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| OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 62 PV 2.05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Antrag auf gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Antrag auf unbefristete Weiterbeschäftigung; Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses; Maßstab des Leistungsprinzips; Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters; Besserstellung eines ...
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 62 PV 2.05
- BVerwG, 06.03.2006 - 6 PB 20.05
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98
Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 62 PV 2.05
Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157).Wie das Bundesverwaltungsgericht insoweit in seinem Beschluss vom 9. September 1999 hervorgehoben hat, haben die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, Maßstab jeglicher Personalentscheidung im öffentlichen Dienst zu sein (- 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 158); Art. 33 Abs. 2 GG verbiete es demnach, die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im öffentlichen Dienst völlig unabhängig von Eignungsaspekten vorzunehmen (…BVerwG, a.a.O.).
Dies hat der Senat in den schon wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - a.a.O., S. 158 f. und - BVerwG 6 P 4.98 - a.a.O., S. 76 wie folgt erläutert.
c) Hiervon ausgehend hat der Senat in den beiden wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - das allgemeine Erfordernis, wonach die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Konkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sein müssen, wenn sie dem Jugend- und Auszubildendenvertreter vorgezogen werden sollen, unter Auseinandersetzung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung wie folgt präzisiert:.
Erläuternd hierzu hat der Senat in den Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - beispielhaft ausgeführt, daß dann, wenn sich eine volle Notenstufe auf drei Punkte auffächern läßt, die genannte Grenze bei vier oder fünf Punkten liegen wird.
- BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99
Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Leistungsgrundsatz; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 62 PV 2.05
Ferner habe das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2000 (- 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421) nicht berücksichtigt, wonach für eine zulässige am Leistungsgrundsatz orientierte Einstellungspraxis nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ein Qualifikationsvorsprung des schlechtesten eingestellten Bewerbers gegenüber dem Jugendvertreter von einer deutlich mehr als einer vollen Notenstufe schlechteren Abschlussnote maßgeblich sei, sondern ein solcher Vorsprung von dem 1, 33-fachen der vollen Notenstufe.Innerhalb dieser Grenzen obliegt die Ermittlung der konkreten Grenze der Beurteilung und Bewertung dem Tatsachenrichter, und unterliegt ihrerseits - wie dargestellt - nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht..." (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422).
Denn in diesem Fall würde der Beteiligte zu 1) in den Genuss eines Dauerarbeitsverhltnisses gelangen, obwohl dies gegenüber dem ansonsten einzustellenden Bewerber - einem solchen mit der Note 2 - nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese selbst unter Berücksichtigung der mit § 9 BPersVG bewirkten Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.) nicht mehr gerechtfertigt wäre.
Dies steht nach dem Dafürhalten des Senats keinesfalls in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG; wie schon ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass diese Bestimmung nicht grundsätzlich dem Anliegen entgegen stehe, Stellen des öffentlichen Dienstes aus sozialen Gründen nach Kriterien zu vergeben, bei denen reine Leistungsgesichtspunkte nicht allein entscheidend seien (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.).
- BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 4.98
Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bestenauslese, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 62 PV 2.05
Selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass es im hier interessierenden Zusammenhang nicht auf die Anzahl von besetzbaren Planstellen, sondern darauf ankommt, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann (s. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999, a.a.O., S. 157 f.), und die Antragstellerin - hier offenkundig nicht durch freie Stellen, sondern auf andere Weise erwirtschaftete - Dauerarbeitsplätze tatsächlich auch vergeben hat, kann ihr die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nicht zugemutet werden, wenn sie - wie vorliegend - mit Rücksicht auf ihre Stellensituation allenfalls einen geringen Teil der Auszubildenden weiterbeschäftigten kann und insoweit objektiv wesentlich fähigeren und geeigneteren Bewerbern nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese bzw. nach dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) der Vorrang einzuräumen war.Dies hat der Senat in den schon wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - a.a.O., S. 158 f. und - BVerwG 6 P 4.98 - a.a.O., S. 76 wie folgt erläutert.
c) Hiervon ausgehend hat der Senat in den beiden wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - das allgemeine Erfordernis, wonach die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Konkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sein müssen, wenn sie dem Jugend- und Auszubildendenvertreter vorgezogen werden sollen, unter Auseinandersetzung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung wie folgt präzisiert:.
Erläuternd hierzu hat der Senat in den Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - beispielhaft ausgeführt, daß dann, wenn sich eine volle Notenstufe auf drei Punkte auffächern läßt, die genannte Grenze bei vier oder fünf Punkten liegen wird.
- VGH Bayern, 04.02.1987 - 17 C 86.03523
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 62 PV 2.05
§ 9 BPersVG würde so den vom Gesetzgeber nicht gewollten Charakter einer allgemeinen Beschäftigungsgarantie des Jugendvertreters als Schutz vor Arbeitslosigkeit erhalten, den er ohne die Zugehörigkeit zur Personalvertretung nicht hätte und den auch kein anderer Ausgebildeter hätte (in diesem Sinne entsprechend zu Art. 9 des BayPVG der BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 1987 - Nr. 17 C 86.03523 -, ZBR 1988, 137). - BVerwG, 28.02.1990 - 6 P 21.87
Personalvertretung - Weiterbeschäftigungsverlangen eines Ersatzmitglieds - …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 62 PV 2.05
§ 9 BPersVG will Jugend- und Auszubildendenvertreter vor Personalmaßnahmen bewahren, die diese an der Ausübung ihres personalvertretungsrechtlichen Amtes hindern oder ihre Unabhängigkeit in diesem Amt beeinträchtigen können (Beschluß vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5, 9).
