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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.02.2017 - 6 W 91/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,3548
OLG Frankfurt, 08.02.2017 - 6 W 91/16 (https://dejure.org/2017,3548)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.02.2017 - 6 W 91/16 (https://dejure.org/2017,3548)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 6 W 91/16 (https://dejure.org/2017,3548)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 91 ZPO
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des für einen Wettbewerbsverband tätigen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Prozessort ansässigen Rechtsanwalts eines Wettbewerbsverbandes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des für einen Wettbewerbsverband tätigen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Reisekosten des für einen Wettbewerbsverband tätigen Rechtsanwalts regelmäßig nicht erstattungsfähig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Reisekosten des für einen Wettbewerbsverband tätigen Anwalts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • LG Düsseldorf, 18.12.2014 - 6 O 455/11

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2017 - 6 W 91/16
    Das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sind, da sich der Mandant auch eines bezirksansässigen Anwalts im äußersten Bereich hätte bedienen können (OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.03.2015 - 25 W 17/15, juris; LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2014 - 6 O 455/11, juris).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2017 - 6 W 91/16
    Ein Wettbewerbsverband, der über eine diesen Anforderungen genügende Ausstattung verfügt, ist ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, juris).
  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07

    Auswärtiger Rechtsanwalt VII

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2017 - 6 W 91/16
    Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) einen nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes (§ 3 UWG), zählen die Reisekosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (BGH GRUR 2009, 191 [BGH 02.10.2008 - I ZB 96/07] ; BGH, Beschl. v. 21.09.2005 - IV ZB 11/04, beide zitiert nach juris).
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren; …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2017 - 6 W 91/16
    Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) einen nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes (§ 3 UWG), zählen die Reisekosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (BGH GRUR 2009, 191 [BGH 02.10.2008 - I ZB 96/07] ; BGH, Beschl. v. 21.09.2005 - IV ZB 11/04, beide zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2015 - 25 W 17/15

    Reisekosten und Abwesenheitsgeld als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2017 - 6 W 91/16
    Das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sind, da sich der Mandant auch eines bezirksansässigen Anwalts im äußersten Bereich hätte bedienen können (OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.03.2015 - 25 W 17/15, juris; LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2014 - 6 O 455/11, juris).
  • OLG Frankfurt, 01.06.2012 - 18 W 79/12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts, der für einen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2017 - 6 W 91/16
    Verbände und Vereine, deren satzungsmäßige Aufgabe darin besteht, rechtliche Interessen ihrer Mitglieder oder bestimmter Gruppen wahrzunehmen und im Klagewege durchzusetzen und denen eine gesetzlich Klagebefugnis eingeräumt ist müssen nach dem Gesetz so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.6.2012 - 18 W 79/12, juris).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2018 - 6 W 33/17

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des Außenanwalts

    Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens 6 W 91/16 hat ebenfalls die Beklagte zu tragen; die Gebühr nach Ziffer 1812 KV GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

    Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens 6 W 91/16 werden gegeneinander aufgehoben.

    Gegen diese Beurteilung hat sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde (6 W 91/16) gewandt.

    Die Kostenentscheidung beruht für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 91 ZPO, für das Beschwerdeverfahren 6 W 91/16 auf § 92 I ZPO, Ziffer 1812 KV-GKG.

  • OLG Zweibrücken, 14.03.2018 - 6 W 89/17

    Reisekosten des auswärtigen Anwalts: Erstattungsanspruch eines Verbandes zur …

    Nachdem sich in der Rechtsprechung auch abweichende Meinungen zur Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des Rechtsanwalts von der bzw. bis zu der Gerichtsbezirksgrenze des Prozessgerichts finden (…vgl. u.a. OLG Köln a.a.O.; OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 08.02.2017, Az.: 6 W 91/16, und vom 23.03.2015, Az.: 25 W 17/15; OLG Schleswig, Beschluss vom 24.07.2015, Az.: 9 W 26/15; LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, Az.: 6 O 455/11 - jeweils zitiert nach Juris -), lässt der Senat in Anwendung von § 574 Abs. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zu.
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