Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 60 PV 21.13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 626 Abs 1 BGB, § 174a StGB, § 174c StGB
Anfechtbarkeit einer Entscheidung der Einigungsstelle - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 626 Abs 1 BGB, § ... 174a StGB, § 174c StGB, § 79 Abs 2 S 3 PersVG BE, § 81 Abs 2 S 1 PersVG BE, § 83 Abs 2 S 1 PersVG BE, § 83 Abs 3 S 3 PersVG BE, § 83 Abs 3 S 4 PersVG BE, § 87 Nr 8 PersVG BE, § 91 Abs 1 Nr 3 PersVG BE, § 13 Abs 8 S 4 HSchulMedNOG BE, § 13 Abs 8 S 5 HSchulMedNOG BE
Mitbestimmung; Kündigung; außerordentliche -; fristlose -; verhaltensbedingte -; Verdachtskündigung; wichtiger Grund; dringender Verdacht einer Straftat; sexueller Missbrauch; Krankenhaus; Pfleger; minderjährige Patientin; Entscheidung der Einigungsstelle; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 04.09.2013 - 60 K 13.13
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 60 PV 21.13
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09
Einigungsstelle; außerordentliche Kündigung; Letztentscheidungsrecht bei nicht …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 60 PV 21.13
Das ist hier der Antragsteller zu 2. Gleichwohl kann daneben der Antragstellerin zu 1 das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden, weil sie und nicht der Antragsteller zu 2 im Beschluss der Einigungsstelle als Beteiligte benannt ist und insoweit unklar ist, welchem "Beteiligten" gegenüber der Beschluss der Einigungsstelle gegebenenfalls die in § 83 Abs. 3 Satz 3 PersVG Berlin angeordnete Bindungs-wirkung entfaltet (wie Senatsbeschluss vom 12. November 2009 - OVG 60 PV 1.09 -, juris Rn. 36).Rn. 30 Die Entscheidung der Beteiligten zu 1 unterliegt gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG Berlin der gerichtlichen Überprüfung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009 - OVG 60 PV 1.09 -, juris Rn. 35).
Rn. 33 Da es sich bei der Kündigung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes um eine Personalangelegenheit handelt, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37) und des Bundesverwaltungsgerichts (…Beschluss vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 7) nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, die Entscheidung der Einigungsstelle somit nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf, kann allein die volle gerichtliche Überprüfung des Einigungsstellenbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dazu führen, dass im zu entscheidenden Einzelfall ein verfassungskonformes Ergebnis erzielt und die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG vermieden wird (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O., Rn. 47 f., …und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 13).
Vielmehr unterliegt sie der vollen Rechtskontrolle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O. Rn. 51 f.).
Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens einschließlich des Verfahrens der Einigungsstelle ist nach alledem nicht die Frage, ob die beabsichtigte außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung des B zulässig ist - dies zu entscheiden ist den Arbeitsgerichten in einem ggf. nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren vorbehalten -, sondern allein die Frage, ob die von der Personalvertretung vorgebrachten Einwendungen nach der gegebenen Begründung berechtigt sind oder nicht; die Einigungsstelle ist insbesondere nicht befugt, vorgebrachte, sich jedoch als unberechtigt herausstellenden Einwände der Personalvertretung durch eigene, von ihr als berechtigt angesehene Einwände zu ersetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O., Rn. 50).
Ein Nachschieben von Gründen im Einigungsstellenverfahren ist für die Personalvertretung ebenso wenig zulässig wie für den Leiter der Dienststelle (vgl. vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O., Rn. 54, m.w.N.).
- BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10
Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Letztentscheidungsrecht des Senats …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 60 PV 21.13
Ist der Beschluss der Einigungsstelle rechtskräftig für unwirksam erklärt oder aufgehoben worden, so hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung der gerichtlich festgestellten Rechtsfehler Fortgang zu geben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010 - BVerwG 6 PB 4.10 -, juris Rn. 4 m.w.N.).Dies ist bei personellen Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie nach der vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsabsicht nur dann der Fall, wenn die Auswirkungen der Maßnahme auf das Gemeinwesen über diejenigen hinausgehen, die mit einer derartigen Maßnahme üblicherweise verbunden sind; die fragliche Maßnahme muss hinsichtlich der Aufgabenerfüllung gegenüber dem Bürger wesentliche Auswirkungen haben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 12).
Rn. 33 Da es sich bei der Kündigung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes um eine Personalangelegenheit handelt, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 7) nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, die Entscheidung der Einigungsstelle somit nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf, kann allein die volle gerichtliche Überprüfung des Einigungsstellenbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dazu führen, dass im zu entscheidenden Einzelfall ein verfassungskonformes Ergebnis erzielt und die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG vermieden wird (…vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O., Rn. 47 f., und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 13).
Dem vorstehenden Maßstab folgt das Prüfprogramm der Verwaltungsgerichte, wenn die Entscheidung der Einigungsstelle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren angegriffen wird (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 14 f.).
- BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 102/12
Außerordentliche Verdachtskündigung - Nachschieben von Kündigungsgründen - …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 60 PV 21.13
Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 -, juris, Rn. 19 f., m.w.N.).
- BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11
Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 60 PV 21.13
Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 -, juris Rn. 13, m.w.N.). - BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09
Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB - …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 60 PV 21.13
Die Antragsteller wären dadurch auch nicht in ein unauflösbares Dilemma zwischen der Fürsorge für den Beschäftigten einerseits und der Fürsorge für weibliche minderjährige Patienten im Arbeitsbereich von B geraten, denn sie konnten und können je nach Fortschritt der staatsanwaltschaftlichen oder strafgerichtlichen Ermittlungen und bei sachgerechtem Anlass (erneut) eine Verdachtskündigung aussprechen, weil die Kündigungsfrist bei neu bekannt gewordenen Tatsachen neu zu laufen beginnt (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 -, juris Rn. 16). - BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 620/96
Verdachtskündigung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens; Wiedereinstellung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 60 PV 21.13
Rn. 63 Zwar ist die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für die Verdachtskündigung bedeutungslos (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 -, juris Rn. 18). - OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2009 - 60 PV 18.07
Personalvertretungsrecht; Wert des Gegenstandes anwaltlicher Tätigkeit; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 60 PV 21.13
Im Vordergrund steht der Schutz personalvertretungsrechtlicher Belange (vgl. Beschluss des Senats vom 30. November 2009 - OVG 60 PV 18.07 -, juris Rn. 2). - BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 60 PV 21.13
Rn. 33 Da es sich bei der Kündigung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes um eine Personalangelegenheit handelt, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37) und des Bundesverwaltungsgerichts (…Beschluss vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 7) nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, die Entscheidung der Einigungsstelle somit nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf, kann allein die volle gerichtliche Überprüfung des Einigungsstellenbeschlusses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dazu führen, dass im zu entscheidenden Einzelfall ein verfassungskonformes Ergebnis erzielt und die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG vermieden wird (…vgl. Beschluss des Senats vom 12. November 2009, a.a.O., Rn. 47 f., …und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010, a.a.O., Rn. 13). - BVerwG, 19.12.1990 - 6 P 24.88
Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 60 PV 21.13
Ebenso wie das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren hat somit auch das Einigungsstellenverfahren allein die Berechtigung der vom Personalrat vorgebrachten Einwendungen zum Gegenstand (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 24.88 -, juris Rn. 24 ff.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 - 60 PV 6.16
Art und Umfang der Unterrichtung des Personalrats über die amtsärztlichen …
Maßgebend im Mitbestimmungs-, Einigungsstellen- und personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind nur die vom Personalrat rechtzeitig erhobenen Einwendungen (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 60 PV 21.13 -, juris Rn. 37 ff.). - OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2019 - 60 PV 2.18
Klage gegen einen Beschluss der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen, …
Zu dem - zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitigen - Maßstab der Rechtskontrolle der Verwaltungsgerichte in diesen Fällen nehme die Kammer Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 8. Mai 2014 (OVG 60 PV 21.13).Da es sich bei der Entscheidung der Einigungsstelle um eine gebundene Entscheidung handelt, kommt es ausschließlich auf das Ergebnis der Entscheidung an (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 60 PV 21.13 -, juris Rn. 35 f.).
Die Einigungsstelle ist dagegen nicht befugt, vorgebrachte, sich jedoch als unberechtigt herausstellenden Einwände der Personalvertretung durch eigene, von ihr als berechtigt angesehene Einwände zu ersetzen (…vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12. November 2009 - OVG 60 PV 1.09 -, juris Rn. 50 ff., vom 17. Oktober 2013 - OVG 60 PV 9.13 -, juris Rn. 37 ff., und vom 8. Mai 2014 - OVG 60 PV 21.13 -, juris Rn. 37).
In diesem Fall sind Einigungsstelle und Gericht nach dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens nicht berechtigt, ihre Entscheidung an die Stelle der Entscheidung des Personalrats zu setzen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 60 PV 21.13 -, juris Rn. 38).
- VG Bremen, 06.11.2020 - 12 K 1872/19
Personalvertretungsrecht - Einigungsstelle
Die Kammer hat daher zu überprüfen, ob formelle Regelungen eingehalten und nicht gegen zwingendes Recht verstoßen wurde (VG Bremen, B. v. 2.3.1981, PV 34/80; B. v. 23.11.2018, 7 K 761/18; vgl. auch BVerwG, B. v. 28.6.2000, 6 P 1/00, zum BPersVG; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 8.5.2014, OVG 60 PV 21.13, zum PersVG, jeweils juris). - VG Berlin, 04.01.2018 - 62 K 7.17
Personalvertretungsrecht: Gerichtliche Überprüfung der (Un-)Wirksamkeit eines …
Wiewohl bekannt seien die diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Beschluss vom 8. Mai 2014 - OVG 60 PV 21.13 - hier noch einmal wiedergegeben:.
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