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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,30456
OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09 (https://dejure.org/2009,30456)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.11.2009 - 60 PV 1.09 (https://dejure.org/2009,30456)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. November 2009 - 60 PV 1.09 (https://dejure.org/2009,30456)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.12.1990 - 6 P 24.88

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09
    Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Beteiligten des Mitbestimmungsverfahrens und demzufolge auch die Berechtigung der vom Personalrat vorgebrachten Einwendungen, wenn es zu einer Entscheidung der Einigungsstelle kommt (…vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 24.81 -, Juris Rn. 14 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Bremer Personalvertretungsgesetz 1974, vom 28. Juni 2000 - BVerwG 6 P 1.00 -, Juris Rn.13 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 -, Juris Rn. 24 zur Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz;… ebenso Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 25. Januar 2001 - VerfGH 89/00 -, Juris Rn. 19).

    Ebenso wie das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren hat somit auch das Einigungsstellenverfahren allein die Berechtigung der vom Personalrat vorgebrachten Einwendungen zum Gegenstand (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 -, Juris Rn. 24 ff.).

    Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Beteiligungsrecht um ein Mitbeurteilungsrecht bei der strikten Rechtsanwendung, so unterliegt der Beschluss der Einigungsstelle der vollen Rechtskontrolle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1990 -, a.a.O., …und vom 24. Mai 2006 - BVerwG 6 PB 16.05 -, Juris Rn. 4).

    Bezüglich der hier streitigen Feststellung eines schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Beschäftigten ist indessen weder den Beteiligten des Mitbestimmungsverfahrens noch der Einigungsstelle ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1990 -, a.a.O. zur die Frage der grob fahrlässigen Schadensverursachung, …und Beschluss vom 24. Mai 2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.05.2006 - 6 PB 16.05
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09
    Rn. 51 Dementsprechend ist für das Prüfprogramm der Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu unterscheiden: Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Beteiligungsrecht um ein Mitgestaltungsrecht, das dem Personalrat - und in der Folge auch der Einigungsstelle - bei der Entscheidung einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum einräumt, so beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Einigungsstelle auf die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums, hat mithin nur die Rechtmäßigkeit, nicht aber die Zweckmäßigkeit zum Gegenstand (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006, a.a.O.).

    Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Beteiligungsrecht um ein Mitbeurteilungsrecht bei der strikten Rechtsanwendung, so unterliegt der Beschluss der Einigungsstelle der vollen Rechtskontrolle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (…vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1990 -, a.a.O., und vom 24. Mai 2006 - BVerwG 6 PB 16.05 -, Juris Rn. 4).

    Bezüglich der hier streitigen Feststellung eines schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Beschäftigten ist indessen weder den Beteiligten des Mitbestimmungsverfahrens noch der Einigungsstelle ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt (…vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1990 -, a.a.O. zur die Frage der grob fahrlässigen Schadensverursachung, und Beschluss vom 24. Mai 2006, a.a.O.).

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09
    Wenn aber bei der Vergütungsfrage die fristlose Arbeitgeberkündigung wegen eines schuldlosen vertragswidrigen Arbeitnehmerverhaltens neben der Kündigung wegen eines schuldhaften vertragswidrigen Arbeitnehmerverhaltens geregelt ist, so lässt dies den Schluss zu, dass im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB auch ein unverschuldetes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers jedenfalls ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 -, Juris Rn. 14 ff., 17).

    Ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann z.B. die betriebliche Ordnung bzw. die im Betrieb einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften derart nachhaltig stören, dass dem Arbeitgeber eine Aufrechterhaltung dieses Zustandes selbst dann nicht zumutbar ist, wenn dem Arbeitnehmer seine Vertragspflichtverletzung nicht vorwerfbar ist, weil die gebotene Eile im Hinblick auf zu erwartende Wiederholungen und die damit verbundenen Gefahren keine Klärung der Verantwortlichkeit durch Sachverständigengutachten zulässt, sondern eine sofortige Entfernung des schuldlos störenden Beschäftigten gebietet (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Januar 1999, a.a.O., Rn. 18).

