Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 01.04.2025 - 6 UH 3/25 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 10 Abs 1 GmbHG, § 17 Abs 1 S 1 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 59 ZPO, § 60 ZPO
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden Streitgenossen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Gerichtsstandsvereinbarung; Bürge - rechtsportal.de
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Gerichtsstandsvereinbarung; Bürge - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Streitgenosse muss sich keinen Gerichtsstand aufdrängen lassen!
Kurzfassungen/Presse (2)
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
So international ist eine deutsche Gesellschaft nun auch wieder nicht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. Gerichtsstandsvereinbarung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2025 - 6 UH 3/25
Rn. 9 Ist die Klage noch nicht erhoben und gibt es deshalb noch kein mit der Sache befasstes Gericht, erfolgt die Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht, das im Bestimmungsverfahren zuerst angerufen worden ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08 -, Rn. 10, juris).Von dem Grundsatz, dass regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen ist, kann nur abgewichen werden, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen (vgl. BGH…, Beschluss vom 16. April 1986 - IVb ARZ 4/86 -, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08 -, Rn. 11, juris).
- BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83
Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2025 - 6 UH 3/25
Rn. 12 Die danach zu treffende Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen (st. Rspr., vgl. etwa wiederum BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79; BGHZ 90, 155, 159). - OLG Hamm, 18.03.2019 - 32 SA 11/19
Gerichtsstandbestimmung; allg. Gerichtsstand einer GmbH; unverbindliche …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2025 - 6 UH 3/25
Rn. 15 Dort hat die Antragsgegnerin zu 1 ihren allgemeinen Gerichtsstand, der bei einer GmbH gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO in erster Linie durch die satzungsmäßige Festlegung des Sitzes, die nach § 10 Abs. 1 GmbHG bei der Eintragung in das Handelsregister anzugeben ist, bestimmt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2019 - I-32 SA 11/19 -, Rn. 21, juris;… Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 17 ZPO, Rn. 9).
- BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 42/79
Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich über …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2025 - 6 UH 3/25
Rn. 12 Die danach zu treffende Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen (st. Rspr., vgl. etwa wiederum BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79; BGHZ 90, 155, 159). - BGH, 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86
Bestimmung des zuständigen Gerichts für mehrere Abänderungsklagen gegen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2025 - 6 UH 3/25
Von dem Grundsatz, dass regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen ist, kann nur abgewichen werden, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1986 - IVb ARZ 4/86 -, Rn. 11, juris; BGH…, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08 -, Rn. 11, juris). - BGH, 16.08.1995 - X ARZ 699/95
Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2025 - 6 UH 3/25
Die Bestimmung eines - wie hier - lediglich fakultativ vereinbarten Gerichtsstandes scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 1995 - X ARZ 699/95 -, Rn. 8, juris). - BayObLG, 09.03.1999 - 1Z AR 5/99
Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung für andere Streitgenossen
Auszug aus OLG Stuttgart, 01.04.2025 - 6 UH 3/25
Deshalb muss sich ein Streitgenosse den mit dem anderen Streitgenossen vereinbarten Gerichtsstand des Klägers grundsätzlich nicht aufdrängen lassen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9. März 1999 - 1Z AR 5/99 -, Rn. 9, juris).
- BayObLG, 23.09.2026 - 102 AR 92/26
Streitgenossenschaft, Gerichtsstandsvereinbarung, Zuständigkeitsbestimmung, …
Insoweit besteht kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (BGH…, Beschluss vom 16. August 1995, X ARZ 699/95, juris Rn. 8; BayObLG…, Beschluss vom 13. Juni 2023, 102 AR 13/23, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. April 2025, 6 UH 3/25, juris Rn. 13).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".