPO]).
  • BGH, 17.03.2025 - 6 StR 34/25

    Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, Pflicht …

    Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2024 - 6 StR 93/24, NStZ-RR 2024, 316;… vom 15. Mai 2024 - 2 StR 135/24, Rn. 3; vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23, NStZ-RR 2024, 25).
  • BGH, 09.09.2025 - 1 StR 322/25

    Übermittlung der Revisionsbegründung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs …

    Dieser hat die Revisionsbegründungsschrift qualifiziert elektronisch signiert und das elektronische Anwaltspostfach von Rechtsanwalt S zur technischen Übermittlung genutzt, war aber nicht die die Revisionsbegründungsschrift "verantwortende Person" im Sinne von § 32a Abs. 3 StPO (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 6 StR 93/24 Rn. 5 f.).
  • BGH, 01.04.2026 - 3 StR 22/26
    Das Schreiben hätte entweder von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt B. als demjenigen, der es verfasst hat und inhaltlich verantwortet, qualifiziert elektronisch signiert werden müssen oder aber - ohne qualifizierte elektronische Signatur - von ihm selbst über sein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach als einem sicheren Übermittlungsweg elektronisch dem Landgericht übermittelt werden müssen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 3 StR 198/24, juris Rn. 3; vom 29. Mai 2024 - 6 StR 93/24, NStZ-RR 2024, 316 f.; vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23, NStZ-RR 2024, 25 f.;… vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, JR 2023, 396 Rn. 8 ff.).
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