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Rechtsprechung
   OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,36500
OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18 (https://dejure.org/2018,36500)
OLG München, Entscheidung vom 08.11.2018 - 6 U 454/18 (https://dejure.org/2018,36500)
OLG München, Entscheidung vom 08. November 2018 - 6 U 454/18 (https://dejure.org/2018,36500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrigkeit der Spitzenstellungsbehauptung "Deutschlands größte Partnervermittlung"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 1 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
    Wettbewerbswidrigkeit der Spitzenstellungsbehauptung "Deutschlands größte Partnervermittlung"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Spitzenstellungswerbung von Paarship mit "Deutschlands größte Partnervermittlung" wenn dies nur hinsichtlich Premiumkunden gilt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Parship ist nicht "Deutschlands größte Partnervermittlung"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unlauterer Wettbewerb: "Ich parshippe jetzt" nicht mehr bei "größter" Partnervermittlung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    OLG München entscheidet Dating-Streit zwischen Parship und LoveScout24

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Parship-Werbeaussage "Deutschlands größte Online-Partnervermittlung" irreführend

  • haufe.de (Kurzinformation)

    LoveScout24 zwingt Parship mit seiner Werbung in die Knie

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Parship: Werbeaussage "Deutschlands größte Online-Partnervermittlung" irreführend

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wer ist das größte Datingportal, wer vermittelt die meisten Partnerschaften in Deutschland?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2019, 47
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (19)

  • BGH, 17.10.1984 - I ZR 187/82

    Zulässigkeit der Alleinstellungsbehauptung "Größtes Teppichhaus der Welt"

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18
    Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung, d. h. der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2004, 786, 788 m.w.N. - Größter Online-Dienst; BGH GRUR 2003, 800, 802 - Schachcomputerkatalog; BGH GRUR 1985, 140, 141 - Größtes Teppichhaus der Welt;… Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 Rn. 1.151 m.w.N.).

    Allgemeine Hinweise auf die Größe eines Unternehmens werden im Verkehr als ernst zu nehmende Aussagen verstanden, die auf ihre objektive Richtigkeit hin nachprüfbar sind (BGH GRUR 1985, 140 - Größtes Teppichhaus der Welt;… Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.154 m.w.N.).

    Jedenfalls ein erheblicher Teil der angesprochenen situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher, die die angegriffene Werbung zur Kenntnis nehmen, wird aber in weniger scharfen Begriffszusammenhängen denken (vgl. auch BGH GRUR 1985, 140, 151 - Größtes Teppichhaus der Welt), also die streitgegenständliche Spitzenstellungsbehauptung so verstehen, dass sich diese auch auf einen Vergleich zu den von der Beklagten bezeichneten "Single-Börsen" beziehen soll.

    Rn. 71 aa) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Werbung mit einer Spitzenstellung zutreffend ist, trifft zwar grundsätzlich den Kläger; wer allerdings die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber in der Weise in seine Werbung einbezieht, dass er behauptet, er sei das größte Unternehmen seiner Branche, muss nach Treu und Glauben auch darlegen und erforderlichenfalls beweisen, wie es sich mit der Größe und Bedeutung seiner Mitbewerber verhält, wenn der die Alleinstellungsbehauptung beanstandende Kläger hierzu nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten in der Lage ist (vgl. BGH GRUR 1985, 140, 142 - Größtes Teppichhaus der Welt).

    Zwar liegt die Anzahl der Mitglieder des Dienstes T. nicht im unmittelbar eigenen Wahrnehmungsbereich der Beklagten, sie hat aber als Werbende mit einer Spitzenstellung grundsätzlich darzutun, worauf sie diese Behauptung gründet, denn wer eine Alleinstellungsbehauptung aufstellt, hat sich vorher über die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber zu unterrichten (vgl. BGH GRUR 1985, 140, 142 - Größtes Teppichhaus der Welt).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit im Rahmen des Irreführungstatbestands (§ 5 UWG) der Verwirkungseinwand ausgeschlossen ist, nachdem grundsätzlich ein vorrangiges Interesse der Allgemeinheit bestehen dürfte, vor Irreführung bewahrt zu werden und damit ein Besitzstand aufgrund einer unrichtigen Werbebehauptung nicht als schutzwürdig angesehen werden kann (vgl. BGH GRUR 1985, 140, 141, 142 - Größtes Teppichhaus der Welt).

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 202/10

    Marktführer Sport

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18
    Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall maßgeblich von der von der Beklagten herangezogenen Fallkonstellation "Marktführer Sport" (BGH GRUR 2012, 1053), der nur eine fiktive (tatsächlich also nicht bestehende) Zusammenrechnung der Umsätze zugrunde gelegen habe.

