Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 6 W 50/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hessen
Art 15 UMV, Art 34 AEUV
Kein Rechtsmissbrauch bei Vorenthalten von Informationen im zweiseitig geführten Eilverfahren - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Art 15 UMV; Art 34 AEUV
Kein Rechtsmissbrauch bei Vorenthalten von Informationen im zweiseitig geführten Eilverfahren - rechtsportal.de
Art 15 UMV; Art 34 AEUV
Kein Rechtsmissbrauch bei Vorenthalten von Informationen im zweiseitig geführten Eilverfahren - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Markenrecht/Verfahrensrecht: Gehörsvereitelung - Kein Rechtsmissbrauch bei Vorenthalten von Informationen im zweiseitig geführten Eilverfahren
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Bestehen einer Erstbegehungsgefahr für ein Inverkehrbringen parallelimportierter "URGO"-Produkte
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 18.04.2023 - 10 O 29/23
- OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 6 W 50/23
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2023, 415
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 6 W 50/23
Zu Arzneimitteln wurde zwar entschieden, dass die Anforderung im Allgemeinen erfüllt sind, wenn die erforderlichen Angaben auf der äußeren Umverpackung (Sekundärverpackung) angebracht sind (vgl. EuGH, 11.07.1996, Az. C-427/93, C-429/93, C 436/93, GRUR 1996, 1144, Rdnr. 71 - Bristol-Myers Squibb) und sie auf der Primärverpackung wie zum Beispiel einem Blister nicht wiederholt werden müssen. - EuGH, 17.05.2018 - C-642/16
Junek Europ-Vertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 6 W 50/23
Soweit Widerspruch des Markeninhabers gegen das Umpacken, der eine Abweichung vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, nur dann zulässig ist, wenn die Ausübung des Rechts durch den Markeninhaber keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 36 S. 2 AEUV darstellt (EuGH, Urteil vom 17.5. 2018 - C-642/16, Rn. 25 - Debrisoft), sind die Voraussetzungen für ein zulässiges Umverpacken nicht erfüllt. - BVerfG, 03.12.2020 - 1 BvR 2575/20
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Erlass einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 6 W 50/23
Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände (BVerfG WRP 2021, 461, Rnr. 13 unter Verweis auf OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.2. 2019 - 1 W 9/19 -, BeckRS 2019, 12651 Rn. 10). - BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04
Aspirin II
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 6 W 50/23
Dieses gesetzliche Schuldverhältnis ist wie jede Rechtsbeziehung den Grundsätzen von Treu und Glauben unterworfen (vgl. BGH, PharmR 2008, 257). - OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 6 U 127/14
Erstattungsfähigkeit für Abmahnung nach Vorabinformation über beabsichtigten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 6 W 50/23
Dem Markeninhaber ist es sogar verwehrt, die für die Prüfung notwendigen Kosten beim Parallelimporteur zu liquidieren (Senat, GRUR 2016, 623 - Retardtabletten).
- OLG Frankfurt, 07.05.2024 - 6 W 37/24
Rechtsmissbräuchlicher Eilantrag
Die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) verpflichtet den Antragsteller zur vollständigen Erklärung über die tatsächlichen Umstände (vgl. z.B. KG…, Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21, juris Rn. 28 - Investoren-Präsentation; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.07.2023 - 6 W 50/23, juris Rn. 31 mwN - Urgo-Tül).Zwar kommt der Vorwurf einer gezielten Gehörsvereitelung grundsätzlich nur im einseitig geführten Eilverfahren in Betracht (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.07.2023 - 6 W 50/23, juris Rn. 31 mwN - Urgo-Tül).
Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine Obliegenheit zur sofortigen Information im Einzelfall auch zu verneinen sein, wenn der Antragsteller darüber informiert ist, dass die Gegenseite gerichtlich angehört werden wird (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.07.2023 - 6 W 50/23, juris Rn. 32 mwN - Urgo-Tü).
- OLG Frankfurt, 17.04.2025 - 6 U 310/24
Rechtsmissbräuchlicher Eilantrag
Vielmehr fallen Rechtshängigkeit und Anhängigkeit zusammen; Das Eilverfahren wird bereits mit Einreichung der Antragsschrift bei Gericht rechtshängig und das Prozessrechtsverhältnis entsteht bereits zu diesem Zeitpunkt, auch wenn der Antragsgegner von dessen Existenz noch gar nichts weiß ( OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.07.2023, 6 W 50/23 ;… Drescher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., Rn. 16 vor § 916 m.w.N.).
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de
GvKostG § 9 ; GvKostG Anl. 1 Nr. 208 KV
Beschwerde der Landeskasse Brandenburg gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers für einen Versuch der gütlichen Einigung vor Vollstreckung eines Haftbefehls
Verfahrensgang
- AG Bernau - 30 M 457/22
- LG Frankfurt/Oder - 19 T 82/23
- OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
Papierfundstellen
- MDR 2024, 329
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- OLG Köln, 20.01.2022 - 17 W 136/21
Weitere Beschwerde gegen einen Kostenansatz in einem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
Denn der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG bewusst eine von der verfahrensrechtlichen Dogmatik abweichende Kostenregelung gewählt, mit der Folge, dass für den Bereich des Kostenrechts und damit auch für die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG zu bestimmende Frage, ob für mehrere Amtshandlungen auch mehrere, ggf. gleiche, Gebühren entstehen und Auslagen mehrfach abgerechnet werden können, die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG maßgeblich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris Rn. 11; LG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2021 - 5 T 28/21 juris).Auf den Zusammenhang mit einer konkreten, gesetzlich normierten Vollstreckungshandlung im Sinne des § 802a Abs. 2 ZPO stellt § 802b ZPO dabei nicht ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris; AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015 - 1 M 19/15, juris; AG Darmstadt, Beschluss vom 23.10.2019 - 63 M 34427/19, juris).