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 532/08

    Verhaltensbedingte Kündigung - Personalrat - Mitbestimmung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09
    Abgesehen davon, dass der Personalrat bei seiner Zustimmungsverweigerung eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit lediglich als eine von mehreren im Rahmen eines Einigungsgesprächs zu erörternden Maßnahmen angesprochen hat, wäre es insoweit an ihm darzutun, welchen anderen freien Arbeitsplatz solcher Art die Antragsteller dem Beschäftigten zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung zuweisen sollten (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 532/08 -, Juris Rn. 23).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09
    46 Der erkennende Senat hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neufassung von § 81 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 zum Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte Schleswig-Holstein aus dem Jahre 1990 (- 2 BvF 1/92 -, veröffentlicht bei Juris), solange die Beschlüsse der Einigungsstelle der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit unterworfen sind und durch die Rechtskontrolle sichergestellt ist, dass die zu beteiligenden Personalvertretungen und die Einigungsstelle keinen Spielraum für außerrechtliche Erwägungen und keinen Handlungsspielraum in einem Bereich für sich in Anspruch nehmen, für den die Verwaltungsspitze parlamentarisch verantwortlich ist, sie sich mithin entsprechend den zugrundeliegenden strikten Rechtsvorschriften auf eine rein rechtliche Mitkontrolle beschränken und nicht in das Entschließungsermessen des Arbeitgebers bei einer Kündigung eingreifen.
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09
    Rn. 70 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer im Zusammenhang mit alkoholbedingtem Fehlverhalten des Arbeitnehmers stehenden Kündigung zunächst im Einzelfall abzugrenzen, ob verhaltensbedingte Gründe vorliegen oder ob die strengen Maßstäbe einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen anzuwenden sind, weil Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinne darstellt (vgl. nur Urteil vom 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94 -, Juris Rn. 25).
  • BGH, 25.11.2004 - 5 StR 411/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (keine Anwendung auf die Spielsucht …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09
    Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beschäftigte durch seine Sucht gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind (so der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04 -, Juris Rn. 13 ff. zur vergleichbaren, ebenfalls nicht stoffgebundenen "Spielsucht").
  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 222/05

    Verhaltensbedingte Kündigung - Tarifauslegung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09
    Deshalb erfordert eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen einer vertragswidrigen Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis nur "in der Regel" ein Verschulden (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05 -, Juris Rn. 27).
  • BVerwG, 28.06.2000 - 6 P 1.00

    Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften als betriebliche Sozialeinrichtungen; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09
    Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Beteiligten des Mitbestimmungsverfahrens und demzufolge auch die Berechtigung der vom Personalrat vorgebrachten Einwendungen, wenn es zu einer Entscheidung der Einigungsstelle kommt (…vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 24.81 -, Juris Rn. 14 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Bremer Personalvertretungsgesetz 1974, vom 28. Juni 2000 - BVerwG 6 P 1.00 -, Juris Rn.13 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz …und vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 -, Juris Rn. 24 zur Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz;… ebenso Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 25. Januar 2001 - VerfGH 89/00 -, Juris Rn. 19).
  • VerfGH Berlin, 25.01.2001 - VerfGH 89/00

    Wegen Fristversäumung unzulässige Verfassungsbeschwerde der FU Berlin gegen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09
    Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Beteiligten des Mitbestimmungsverfahrens und demzufolge auch die Berechtigung der vom Personalrat vorgebrachten Einwendungen, wenn es zu einer Entscheidung der Einigungsstelle kommt (…vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 24.81 -, Juris Rn. 14 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Bremer Personalvertretungsgesetz 1974, vom 28. Juni 2000 - BVerwG 6 P 1.00 -, Juris Rn.13 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz …und vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 -, Juris Rn. 24 zur Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz; ebenso Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 25. Januar 2001 - VerfGH 89/00 -, Juris Rn. 19).
  • BVerwG, 21.10.1983 - 6 P 24.81