    Nachdem sich die angegriffenen Werbeaussagen demnach auch an das allgemeine Publikum - also an jeden an dem Dienstleistungsangebot interessierten, erwachsenen Internetnutzer - richten, kann der Senat - wie auch bereits das Landgericht - selbst beurteilen, wie diese von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst werden (vgl. BGH GRUR 2012, 1053 Rn. 22 - Marktführer Sport).

    Rn. 66 f) Bei der Bestimmung des für die behauptete Spitzenstellung maßgeblichen Vergleichsmarkts wird der durchschnittlich verständige Verkehrsteilnehmer erfahrungsgemäß die übrigen Marktteilnehmer nur insoweit in Betracht ziehen, als sie ihm unter Berücksichtigung des Inhalts der konkreten Werbeaussage in tatsächlicher Hinsicht mit dem mit der Spitzenstellung werbenden Unternehmen vergleichbar erscheinen (vgl. BGH GRUR 2012, 1053 Rn. 25 - Marktführer Sport).

    Rn. 68 Zwar ist die Beurteilung, ob aus kartellrechtlicher Sicht eine sachliche Marktabgrenzung zwischen "Single-Börsen" und "Online-Partnervermittlungen" vorzunehmen ist - wie vom Bundeskartellamt mit Beschluss vom 22.10.2015 (Anlage B 19) verneint - von der hier relevanten wettbewerbsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, bei welcher im Rahmen der Prüfung des Irreführungstatbestands nach § 5 UWG maßgeblich ist, auf welchen sachlichen Vergleichsmarkt der angesprochene Verkehr die Spitzenstellungswerbung der Beklagten bezieht (vgl. BGH GRUR 2012, 1053 Rn. 25 - Marktführer Sport).

    Denn auch durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher können eine Werbeangabe unterschiedlich auffassen (BGH GRUR 2012, 1053 Rn. 20 -Marktführer Sport; BGH GRUR 2004, 162, 163 - Mindestverzinsung).

    Demgemäß wird der angesprochene Verkehr den Größenvergleich in der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten in Bezug auf die Anbieter L...Scout24 und N...de so verstehen, dass die Beklagte in Bezug auf jedes dieser beiden - nach außen am Markt eigenständig auftretenden - Online-Dating-Portale für sich genommen die meisten vermittelbaren Mitglieder als Kunden hat und nicht dahingehend, dass die Beklagte mehr vermittelbare Kunden hat als die Portale L...Scout24 und N. .de zusammengerechnet (vgl. BGH GRUR 2012, 1053 RN. 26 ff. - Marktführer Sport).

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung …

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18
    In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, an den sich die Werbung richtet und der ihr eine der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 27 - Tiegelgröße;… BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - durchgestrichener Preis II;… BGH GRUR 2012, 184 Rn. [19] - Branchenbuch Berg; BGH GRUR 2003, 163, 164 - Computerwerbung; BGH GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster).

    Rn. 65 e) Das landgerichtliche Urteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO und verletzt auch nicht die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime (vgl. BGH GRUR 2018 431 Rn. 9 ff. - Tiegelgröße), soweit dort Merkmale angeführt werden, die der angesprochene Verkehr mit der Größe einer OnlinePartnervermittlung verbinden würde, welche seitens der Klagepartei nicht vorgebracht wurden, wie etwa die Mitarbeiterzahl oder Serverkapazität.

    Wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat (vgl. BGH GRUR 2018 431 Rn. 13 - Tiegelgröße;… BGH GRUR 2018, 203 Rn. 18 - Betriebspsychologe), entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und im Rahmen des Irreführungstatbestands des § 5 UWG bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11

    Hard Rock Cafe

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18
    Dies hat der Bundesgerichtshof allerdings in seiner Entscheidung "Hardrock Café" (GRUR 2013, 1161 Rn. 64) nicht mehr angenommen, wobei es dort um die Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zum Markenrecht bei einer Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ging (…vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl 2018, § 5 Rn. 1.219, wonach auch ansonsten die Sonderbehandlung der Irreführung bei der Verwirkung eigentlich nicht zu rechtfertigen sei).

    Jedenfalls aber scheidet eine Verwirkung vorliegend schon deshalb aus, weil keine Dauerhandlung inmitten steht, sondern es sich bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen um jeweils eigene Verletzungshandlungen handelt, bezüglich derer jeweils mit ihrer Begehung ein neuer Unterlassungsanspruch entstanden ist, so dass die für das Zeitmoment der Verwirkung erforderliche Frist jeweils neu zu laufen beginnt (BGH GRUR 2013, 1161 Rn. 21, 27, 81 - Hardrock Café).

