Rechtsprechung
| OLG Köln, 22.11.1996 - 6 U 69/96 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- anwaltsblatt-datenbank.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 3
Anwalts-Suchservice, "Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer" - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 27.02.1996 - 31 O 861/95
- OLG Köln, 22.11.1996 - 6 U 69/96
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 991
- AnwBl 1997, 120
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- LG Köln, 27.02.1996 - 31 O 861/95
Wettbewerbsrecht; ,,In Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer''
Auszug aus OLG Köln, 22.11.1996 - 6 U 69/96
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 27. Februar 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 861/95 - wird zurückgewiesen.
- OLG Köln, 06.08.1999 - 6 U 34/98
Herausgebe eines Verzeichnisses für Rechtsanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkten und …
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits wie auch des ihm vorauslaufenden einstweiligen Verfügungsverfahrens 81 O 861/95 LG Köln (= 6 U 69/96 OLG Köln) ist die Art und Weise, in der die Beklagte auf ihre "Kooperation" mit der Bundesrechtsanwaltskammer hinweist.Es hat ausgeführt, die konkrete Art der Darstellung des Kooperationshinweises, nämlich im Zusammenhang mit der Firmenbezeichnung der Beklagten, erwecke den unzutreffenden Eindruck, zwischen ihr und der Bundesrechtsanwaltskammer bestünden auch Verflechtungen wirtschaftlicher Art. Im übrigen hat es zur Begründung im Wesentlichen auf das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.02.1996 in dem diesem Rechtsstreit vorauslaufenden einstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 861/95 LG Köln und das die Berufung gegen dieses Urteil zurückweisende Urteil des Senats vom 22.11.1996 (6 U 69/96) verwiesen.
Die Akte 6 U 69/96 OLG Köln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Rn. 36 Daß und warum das ebenfalls am 27./28.04.1994 zwischen der Verlag Dr. O.S. KG und der Bundesrechtsanwaltskammer vereinbarte "Statut für den Beirat und den Geschäftsführungs-Ausschuß" nichts daran ändert, daß der "Anwalt-Suchservice" eine allein von der Beklagten angebotene und zu verantwortende Dienstleistung bleibt, die nicht, wie es die beanstandete Wettbewerbshandlung der Beklagten suggeriert, mitverantwortlich auch von der Bundesrechtsanwaltskammer getragen wird, hat der Senat bereits im Einzelnen in seinem Urteil vom 22.11.1996 in dem Rechtsstreit 6 U 69/96 ausgeführt.
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