    Zuständigkeit der Fachkammer - Zuständigkeit und Geschäftsführung der …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.08.2009 - 8 Sa 612/09

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Angestellten; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 60 PV 21.13

    Mitbestimmung; Kündigung; außerordentliche -; fristlose -; verhaltensbedingte -; …

    Das ist hier der Antragsteller zu 2. Gleichwohl kann daneben der Antragstellerin zu 1 das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden, weil sie und nicht der Antragsteller zu 2 im Beschluss der Einigungsstelle als Beteiligte benannt ist und insoweit unklar ist, welchem "Beteiligten" gegenüber der Beschluss der Einigungsstelle gegebenenfalls die in § 83 Abs. 3 Satz 3 PersVG Berlin angeordnete Bindungs-wirkung entfaltet (wie Senatsbeschluss vom 12. November 2009 - OVG 60 PV 1.09 -, juris Rn. 36).

    Rn. 30 Die Entscheidung der Beteiligten zu 1 unterliegt gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG Berlin der gerichtlichen Überprüfung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009 - OVG 60 PV 1.09 -, juris Rn. 35).

    Rn. 33 Da es sich bei der Kündigung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes um eine Personalangelegenheit handelt, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37) und des Bundesverwaltungsgerichts (…Beschluss vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 7) nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, die Entscheidung der Einigungsstelle somit nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf, kann allein die volle gerichtliche Überprüfung des Einigungsstellenbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dazu führen, dass im zu entscheidenden Einzelfall ein verfassungskonformes Ergebnis erzielt und die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG vermieden wird (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O., Rn. 47 f., …und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 13).

    Vielmehr unterliegt sie der vollen Rechtskontrolle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O. Rn. 51 f.).

    Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens einschließlich des Verfahrens der Einigungsstelle ist nach alledem nicht die Frage, ob die beabsichtigte außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung des B zulässig ist - dies zu entscheiden ist den Arbeitsgerichten in einem ggf. nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren vorbehalten -, sondern allein die Frage, ob die von der Personalvertretung vorgebrachten Einwendungen nach der gegebenen Begründung berechtigt sind oder nicht; die Einigungsstelle ist insbesondere nicht befugt, vorgebrachte, sich jedoch als unberechtigt herausstellenden Einwände der Personalvertretung durch eigene, von ihr als berechtigt angesehene Einwände zu ersetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O., Rn. 50).

    Ein Nachschieben von Gründen im Einigungsstellenverfahren ist für die Personalvertretung ebenso wenig zulässig wie für den Leiter der Dienststelle (vgl. vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O., Rn. 54, m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2019 - 60 PV 2.18

    Klage gegen einen Beschluss der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen, …

    Die Einigungsstelle ist dagegen nicht befugt, vorgebrachte, sich jedoch als unberechtigt herausstellenden Einwände der Personalvertretung durch eigene, von ihr als berechtigt angesehene Einwände zu ersetzen (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12. November 2009 - OVG 60 PV 1.09 -, juris Rn. 50 ff., vom 17. Oktober 2013 - OVG 60 PV 9.13 -, juris Rn. 37 ff., …und vom 8. Mai 2014 - OVG 60 PV 21.13 -, juris Rn. 37).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2013 - 60 PV 9.13

    Mitbestimmung; Einigungsstelle; Anfechtung einer Entscheidung der -; …

    Die Einigungsstelle ist dagegen nicht befugt, vorgebrachte, sich jedoch als unberechtigt herausstellenden Einwände der Personalvertretung durch eigene, von ihr als berechtigt angesehene Einwände zu ersetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009 - OVG 60 PV 1.09 -, juris Rn. 50 ff.).
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