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| VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; Zufahrt oder Zugang zur abgerechneten Straße; Abschnittsbildung; örtlich erkennbares Merkmal; Abrechnungsgebiet; Lage an anderer Einrichtung; Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich; mangelnde ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (9)
- VGH Bayern, 15.01.2010 - 6 ZB 09.545
Straßenausbaubeitrag; Gewerbezuschlag; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; …
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054
Solche Grundstücke haben nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH vom 15.4.2010 Az. 6 B 08.1846 RdNr. 25; vom 15.1.2010 Az. 6 ZB 09.545 RdNr. 5 m.w.N. der Rechtsprechung).Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind besonders schwierig (vgl. BayVGH vom 15.1.2010 a.a.O.; Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, Stand September 2010, RdNrn. 401 i ff. zu § 8) und bedürfen der Klärung in einem Berufungsverfahren.
Rn. 10 3. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung in einer Instanz erst in der Berufungsentscheidung zu befinden (vgl. BayVGH vom 15.1.2010 Az. 6 ZB 09.545 RdNr. 7; vom 21.7.2009 Az. 6 ZB 06.3102 RdNr. 17).
- BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03
Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene …
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054
Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht orientiert, wonach die Anwendbarkeit einer derartigen Satzungsregelung, die die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegele, auch auf "zentrale" Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einklang stehe (BVerwG vom 1.9.2004 Az. 9 C 15.03 BVerwGE 121, 365 ff.; bekräftigt durch BVerwG vom 26.4.2006 Az. 9 B 1.06 BayVBl 2006, 607, 608).Sie begründe dann, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiere, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten (Tiefen-)Grenze erschlossen seien und bei über die Grenze hinausreichenden Grundstücken hinsichtlich des die Grenze überschreitenden Teils ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben sei (BVerwG vom 1.9.2004 a.a.O.).
- BVerwG, 26.04.2006 - 9 B 1.06
Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Erschließungsvorteil; Tiefenbegrenzung; …
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054
Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht orientiert, wonach die Anwendbarkeit einer derartigen Satzungsregelung, die die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegele, auch auf "zentrale" Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einklang stehe (BVerwG vom 1.9.2004 Az. 9 C 15.03 BVerwGE 121, 365 ff.; bekräftigt durch BVerwG vom 26.4.2006 Az. 9 B 1.06 BayVBl 2006, 607, 608).
- VGH Bayern, 21.07.2009 - 6 ZB 06.3102
Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Erneuerungsbedarf; beitragsfähiger Aufwand; …
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054
Rn. 10 3. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung in einer Instanz erst in der Berufungsentscheidung zu befinden (vgl. BayVGH vom 15.1.2010 Az. 6 ZB 09.545 RdNr. 7; vom 21.7.2009 Az. 6 ZB 06.3102 RdNr. 17). - VGH Bayern, 25.09.2007 - 6 B 05.3018
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054
Es verweist hierzu zu Recht auf das Urteil des Senats vom 25. September 2007 (Az. 6 B 05.3018 RdNr. 19), wonach eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit nicht beanstandet wurde. - VGH Bayern, 15.04.2010 - 6 B 08.1846
Straßenausbaubeitragsrecht; besonderer Vorteil; nicht gefangenes …
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054
Solche Grundstücke haben nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH vom 15.4.2010 Az. 6 B 08.1846 RdNr. 25; vom 15.1.2010 Az. 6 ZB 09.545 RdNr. 5 m.w.N. der Rechtsprechung). - VGH Bayern, 04.01.2005 - 6 CS 03.3248
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054
Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung die Einmündung der nicht ausgebauten Gerhart-Hauptmann-Straße als hinreichend örtlich erkennbares Merkmal (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB) angesehen (vgl. BayVGH vom 6.5.2008 Az. 6 CS 08.116 RdNr. 5; vom 4.1.2005 Az. 6 CS 03.3248 RdNrn. 13, 15). - VGH Bayern, 19.11.2008 - 6 CS 08.1084
Straßenausbaubeitragsrecht; Nacherhebungsbescheid; Bestandskraft; punktförmiges …
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054
Insoweit nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffende Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (UA S. 10/11) sowie die hierzu ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2008 (Az. RN 4 S 08.286) und des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2008 (Az. 6 CS 08.1084). - VGH Bayern, 06.05.2008 - 6 CS 08.116
Straßenausbaubeitragsrecht; Erneuerung; Abschnittsbildung; Willkürverbot
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054
Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung die Einmündung der nicht ausgebauten Gerhart-Hauptmann-Straße als hinreichend örtlich erkennbares Merkmal (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB) angesehen (vgl. BayVGH vom 6.5.2008 Az. 6 CS 08.116 RdNr. 5; vom 4.1.2005 Az. 6 CS 03.3248 RdNrn. 13, 15).
- VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132
Straßenausbaubeitragspflicht für Hinterliegergrundstück
Dass diese (Ring-)Straßen ihrerseits zur Schindbergstraße führen, die demnach letztlich den Verkehr von dem Betriebsgelände aufnimmt, ist unerheblich; denn im Straßenausbaubeitragsrecht wird einem Grundstück ein beitragsrelevanter Sondervorteil nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Straße vermittelt (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24/25).40 Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (etwa BayVGH, B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris ; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris , jeweils m.w.N.).43 Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (etwa BayVGH, B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris ; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris , jeweils m.w.N.).
- VGH Bayern, 18.05.2016 - 6 ZB 15.2785
Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag
Rn. 18 Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (…u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3;… B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). - VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133
Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; Inanspruchnahmemöglichkeit; nicht gefangenes …
Rn. 43 Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (etwa BayVGH, B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris ; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris , jeweils m.w.N.).
- VGH Bayern, 17.03.2017 - 6 CS 17.353
Straßenausbaubeitrag und Bemessung des Nutzungsfaktors anhand der Zahl der …
Nach der Rechtsprechung des Senats haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen, auch bei Eigentümeridentität grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (…u.a. BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41, 43; B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3;… B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m.w.N.). - VGH Bayern, 10.12.2012 - 6 CS 12.2095
Straßenausbaubeitrag; Ortsdurchfahrt ; Gehweg mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei" …
Rn. 20 Ein solches sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück hat allerdings nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn es aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet ist, an die es angrenzt, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (etwa BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris ; B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris ). - VGH Bayern, 22.03.2016 - 6 ZB 15.1227
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Sondervorteil bei Erhebung eines …
Rn. 8 Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (…etwa BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3;… B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). - VGH Bayern, 20.06.2012 - 6 B 11.2132
Straßenausbaubeitragsrecht; Hauptsacheerledigung; Teilstreckenausbau; …
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird bis zum Erlass des Senatsbeschlusses vom 7. September 2011 - 6 ZB 10.3054 - über den Antrag auf Zulassung der Berufung auf 1.013,52 Euro, ab diesem Zeitpunkt auf 347, 19 Euro festgesetzt. - VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705
Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubescheides
Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (…vgl. z.B. BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3;… B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25). - VGH Bayern, 24.03.2014 - 6 ZB 13.2465
Straßenausbaubeitragsrecht; Anzeige bei Rechtsanwaltskammer; Besorgnis der …
Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/213, B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3 m.w.N.). - VG Bayreuth, 21.01.2015 - B 4 K 13.729
Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; …
Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (…BayVGH vom 24.03.2014 - 6 ZB 13.2465 - juris Rn. 11;… vom 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 44; vom 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3 m.w.N.). - VG Augsburg, 10.04.2014 - Au 2 K 13.875
Ausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; qualifizierte …
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