Rechtsprechung
| OLG München, 14.07.2009 - 6 W 1774/09 |
Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Internetauftritt, Anbieterkennzeichnung, Vertretungsberechtigter, Informationsdefizit Unlauterer Wettbewerb
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.07.2006 - I ZR 228/03
Anbieterkennzeichnung im Internet
Auszug aus OLG München, 14.07.2009 - 6 W 1774/09
Gemäß der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, bei der es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt, haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien, wie hier die Antragsgegnerin, u. a. neben dem Namen, der Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (unter Bezugnahme auf BGH, GRUR 07, 159 Tz. 15 - Anbieterkennzeichnung im Internet - zur Marktverhaltensregelung ) . - OLG Düsseldorf, 18.12.2007 - 20 U 17/07
Diensteanbieter nach § 2 Nr. 1 TMG bei Internetpräsentation gewerblicher …
Auszug aus OLG München, 14.07.2009 - 6 W 1774/09
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18.12.2007 (20 U 17/07, MMR 2008, 682; zitiert nach Juris) bejaht einen Verstoß gegen § 5 TMG und damit zugleich einen Verstoß gegen § 3, § 4 Nr. 11 UWG (Fassung 2004) bei einer fehlenden Angabe des gesetzlichen Vertreters, der Handelsregistereintragung und der Umsatzsteueridentifikationsnummer. - OLG Hamm, 13.03.2008 - 4 U 192/07
Verstoß gegen Impressumspflicht fällt nicht unter die Bagatellklausel
Auszug aus OLG München, 14.07.2009 - 6 W 1774/09
Die Entscheidung des OLG Hamm v. 13.03.2008 (- 4 U 192/07 - MMR 08, 469 = Juris), die sich mit der fehlenden Angabe des Handelsregisters und der Registernummer bei einer Limited befasst und zu Recht diesbezüglich eine spürbare Beeinträchtigung bejaht hat ( besteht ein Interesse der Verbraucher, Informationen darüber zu erlangen, wo diese registerrechtlich beheimatet sind, ob sie in einem deutschen Register eingetragen sind, wer die Gesellschafter sind und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt sind. Das konnten die Verbraucher dem hier vorliegenden Internetauftritt nicht entnehmen), ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. - OLG München, 26.07.2001 - 29 U 3265/01
Anbieterkennzeichnungen nach § 6 Nr. 2 TDG
Auszug aus OLG München, 14.07.2009 - 6 W 1774/09
In der Entscheidung des 29. Zivilsenats des OLG München vom 26.07.2001 (- 29 U 3265/01 - NJW-RR 02, 348 = CR 2002, 55) zu der damals geltenden Fassung des § 6 Nr. 2 TDG (2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten) wurde die Auffassung vertreten, dass unter dem Vertretungsberechtigten nicht notwendigerweise der gesetzliche Vertreter zu verstehen ist.
- LG München I, 04.05.2010 - 33 O 14269/09
Wettbewerbsverstoß im Internet: Angabe des Diensteanbieters auf der Startseite; …
Rn. 21 3. Gemäß den Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 TMG, bei denen es sich jeweils um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGH GRUR 2007, 159 - Anbieterkennzeichnung im Internet zu § 6 TDG; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009, Az.: 6 W 1774/09 zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG; OLG Hamm MMR 2009, 552 zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG; OLG München, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 29 U 2298/09, BeckRS 2010 03107 zu § 5 TMG; aA wohl OLG Jena GRUR-RR 2006, 283 zu § 6 Abs. 1 Nr. 6 TDG), haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien unter anderem neben dem Namen auch in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG besitzen, diese Nummer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.Rn. 26 a) Mit dem Erfordernis der Spürbarkeit in § 3 Abs. 1 UWG gemäß der UWG-Novelle 2008 sollen solche Fälle unlauterer geschäftlicher Handlungen von der Verfolgung ausgenommen werden, die praktisch keine Auswirkungen auf die anderen Marktteilnehmer haben (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.07.2009, Az.: 6 W 1774/09).
Rn. 27 b) Inwiefern die Wiedergabe des Namens mit abgekürztem Vornamen auf einer übersichtlichen Startseite eines Internetauftritts oder eine gänzlich fehlende Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer die Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtigen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch eine Eignung, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, nicht festgestellt werden. Obwohl es sich bei der Regelung des § 5 TMG um eine Umsetzung der Vorgaben gemäß Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste in der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs, handelt, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie in Verbindung mit Anhang II nicht, dass jede Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen ist (so auch OLG München, Beschluss vom 14.07.2009, Az.: 6 W 1774/09). Der gegenteiligen Auffassung des OLG Hamm in MMR 2009, 552 zum Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Der dem vom Klägervertreter zitierten Urteil des OLG München vom 01.10.2009, Az.: 29 U... BeckRS 2010 03107, zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von der hier zu entscheidenden Fallgestaltung, da im genannten Fall über einen Verstoß einer ausländischen juristischen Person gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zu entscheiden war. Auch der dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07, 20 U 17/07, MMR 2008, 682, zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit hiesiger Konstellation, da im dortigen Fall die Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht gänzlich fehlte, sondern missverständlich als "nicht vorhanden" angegeben wurde..
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