Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 04.07.2014 - 6 W 22/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 677 BGB, §§ 677 ff BGB, § 679 BGB, § 1004 BGB, § 4 BinSchPRG
Binnenschifffahrt: Beseitigung von Schifffahrtsgefahren durch die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen privatrechtlicher auftragsloser Geschäftsführung - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 29.04.2014 - 303 O 324/13
- OLG Hamburg, 04.07.2014 - 6 W 22/14
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BGH, 13.11.2003 - III ZR 70/03
Ersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden eines Polizeibeamten bei einem Einsatz
Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2014 - 6 W 22/14
In einer noch späteren Entscheidung (BGHZ 156, 394) hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des BGH die §§ 677 ff. BGB grundsätzlich auch zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar sind und dass die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger sich nicht einmal dann ohne Weiteres verbietet, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (…a.a.O. Tz. 8).Der BGH (BGHZ 156, 394, zitiert nach juris, Tz. 8) nimmt u.a. ausdrücklich auf die oben genannten Entscheidungen BGH NJW 1969, 1205 und BGHZ 65, 384 Bezug.
Der BGH hatte für die in der Entscheidung BGHZ 156, 394 maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei angenommen, dass diese eine lückenlose Regelung enthalten.
Der Beklagte hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der BGH dies in seiner Entscheidung BGHZ 156, 394 (bei juris Tz. 15) so entschieden hat.
- BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74
Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt
Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2014 - 6 W 22/14
Rn. 5 Vielmehr ist diese Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof dahin gehend geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung einer Schifffahrtsgefahr nicht auf ein polizeiliches Vorgehen beschränkt ist, sondern ihr Ziel auch privatrechtlich, insbesondere im Wege auftragloser Geschäftsführung, zu erreichen suchen kann (vgl. BGH NJW 1969, 1205, zitiert nach juris, Tz. 9; BGHZ 65, 384, zitiert nach juris, Tz. 11; OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.1977, 9 U 50/77, zitiert nach juris;… Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., Einf v § 677, Rn. 15;… Friesecke, WaStrG, § 28, Rn. 23, und § 30, Rn. 19 a.E.;… Ramming, Hamburger Handbuch zum Binnenschifffahrtsfrachtrecht, Rz. 45; auch Hinz/Antonius in dem vom Beklagten eingereichten Aufsatz "Kostentragungslast bei Nothäfen und Wrackbeseitigung" unter Ziff. I 2; wohl auch Herber, Seehandelsrecht, S. 184, allerdings zu § 1004 BGB unter Bezugnahme auf BGH VersR 1964, 484 = NJW 1964, 1365, zitiert nach juris).Der BGH (BGHZ 156, 394, zitiert nach juris, Tz. 8) nimmt u.a. ausdrücklich auf die oben genannten Entscheidungen BGH NJW 1969, 1205 und BGHZ 65, 384 Bezug.
Der BGH hat vielmehr hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber die langjährige Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit privatrechtlichen Handelns der Klägerin beim Vorliegen einer Schifffahrsgefahrt nicht unbekannt gewesen sein dürfte, so dass das Schweigen des Gesetzgebers darauf schließen lasse, dass er an dieser Rechtslage nichts ändern wollte (BGHZ 65, 384, zitiert nach juris, Tz. 11).
- BGH, 10.04.1969 - II ZR 239/67
Allgemeine Rechtspflicht zur Rücksichtnahme im Binnenschiffsverkehr - Pflicht zur …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2014 - 6 W 22/14
Rn. 5 Vielmehr ist diese Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof dahin gehend geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung einer Schifffahrtsgefahr nicht auf ein polizeiliches Vorgehen beschränkt ist, sondern ihr Ziel auch privatrechtlich, insbesondere im Wege auftragloser Geschäftsführung, zu erreichen suchen kann (vgl. BGH NJW 1969, 1205, zitiert nach juris, Tz. 9; BGHZ 65, 384, zitiert nach juris, Tz. 11; OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.1977, 9 U 50/77, zitiert nach juris;… Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., Einf v § 677, Rn. 15;… Friesecke, WaStrG, § 28, Rn. 23, und § 30, Rn. 19 a.E.;… Ramming, Hamburger Handbuch zum Binnenschifffahrtsfrachtrecht, Rz. 45; auch Hinz/Antonius in dem vom Beklagten eingereichten Aufsatz "Kostentragungslast bei Nothäfen und Wrackbeseitigung" unter Ziff. I 2; wohl auch Herber, Seehandelsrecht, S. 184, allerdings zu § 1004 BGB unter Bezugnahme auf BGH VersR 1964, 484 = NJW 1964, 1365, zitiert nach juris).Der BGH (BGHZ 156, 394, zitiert nach juris, Tz. 8) nimmt u.a. ausdrücklich auf die oben genannten Entscheidungen BGH NJW 1969, 1205 und BGHZ 65, 384 Bezug.
Soweit der BGH in seiner Entscheidung NJW 1969, 1205, noch ausgeführt hatte, dass die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin auf Aufwendungsersatz auf das Schiffsvermögen der Beklagten begrenzt sei (zitiert nach juris, Tz. 12), ist dies überholt.
- BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10
Kfz-Haftpflichtversicherung: Aufwendungsersatz für Sicherungs- und …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2014 - 6 W 22/14
Dass der Senat an seiner Rechtsprechung grundsätzlich festhält, ergibt sich auch aus einer neueren Entscheidung (BGH NJW-RR 2012, 163, zitiert nach juris, Tz. 20).So hat der BGH angenommen, dass einem Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, wenn der Bund als Eigentümer einer Bundesautobahn keinen Kostenbescheid in Gestalt eines Verwaltungsaktes erlassen hat, sondern ihm - als Eigentümer - ein privatrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch zustehen kann (BGH NJW-RR 2012, 163, zitiert nach juris, Tz. 20).
- BGH, 21.06.2012 - III ZR 275/11
Aufwendungsersatzanspruch eines im Auftrag einer hessischen Gemeinde tätigen …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2014 - 6 W 22/14
Der BGH hält diese Rechtsprechung allerdings dann nicht für anwendbar, wenn es eine anderweitige lückenlose Regelung des öffentlichen Rechts gibt (…a.a.O., Tz. 12 und 13, Hervorhebung durch den Senat; ebenso BGH, TranspR 2013, 313, zitiert nach juris, Tz. 22). - BGH, 12.03.1964 - II ZR 243/62
Wahrschau und Kennzeichnung eines gesunkenen Schiffes durch die Bundesrepublik …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2014 - 6 W 22/14
Rn. 5 Vielmehr ist diese Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof dahin gehend geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung einer Schifffahrtsgefahr nicht auf ein polizeiliches Vorgehen beschränkt ist, sondern ihr Ziel auch privatrechtlich, insbesondere im Wege auftragloser Geschäftsführung, zu erreichen suchen kann (vgl. BGH NJW 1969, 1205, zitiert nach juris, Tz. 9; BGHZ 65, 384, zitiert nach juris, Tz. 11; OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.1977, 9 U 50/77, zitiert nach juris;… Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., Einf v § 677, Rn. 15;… Friesecke, WaStrG, § 28, Rn. 23, und § 30, Rn. 19 a.E.;… Ramming, Hamburger Handbuch zum Binnenschifffahrtsfrachtrecht, Rz. 45; auch Hinz/Antonius in dem vom Beklagten eingereichten Aufsatz "Kostentragungslast bei Nothäfen und Wrackbeseitigung" unter Ziff. I 2; wohl auch Herber, Seehandelsrecht, S. 184, allerdings zu § 1004 BGB unter Bezugnahme auf BGH VersR 1964, 484 = NJW 1964, 1365, zitiert nach juris). - BGH, 09.12.1985 - II ZR 5/85
Begründung eines Schiffsgläubigerrechts wegen Aufwendungen aus Anlaß des …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2014 - 6 W 22/14
Er hat in der Entscheidung BGHZ 96, 332, lediglich ausgeführt (zitiert nach juris, Tz. 17), dass die Kritik hieran "unerörtert" bleiben kann. - LG Hamburg, 29.04.2014 - 303 O 324/13
Auftrag; Geschäftsführung ohne Auftrag: Anspruch auf Erstattung der Kosten für …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2014 - 6 W 22/14
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.4.2014, Geschäfts-Nr. 303 O 324/13, wird zurückgewiesen. - OLG Schleswig, 15.11.1977 - 9 U 50/77
Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2014 - 6 W 22/14
Rn. 5 Vielmehr ist diese Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof dahin gehend geklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung einer Schifffahrtsgefahr nicht auf ein polizeiliches Vorgehen beschränkt ist, sondern ihr Ziel auch privatrechtlich, insbesondere im Wege auftragloser Geschäftsführung, zu erreichen suchen kann (vgl. BGH NJW 1969, 1205, zitiert nach juris, Tz. 9; BGHZ 65, 384, zitiert nach juris, Tz. 11; OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.1977, 9 U 50/77, zitiert nach juris;… Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., Einf v § 677, Rn. 15;… Friesecke, WaStrG, § 28, Rn. 23, und § 30, Rn. 19 a.E.;… Ramming, Hamburger Handbuch zum Binnenschifffahrtsfrachtrecht, Rz. 45; auch Hinz/Antonius in dem vom Beklagten eingereichten Aufsatz "Kostentragungslast bei Nothäfen und Wrackbeseitigung" unter Ziff. I 2; wohl auch Herber, Seehandelsrecht, S. 184, allerdings zu § 1004 BGB unter Bezugnahme auf BGH VersR 1964, 484 = NJW 1964, 1365, zitiert nach juris).
- OLG Düsseldorf, 16.12.2016 - 9 U 275/09
Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück
Die öffentliche Hand ist nicht auf hoheitliches Vorgehen beschränkt, sondern kann ihr Ziel auch privatrechtlich zu erreichen suchen (vgl. BGH, NJW 1976, 748, 749; OLG Hamburg, Beschl. v. 4. Jul. 2014, 6 W 22/14, BeckRS 2014, 17832).
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