- LG Kassel, 08.11.2017 - 3 T 433/17
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
Dies ergibt sich aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG, wonach unbeschadet des Grundsatzes in Abs. 1 Satz 1, dass ein Auftrag alle Amtshandlungen erfasst, die zu seiner Durchführung erforderlich sind, die Vollziehung eines Haftbefehls jedenfalls einen besonderen Auftrag darstellt (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 T 433/17, juris).Aus der Gesetzesbegründung geht ausdrücklich hervor, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine Gebühr auslösen soll (OLG Celle…, Beschluss vom 13.07.2020 - 4 W 37/20, juris Rn. 3; LG Kassel, Beschluss vom 08.11.20117 - 3 T 433/17, juris).
- OLG Celle, 13.07.2020 - 4 W 37/20
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
Aus der Gesetzesbegründung geht ausdrücklich hervor, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine Gebühr auslösen soll (OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2020 - 4 W 37/20, juris Rn. 3; LG Kassel, Beschluss vom 08.11.20117 - 3 T 433/17, juris).
- LG Osnabrück, 16.02.2021 - 9 T 18/21
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
Dass die Anträge auf Vermögensauskunft und auf Vollstreckung eines Haftbefehls im Gegensatz zu der kostenrechtlichen Regelung verfahrensrechtlich als ein einheitlicher Auftrag zu qualifizieren sind, weil der Haftbefehl nur subsidiär der Verwirklichung des Auskunftsanspruches des Gläubigers durch Abnahme der Vermögensauskunft dient und jeder Haftauftrag einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft impliziert, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung (a.A.: LG Osnabrück, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 T 18/21, DGVZ 2021, 94;… BeckOK, KostR/Herrfurth, 43. Ed. 01.10.2023 § 3 Rn. 35;… KV 208 Rn. 17). - AG Darmstadt, 23.10.2019 - 63 M 34427/19
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
Auf den Zusammenhang mit einer konkreten, gesetzlich normierten Vollstreckungshandlung im Sinne des § 802a Abs. 2 ZPO stellt § 802b ZPO dabei nicht ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris; AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015 - 1 M 19/15, juris; AG Darmstadt, Beschluss vom 23.10.2019 - 63 M 34427/19, juris). - AG Gernsbach, 05.03.2015 - 1 M 19/15
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
Auf den Zusammenhang mit einer konkreten, gesetzlich normierten Vollstreckungshandlung im Sinne des § 802a Abs. 2 ZPO stellt § 802b ZPO dabei nicht ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris; AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015 - 1 M 19/15, juris; AG Darmstadt, Beschluss vom 23.10.2019 - 63 M 34427/19, juris).
- OLG Hamm, 23.09.2024 - 25 W 153/24 Rn. 41 Das OLG Brandenburg nimmt ebenfalls die Entstehung der reduzierten Gebühr nach KV 208 GvKostG an, nachdem der Gerichtsvollzieher zuvor mit der Einholung einer Vermögensauskunft nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO beauftragt worden ist (Beschluss vom 02.01.2024, 6 W 50/23, BeckRS 2024, 205 Rn. 4; Beschluss vom 09.01.2024, 6 W 105/23, DGVZ 2024, 114, 115).
Rn. 51 Die Rechtsprechung tendiert, soweit ersichtlich, zu der Auffassung, dass § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG nicht zur Anwendung gelangt, weil, wie sich aus § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG ergibt, bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Vollziehung des Haftbefehls kostenrechtlich zwei Aufträge vorliegen und der Bestimmung nicht zu entnehmen sei, dass sich dies auf Gebühren und Auslagen beschränken solle, die für die Verhaftung anfielen (OLG Köln…, Beschluss vom 20.01.2022, 17 W 136/21, DGVZ 2022, 90, 91 Rn. 10 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2024, 6 W 50/23, BeckRS 2024, 205 Rn. 5 f.; Beschluss vom 09.01.2024, 6 W 105/23, DGVZ 2024, 114, 115; LG Görlitz, Beschluss vom 02.02.2024, 5 T 45/23, DGVZ 2024, 116, 117 f.).
Der Gerichtsvollzieher solle, unabhängig vom Auftrag, nach § 802b ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein; auf den Zusammenhang mit einer konkreten, gesetzlich normierten Vollstreckungshandlung werde nicht abgestellt (OLG Brandenburg BeckRS 2024, 205 Rn. 7; DGVZ 2024, 114, 115).
Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, dass nur bei einem isolierten Auftrag sowie im Zusammenhang mit einer Vermögensauskunft oder Pfändung eine Gebühr anfalle, denn die Neufassung werde damit begründet, dass jeder Versuch einer gütlichen Erledigung eine Gebühr auslösen solle (OLG Brandenburg BeckRS 2024, 205 Rn. 7; DGVZ 2024, 114, 115 f.).
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