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Rechtsprechung
   LG Bonn, 21.11.2006 - 6 T 341/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,22581
LG Bonn, 21.11.2006 - 6 T 341/06 (https://dejure.org/2006,22581)
LG Bonn, Entscheidung vom 21.11.2006 - 6 T 341/06 (https://dejure.org/2006,22581)
LG Bonn, Entscheidung vom 21. November 2006 - 6 T 341/06 (https://dejure.org/2006,22581)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Namensberichtigung, Kostenansatz, Erinnerung, Geschäftswert, vermögensrechtliche Angelegenheit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 1 Halbs. 1, 31 Abs. 1, 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KostO
    Namensberichtigung, Kostenansatz, Erinnerung, Geschäftswert, vermögensrechtliche Angelegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streit über die kostenrechtliche Behandlung der im Grundbuch vorgenommenen Eintragung einer Namensänderung zweier BGB-Gesellschafterinnen infolge Verheiratung; Frage der Gerichtszuständigkeit in Bezug auf die Entscheidung über die Kostenfestsetzung im Falle einer ...

Verfahrensgang

  • AG Euskirchen - Blatt 1707
  • LG Bonn, 21.11.2006 - 6 T 341/06
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 19.08.2002 - 2 Wx 12/02

    Geschäftswert einer Namensberichtigung im Grundbuch nach formwechselnder …

    Auszug aus LG Bonn, 21.11.2006 - 6 T 341/06
    Rn. 14 Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers ist die Eintragung einer Namensberichtigung im Grundbuch eine vermögensrechtliche Angelegenheit, für die die Vorschriften der §§ 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 30 Abs. 1 Halbsatz 1 KostO anzuwenden sind (vgl. BayObLG -3Z BR 93/95- vom 01.06.1995, BayObLG -3Z BR 180/99- vom 14.07.1999 und OLG Köln -2 Wx 12/02- vom 19.08.2002, alle veröffentlicht bei JURIS).
  • BayObLG, 14.07.1999 - 3Z BR 180/99

    Geschäftswert für die Eintragung einer Namensänderung des Eigentümers im …

    Auszug aus LG Bonn, 21.11.2006 - 6 T 341/06
    Rn. 14 Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers ist die Eintragung einer Namensberichtigung im Grundbuch eine vermögensrechtliche Angelegenheit, für die die Vorschriften der §§ 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 30 Abs. 1 Halbsatz 1 KostO anzuwenden sind (vgl. BayObLG -3Z BR 93/95- vom 01.06.1995, BayObLG -3Z BR 180/99- vom 14.07.1999 und OLG Köln -2 Wx 12/02- vom 19.08.2002, alle veröffentlicht bei JURIS).
  • BayObLG, 01.06.1995 - 3Z BR 93/95

    Eintragung der BGB-Gesellschafter als Eigentümer statt ursprünglich eingetragener …

    Auszug aus LG Bonn, 21.11.2006 - 6 T 341/06
    Rn. 14 Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers ist die Eintragung einer Namensberichtigung im Grundbuch eine vermögensrechtliche Angelegenheit, für die die Vorschriften der §§ 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 30 Abs. 1 Halbsatz 1 KostO anzuwenden sind (vgl. BayObLG -3Z BR 93/95- vom 01.06.1995, BayObLG -3Z BR 180/99- vom 14.07.1999 und OLG Köln -2 Wx 12/02- vom 19.08.2002, alle veröffentlicht bei JURIS).
  • OLG Frankfurt, 04.11.2014 - 20 W 256/13

    Geschäftswert für Eintragung von Grundstücksdienstbarkeit wegen Betrieb von …

    Rn. 9 Zwar hätte vorliegend wegen der ausschließlichen Einwendungen der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin gegen die dem Kostenansatz zugrundeliegenden Geschäftswerte Veranlassung bestanden, zunächst die für den Kostenansatz maßgeblichen Geschäftswerte festzusetzen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2012, 2 W 17/12; Landgericht Bonn, Beschluss vom 21.11.2006, 6 T 341/06, je zitiert nach juris;… Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 31 Rz. 8).
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