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| OLG Köln, 10.11.2010 - I-6 W 100/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91a; BGB § 1004
Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an den Fortfall der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen im Bereich der Schutzrechtsverletzungen; Heranziehung von schriftsätzlichen Äußerungen zur Auslegung einer Unterlassungserklärung; Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten dem ...
Verfahrensgang
- LG Köln, 25.05.2010 - 28 O 168/10
- LG Köln, 30.06.2010 - 28 O 168/10
- LG Köln, 30.06.2010 - 28 O 386/10
- OLG Köln, 10.11.2010 - I-6 W 100/10
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (15)
- BGH, 10.07.1997 - I ZR 62/95
Der M.-Markt packt aus - Regelmäßiger Geschäftsbetrieb; Wiederholungsgefahr
Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 6 W 100/10
Rn. 7 An den Fortfall der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; in Wettbewerbssachen und auch im hier einschlägigen Bereich der Schutzrechtsverletzungen ist regelmäßig nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen, während grundsätzlich schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen (st. Rspr.: BGH, GRUR 1996, 290 [291] = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; GRUR 1997, 379 [380] = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus"; GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf;… vgl. Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 1.123).Rn. 8 Wegen des regelmäßig mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung verfolgten Zwecks, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, ist eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Erklärung im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll (BGH, GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus";… GRUR 2009, 418 = WRP 2009, 304 [Rn. 18] - Fußpilz;… GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] - Erinnerungswerbung im Internet).
Rn. 12 Hinzu kommt, dass zur Auslegung einer Unterlassungserklärung auch schriftsätzliche Äußerungen herangezogen werden können, die der Schuldner zu ihrer Klarstellung im Rechtsstreit abgibt (BGH, GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus";… GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] - Erinnerungswerbung im Internet).
- BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07
Erinnerungswerbung im Internet
Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 6 W 100/10
Rn. 8 Wegen des regelmäßig mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung verfolgten Zwecks, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, ist eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Erklärung im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll (BGH, GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus";… GRUR 2009, 418 = WRP 2009, 304 [Rn. 18] - Fußpilz; GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] - Erinnerungswerbung im Internet).Rn. 12 Hinzu kommt, dass zur Auslegung einer Unterlassungserklärung auch schriftsätzliche Äußerungen herangezogen werden können, die der Schuldner zu ihrer Klarstellung im Rechtsstreit abgibt (BGH, GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus"; GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] - Erinnerungswerbung im Internet).
- BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95
"Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages
Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 6 W 100/10
Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind; ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die - insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit - für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten vollstreckbaren Unterlassungstitels gelten, scheidet aus (BGH, GRUR 1992, 61, [62] = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13 = WRP 1993, 240 [241] - Fortsetzungszusammenhang; GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Senat, Urteil vom 29.01.2010 - 6 U 140/09;… Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 1.121).Rn. 8 Wegen des regelmäßig mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung verfolgten Zwecks, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, ist eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Erklärung im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll (BGH, GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus";… GRUR 2009, 418 = WRP 2009, 304 [Rn. 18] - Fußpilz;… GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] - Erinnerungswerbung im Internet).
- BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens
Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 6 W 100/10
Rn. 5 3. Im Übrigen hat das Landgericht keine Feststellungen zu den ausdrücklich in den Tenor der Beschlussverfügung vom 31.03.2010 übernommenen Varianten des Verfügungsantrags getroffen, die in Bezug auf die inkriminierte rechtsverletzende Handlung eine Täterschaft oder Teilnahme des Antragsgegners voraussetzten ("im Internet öffentlich zugänglich zu machen … oder hieran teilzunehmen" im Unterschied zu "zugänglich machen zu lassen … oder die Gelegenheit dazu zu bieten") und damit über die konkrete Verletzungsform einer Störerhaftung für außenstehende Dritter hinausgingen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 [Rn. 35 ff.] - Sommer unseres Lebens). - BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90
Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung
Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 6 W 100/10
Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind; ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die - insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit - für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten vollstreckbaren Unterlassungstitels gelten, scheidet aus (BGH, GRUR 1992, 61, [62] = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13 = WRP 1993, 240 [241] - Fortsetzungszusammenhang; GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Senat, Urteil vom 29.01.2010 - 6 U 140/09;… Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 1.121). - BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93
Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr
Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 6 W 100/10
Rn. 7 An den Fortfall der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; in Wettbewerbssachen und auch im hier einschlägigen Bereich der Schutzrechtsverletzungen ist regelmäßig nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen, während grundsätzlich schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen (st. Rspr.: BGH, GRUR 1996, 290 [291] = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; GRUR 1997, 379 [380] = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus"; GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf;… vgl. Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 1.123). - BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93
Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr
Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 6 W 100/10
Rn. 7 An den Fortfall der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; in Wettbewerbssachen und auch im hier einschlägigen Bereich der Schutzrechtsverletzungen ist regelmäßig nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen, während grundsätzlich schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen (st. Rspr.: BGH, GRUR 1996, 290 [291] = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; GRUR 1997, 379 [380] = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus"; GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf;… vgl. Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 1.123). - BGH, 11.09.2008 - I ZR 58/06
Fußpilz
Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 6 W 100/10
Rn. 8 Wegen des regelmäßig mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung verfolgten Zwecks, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, ist eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Erklärung im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll (BGH, GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus"; GRUR 2009, 418 = WRP 2009, 304 [Rn. 18] - Fußpilz;… GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] - Erinnerungswerbung im Internet). - BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99
Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; Unterlassungserklärung mit aufschiebender …
Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 6 W 100/10
Rn. 7 An den Fortfall der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; in Wettbewerbssachen und auch im hier einschlägigen Bereich der Schutzrechtsverletzungen ist regelmäßig nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen, während grundsätzlich schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen (st. Rspr.: BGH, GRUR 1996, 290 [291] = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; GRUR 1997, 379 [380] = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus"; GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf;… vgl. Köhler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 1.123). - BGH, 20.06.1991 - I ZR 277/89
Preisvergleichsliste - Vergleichende Werbung; …
Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 6 W 100/10
Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind; ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die - insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit - für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten vollstreckbaren Unterlassungstitels gelten, scheidet aus (BGH, GRUR 1992, 61, [62] = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13 = WRP 1993, 240 [241] - Fortsetzungszusammenhang; GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Senat, Urteil vom 29.01.2010 - 6 U 140/09;… Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 1.121). - BGH, 29.06.1972 - II ZR 101/70
Verwirkung einer Vertragsstrafe - Anspruch auf Unterlassen - Gegenstand einer …
- OLG Köln, 30.03.2007 - 6 U 207/06
Wirksame Unterlassungserklärung ohne Hinweis auf Verschulden - Einstandpflicht …
- OLG Köln, 08.02.2010 - 6 W 13/10
Legitimation zur Geltendmachung von Auskunftsrechten
- OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10
Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts für ein Verfahren auf Unterlassung der …
- OLG Karlsruhe - 6 U 140/09 (anhängig)
- OLG Köln, 11.11.2010 - 6 W 157/10
Wegfall der Wiederholungsgefahr bei modifizierter Unterlassungserklärung
Darauf, dass das Landgericht keine Feststellungen zu den in den Verfügungstenor übernommenen Varianten des Antrags getroffen hat, die eine Täterschaft oder Teilnahme des Antragsgegners voraussetzten ("im Internet öffentlich zugänglich zu machen … oder hieran teilzunehmen" im Unterschied zu "zugänglich machen zu lassen … oder die Gelegenheit dazu zu bieten") und damit über die Verletzungsform einer Störerhaftung hinausgingen (…vgl. BGH GRUR 2010, 633 [Rn. 35 ff.] - Sommer unseres Lebens; vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2010 - 6 W 114/10 - und vom 10.11.2010 - 6 W 100/10), kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.Umgekehrt ist es dem Schuldner nicht verwehrt, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine über den vom Gläubiger vorformulierten Text hinausgehende Unterlassungserklärung abzugeben, wenn nur seine Erklärung den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange erfasst; eine solche weit gefasste Erklärung kann insbesondere dann in seinem Interesse liegen und daher unbedenklich als ernst gemeint angesehen werden, wenn er sonst Gefahr läuft, wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von diesem oder einem anderen Gläubiger mit kostenverursachenden weiteren Abmahnungen überzogen zu werden (…vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 8 Rn. 16b; ders. GRUR 1996, 696 [699]; zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 10.11.2010 - 6 W 100/10 betreffend eine von demselben Rechtsanwalt im Namen eines anderen Abmahnungsempfängers gegenüber einem anderen Anspruchsteller abgegebene ähnliche Unterlassungserklärung).
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