Rechtsprechung
| OLG Saarbrücken, 19.10.2010 - 6 W 233/10 - 6 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 572; GG Art. 103 Abs. 1
Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs im Abhilfeverfahren
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs im Abhilfeverfahren
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 12.08.2010 - 6 O 190/06
- OLG Saarbrücken, 19.10.2010 - 6 W 233/10 - 6
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.04.2010 - XII ZR 89/08
Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbemessung bei vollständiger bzw. teilweiser …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.10.2010 - 6 W 233/10
Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG -RG nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften (vgl. BGH FamRZ 2010, 869 m.w.N.). - OLG Jena, 30.04.2010 - 1 WF 114/10
Verfahrenskostenhilfe: Begründung der Nichtabhilfeentscheidung bei neuem …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.10.2010 - 6 W 233/10
Werden die maßgeblichen Ausführungen des Beschwerdeführers völlig oder jedenfalls im Kern übergangen, liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2010 - 6 W 194/10-4- - OLG Jena, MDR 2010, 832 m.w.N.). - BVerfG, 23.04.1992 - 1 BvR 462/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs im Abänderungsverfahren wegen …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.10.2010 - 6 W 233/10
103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG FamRZ 1992, 782).
- OLG Saarbrücken, 09.12.2010 - 6 WF 130/10
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Notwendige Begründung einer ablehnenden …
Zudem verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; dieses grundrechtsgleiche Recht ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung von Parteivorbringen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG FamRZ 1992, 782; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 - 6 W 233/10-6- -).
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