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 84/13

    Wettbewerbsverstoß: Nachweis einer unberechtigten Spitzenstellungswerbung - Wir …

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18
    Für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast besteht allerdings kein Anlass, wenn die Klagepartei die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann (vgl. BGH GRUR 2015, 186 Rn. 10 - Wir zahlen Höchstpreise; BGH…, Beschluss vom 19.04.2012, Az.: I ZR 173/11, BeckRS 2012, 13391 Rn. 9 - Bester Preis der Stadt).

    Entgegen dem Dafürhalten des Landgerichts ist die Beklagte nicht gehalten, die maßgeblichen Mitgliederzahlen des von der Klägerin betriebenen Online-Dating-Portals L...Scout24 darzulegen und zu beweisen, da es sich hierbei ersichtlich um solche Tatsachen handelt, die die Klägerin selbst ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann (vgl. BGH a.a.O., GRUR 2015, 186 Rn. 10 - Wir zahlen Höchstpreise;… BGH a.a.O., BeckRS 2012, 13391 Rn. 9 - Bester Preis der Stadt).

  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 41/00

    Schachcomputerkatalog

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH "Schachcomputerkatalog" (GRUR 2003, 800, 802) brauche der Werbende bei der Angabe eines auf den Spitzenplatz hinweisenden Titels wie "TESTSIEGER" grundsätzlich nicht darüber zu informieren, ob er sich das Prädikat mit Wettbewerbern teilen müsse.

    Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung, d. h. der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2004, 786, 788 m.w.N. - Größter Online-Dienst; BGH GRUR 2003, 800, 802 - Schachcomputerkatalog; BGH GRUR 1985, 140, 141 - Größtes Teppichhaus der Welt;… Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 Rn. 1.151 m.w.N.).

  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 284/01

    Größter Online-Dienst

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18
    Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung, d. h. der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2004, 786, 788 m.w.N. - Größter Online-Dienst; BGH GRUR 2003, 800, 802 - Schachcomputerkatalog; BGH GRUR 1985, 140, 141 - Größtes Teppichhaus der Welt;… Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 Rn. 1.151 m.w.N.).

    So hat auch der Bundesgerichtshof bei einem Online-Dienst, der sich als "Europas größter Online-Dienst" bezeichnet hat, festgestellt, der Verkehr erwarte, dass dieser die meisten Kunden habe und von diesen am umfangreichsten genutzt werde (vgl. BGH GRUR 2004, 786, 788 - größter Online-Dienst).

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 173/11

    Wettbewerbsrecht: Form der Blickfangwerbung mit Sternchenhinweis; …

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18
    Für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast besteht allerdings kein Anlass, wenn die Klagepartei die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann (…vgl. BGH GRUR 2015, 186 Rn. 10 - Wir zahlen Höchstpreise; BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az.: I ZR 173/11, BeckRS 2012, 13391 Rn. 9 - Bester Preis der Stadt).

    Entgegen dem Dafürhalten des Landgerichts ist die Beklagte nicht gehalten, die maßgeblichen Mitgliederzahlen des von der Klägerin betriebenen Online-Dating-Portals L...Scout24 darzulegen und zu beweisen, da es sich hierbei ersichtlich um solche Tatsachen handelt, die die Klägerin selbst ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann (…vgl. BGH a.a.O., GRUR 2015, 186 Rn. 10 - Wir zahlen Höchstpreise; BGH a.a.O., BeckRS 2012, 13391 Rn. 9 - Bester Preis der Stadt).

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei …

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18
    Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht (BGH NJW 2015, 468 Rn. 11).
  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16

    Mieterhöhungsverfahren: Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen …

    Auszug aus OLG München, 08.11.2018 - 6 U 454/18
    Die sodann erklärungsbelastete Beklagte hat hierauf grundsätzlich ebenfalls substantiiert (also mit näheren positiven Angaben) zu erwidern und muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen sie als mit der angeblichen Spitzenstellung Werbende ausgeht (vgl. BGH NJW-RR 2017, 842 Rn. 13).
  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz …

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht …

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 182/14

    Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einem durchgestrichenen Preis im Internethandel - …

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 184/16

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Verfahrensfehlerhafte Abweichung des …

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit …

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 252/01

    Mindestverzinsung

  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 50/00

    Computerwerbung II

  • OLG Hamburg, 04.10.2001 - 3 U 29/00

    Irreführung; Online; Unlauterer Wettbewerb; Spitzenstellung; Provider; Internet

  • OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20

    Hausverkauf zum Höchstpreis - Wettbewerbswidrige Werbung: Werbung eines …

    Nur wenn auch der Kläger über die entsprechenden Informationen verfügt und es ihm ohne weiteres möglich ist, zur Allein- oder Spitzenstellung der Gegenseite vorzutragen und Beweis anzutreten, bleibt es bei der grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (…Büscher in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 246;… BGH GRUR 2015, 186 Rn. 10 - Wir zahlen Höchstpreise; OLG München BeckRS 2018, 33743 Rn. 71).
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