Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 06.11.2025 - 6 U 40/25 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Art 12 Abs 1 GG, § 3a UWG, § 11 UWG, § 13 Abs 3 UWG, § 1 Abs 1 Nr 2 c HWG, § 11 Abs 1 S 3 Nr 1 HWG
Unlautere Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern
Kurzfassungen/Presse (7)
- Justiz Hessen (Pressemitteilung)
Höckernase - Vergleichende Werbung untersagt
- MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)
Höckernase - Vorher-Nachher-Werbung für medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperation in einer Instagram-Story untersagt
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Unzulässige Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern für medizinisch nicht indizierte Schönheits-OPs auf Instagram
- christmann-law.de (Kurzinformation)
Werbung eines Arztes mit Vorher-Nachher-Bildern auf Instagram verboten auch wenn die Bilder über mehrere Instagram-Beiträge verteilt veröffentlicht werden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vergleichende Instagram-Werbung für eine Schönheitsoperation
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Erst mit, dann ohne Höckernase: Schönheitschirurgin darf nicht in Instagram-Stories werben
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Unzulässige vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten Eingriff
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 24.01.2025 - 10 O 5/24
- OLG Frankfurt, 06.11.2025 - 6 U 40/25
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 31.07.2025 - I ZR 170/24
Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für Nasen- oder Kinnkorrektur durch …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2025 - 6 U 40/25
Damit hat das Landgericht (hinweispflichtig) auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt, den es anders beurteilt hat als die Parteien und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. insofern BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 28 - Hyaluron-Nasenkorrektur, zum Erfordernis eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 2 ZPO).Ausgehend vom Zweck des Verbots in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG, zu verhindern, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzen bzw. unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 19, 24 mwN - Hyaluron-Nasenkorrektur), ist insoweit eine großzügige Betrachtung geboten, die auch neueren Werbeformen wie der streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung trägt, zumal eine unsachliche Beeinflussung umso weniger hinzunehmen ist, wenn die Risiken des Eingriffs durch keinerlei medizinische Vorteile aufgewogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 24 - Hyaluron-Nasenkorrektur).
Es dient mit dem Gesundheitsschutz einem gewichtigen Gemeinwohlzweck und ist - ebenso wie die durch den Senat ausgesprochenen Verbote - zu dessen Wahrung geeignet, erforderlich und der Beklagten zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 31 - Hyaluron-Nasenkorrektur).
Der Beklagten wird nicht jegliche Werbung für die von ihr durchgeführten Behandlungen untersagt, sondern lediglich die werbliche Verwendung von Vorher-Nachher-Abbildungen (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 32 - Hyaluron-Nasenkorrektur).
Das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern oder der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 33 - Hyaluron-Nasenkorrektur).
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 93/21
Irreführende Bewerbung einer Kindermilch mit Aussage "7 x mehr Vitamin D"; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2025 - 6 U 40/25
Zwar ist ein Unterlassungsantrag, in dem mehrere Verletzungsformen durch die Formulierung "und/oder" miteinander verknüpft sind, nur dann in vollem Umfang begründet, wenn hinsichtlich aller damit beanstandeten Handlungsformen sowohl in ihrer Kombination als auch für sich genommen ein Unterlassungsanspruch besteht, wobei ein Verstoß nur durch eine der mehreren miteinander verbundenen Verletzungsformen in dem Fall nicht die Abweisung des gesamten Unterlassungsantrags, sondern nur dessen teilweise Abweisung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 93/21, GRUR 2022, 1347 Rn. 64 - 7 x mehr). - OLG Düsseldorf, 27.04.2023 - 20 U 66/22
Unzulässige Werbung für Fettabsaugen Erkennbarkeit medizinischer Notwendigkeit …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2025 - 6 U 40/25
Im Übrigen hat es zur Frage einer vergleichenden Darstellung auf ein Urteil des OLG Düsseldorf (GRUR-RR 2023, 508 Rn. 36) Bezug genommen und zu den Klageanträgen zu Ziffer I. 3 bis I. 10 darauf verwiesen, eine vergleichende Darstellung dürfte schon daran scheitern, dass dort jeweils nur ein Bild in Bezug genommen werde, das keinen Vorher-Nachher-Vergleich ermögliche (vgl. EA LG 662.A ff. [662.B]).
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 23.06.2026 - 6 U 40/25 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 25.03.2025 - 12 O 159/24
- LG Frankfurt/Oder, 28.03.2025 - 12 O 159/24
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 - 6 U 40/25
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.12.2022 - I ZR 135/21
Insolvenz eines Versicherungsnehmers nach Abtretung einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2026 - 6 U 40/25
Darin liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegen der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vertretenen Sichtweise keine - auch nach seiner Auffassung zulässige - Klageänderung im Sinne des §§ 263, 533 ZPO, sondern lediglich eine Modifizierung, die deshalb keiner Anschlussberufung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21, juris Rn. 38 ff.). - BGH, 16.07.2019 - II ZR 426/17
Veräußerung von betriebsnotwendigem Vermögen durch eine GmbH an eine Gesellschaft …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2026 - 6 U 40/25
Erforderlich wäre aber ein objektiver Nachteil für den Dritten (vgl. BGH, NJW 2019, 3635, Rn. 25). - BGH, 12.07.1972 - VIII ZR 200/71
Anforderungen an die nachträgliche Unmöglichkeit des Schuldners - Haftung bei …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2026 - 6 U 40/25
Denn der Umstand, dass der Verkäufer den Kaufgegenstand erst noch beschaffen muss, ist kein Hindernis für den Weiterverkauf (vgl. BGH, NJW 1972, 1702, 1703). - OLG Celle, 16.07.2004 - 9 U 15/04
Wirksamkeit einer Kapitalanlage; Beurteilung des Bestehens eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2026 - 6 U 40/25
Dieser Anscheinsbeweis würde hier nicht schon dadurch erschüttert, dass der Beklagte zunächst am Vertrag festgehalten hätte (vgl. dazu OLG Celle, NJW-RR 2005, 545, 547).
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 12.11.2025 - 6 U 40/25 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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TeleVideoItalia - Werktitelschutz für einen Zeitschriftentitel und Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Beklagten nach Klagerücknahme
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- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 269 Abs. 4 S. 1
Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach Klagerücknahme
Kurzfassungen/Presse
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Titelschutz für "TeleVideoItalia" bejaht
Verfahrensgang
- LG Köln, 16.01.2025 - 81 O 44/24
- OLG Köln, 12.11.2025 - 6 U 40/25
Papierfundstellen
- MIR 2025, Dok. 094
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BGH, 28.01.2016 - I ZR 202/14
Zum Werktitelschutz von Smartphone-Apps
Auszug aus OLG Köln, 12.11.2025 - 6 U 40/25
Die Bezeichnung "TeleVideoItalia" besitzt für die hier in Rede stehende Werkart - Zeitung - originäre Unterscheidungskraft, da sie geeignet ist, das Werk als solches zu individualisieren und von einem anderen Werk zu unterscheiden (BGH GRUR 2016, 939, Rn. 17 -wetter.de; GRUR 2012, 1265 Rn. 19 - Stimmt's?; OLG Köln GRUR-RR 2015, 292 (295) - Ich bin dann mal weg; OLG Frankfurt GRUR-RR 2020, 515 Rn. 220 - Titelschutz für Fortbildungsveranstaltungen), weshalb der Schutz des Werktitels grundsätzlich mit der befugten Benutzungsaufnahme anzunehmen ist. - BGH, 22.03.2012 - I ZR 102/10
Stimmt's?
Auszug aus OLG Köln, 12.11.2025 - 6 U 40/25
Die Bezeichnung "TeleVideoItalia" besitzt für die hier in Rede stehende Werkart - Zeitung - originäre Unterscheidungskraft, da sie geeignet ist, das Werk als solches zu individualisieren und von einem anderen Werk zu unterscheiden (…BGH GRUR 2016, 939, Rn. 17 -wetter.de; GRUR 2012, 1265 Rn. 19 - Stimmt's?; OLG Köln GRUR-RR 2015, 292 (295) - Ich bin dann mal weg; OLG Frankfurt GRUR-RR 2020, 515 Rn. 220 - Titelschutz für Fortbildungsveranstaltungen), weshalb der Schutz des Werktitels grundsätzlich mit der befugten Benutzungsaufnahme anzunehmen ist. - OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14
"Ich bin dann mal weg"; Umfang des Schutzes eines bekannten Buchtitels
Auszug aus OLG Köln, 12.11.2025 - 6 U 40/25
Die Bezeichnung "TeleVideoItalia" besitzt für die hier in Rede stehende Werkart - Zeitung - originäre Unterscheidungskraft, da sie geeignet ist, das Werk als solches zu individualisieren und von einem anderen Werk zu unterscheiden (…BGH GRUR 2016, 939, Rn. 17 -wetter.de; GRUR 2012, 1265 Rn. 19 - Stimmt's?; OLG Köln GRUR-RR 2015, 292 (295) - Ich bin dann mal weg; OLG Frankfurt GRUR-RR 2020, 515 Rn. 220 - Titelschutz für Fortbildungsveranstaltungen), weshalb der Schutz des Werktitels grundsätzlich mit der befugten Benutzungsaufnahme anzunehmen ist.
- OLG Frankfurt, 08.07.2020 - 6 W 63/20
Titelschutz für Fortbildungsveranstaltungen
Auszug aus OLG Köln, 12.11.2025 - 6 U 40/25
Die Bezeichnung "TeleVideoItalia" besitzt für die hier in Rede stehende Werkart - Zeitung - originäre Unterscheidungskraft, da sie geeignet ist, das Werk als solches zu individualisieren und von einem anderen Werk zu unterscheiden (…BGH GRUR 2016, 939, Rn. 17 -wetter.de; GRUR 2012, 1265 Rn. 19 - Stimmt's?; OLG Köln GRUR-RR 2015, 292 (295) - Ich bin dann mal weg; OLG Frankfurt GRUR-RR 2020, 515 Rn. 220 - Titelschutz für Fortbildungsveranstaltungen), weshalb der Schutz des Werktitels grundsätzlich mit der befugten Benutzungsaufnahme anzunehmen ist. - OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 4 U 1713/11
Kostenentscheidung bei Berufungsrücknahme infolge richterlichen Hinweises auf die …
Auszug aus OLG Köln, 12.11.2025 - 6 U 40/25
Bei einer Klagerücknahme in der Berufung ist es aber nicht gerechtfertigt, die Klägerin mit Kosten zu belasten, die durch ein vermeidbares Rechtsmittelverfahren entstanden sind (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2012, 4 U 1713/11, OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 1.12.2016 - 16 U 209/14;… Zöller/Greger, 36. A., § 269 ZPO Rn. 18b). - OLG Frankfurt, 01.12.2016 - 16 U 209/14
Kostenentscheidung bei Klagerücknahme in Berufung
Auszug aus OLG Köln, 12.11.2025 - 6 U 40/25
Bei einer Klagerücknahme in der Berufung ist es aber nicht gerechtfertigt, die Klägerin mit Kosten zu belasten, die durch ein vermeidbares Rechtsmittelverfahren entstanden sind (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2012, 4 U 1713/11, OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 1.12.2016 - 16 U 209/14;… Zöller/Greger, 36. A., § 269 ZPO Rn. 18b).
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