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2007 - 62 PV 11.06
Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; Bereich der …
Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 EA).Rspr. des Senats, etwa Beschluss vom 9. August 2005, a.a.O., S. 8 ff. EA; dazu im Einzelnen sogleich unter b.).
In dem dazu maßgeblichen Beschluss des erkennenden Senats vom 9. August 2005 (- OVG 62 PV 2.05 -, S. 8 ff. EA) heißt es dazu wie folgt:.
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2007 - 62 PV 9.06
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 BPersVG
Soweit die Beteiligten zu 2) und 3) meinen, dass vorliegend ein unzuständiges Organ bei der Antragstellerin über die Modalitäten der Vergabe von Dauerarbeitsplätzen entschieden hat, kann dies schon deswegen dahinstehen, weil die Antragstellerin diese Einstellungsmodalitäten einschließlich der Vergabe von befristeten (Teilzeit-) Arbeitsverhältnissen bei schlechter qualifizierten Absolventen bereits seit Jahren praktiziert (vgl. nur Beschluss des Senats vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -) und nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies ohne Billigung des zuständigen Organs bei der Antragstellerin vonstatten geht.Dies steht nach dem Dafürhalten des Senats keinesfalls in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG; wie schon ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass diese Bestimmung nicht grundsätzlich dem Anliegen entgegen stehe, Stellen des öffentlichen Dienstes aus sozialen Gründen nach Kriterien zu vergeben, bei denen reine Leistungsgesichtspunkte nicht allein entscheidend seien (BVerwG…, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.)" (Beschluss des Senats vom 9. August 2005 - 62 PV 2.05 -, S. 7 ff., 12 f. des Entscheidungsabdrucks).
Unabhängig davon schließlich würde dies zu einem Eingriff zu Lasten der Rechtsposition des ansonsten für den fraglichen Dauerarbeitsplatz vorgesehenen - nicht mehr zum Zuge kommenden - Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG führen, und zwar nach Maßgabe einer bloßen (Rechts-) Analogie und damit einer nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen unzureichenden Grundlage" (Beschluss des Senats vom 9. August 2005, a.a.O., S. 11 f. des Entscheidungsabdrucks).
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2007 - 62 PV 7.06
Weiterbeschäftigung von befristet (Teilzeit-)Beschäftigten
Soweit die Beteiligten zu 2) und 3) meinen, dass vorliegend ein unzuständiges Organ bei der Antragstellerin über die Modalitäten der Vergabe von Dauerarbeitsplätzen entschieden hat, kann dies schon deswegen dahinstehen, weil die Antragstellerin diese Einstellungsmodalitäten einschließlich der Vergabe von befristeten (Teilzeit-) Arbeitsverhältnissen bei schlechter qualifizierten Absolventen bereits seit Jahren praktiziert (vgl. nur Beschluss des Senats vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -) und nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies ohne Billigung des zuständigen Organs bei der Antragstellerin vonstatten geht.Dies steht nach dem Dafürhalten des Senats keinesfalls in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG; wie schon ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass diese Bestimmung nicht grundsätzlich dem Anliegen entgegen stehe, Stellen des öffentlichen Dienstes aus sozialen Gründen nach Kriterien zu vergeben, bei denen reine Leistungsgesichtspunkte nicht allein entscheidend seien (BVerwG…, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.)" (Beschluss des Senats vom 9. August 2005 - 62 PV 2.05 -, S. 7 ff., 12 f. des Entscheidungsabdrucks).
Unabhängig davon schließlich würde dies zu einem Eingriff zu Lasten der Rechtsposition des ansonsten für den fraglichen Dauerarbeitsplatz vorgesehenen - nicht mehr zum Zuge kommenden - Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG führen, und zwar nach Maßgabe einer bloßen (Rechts-) Analogie und damit einer nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen unzureichenden Grundlage" (Beschluss des Senats vom 9. August 2005, a.a.O., S. 11 f. des Entscheidungsabdrucks).
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07
Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und …
Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 EA), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160;… Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 22 ff. des Ausdrucks).Diese Bestimmung soll und will dem Jugendvertreter keine Beschäftigungsgarantie vermitteln (s. etwa BVerwG…, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 12 EA), den er ohne die Zugehörigkeit zur Personalvertretung nicht hätte und den auch kein anderer Ausgebildeter hätte (s. zu Art. 9 des BayPVG der Bayerische VGH, Beschluss vom 4. Februar 1987 - Nr. 17 C 86.03523 -, ZBR 1988, 137); dies würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung des Jugendvertreters insbesondere gegenüber anderen Ausgebildeten darstellen, die während ihrer Ausbildung nicht als Jugendvertreter fungiert haben und die so von § 9 Abs. 4 BPersVG nicht beabsichtigt ist.
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 62 PV 2.07
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs 4 BPersVG
Dies steht nach dem Dafürhalten des Senats keinesfalls in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG; wie schon ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass diese Bestimmung nicht grundsätzlich dem Anliegen entgegen stehe, Stellen des öffentlichen Dienstes aus sozialen Gründen nach Kriterien zu vergeben, bei denen reine Leistungsgesichtspunkte nicht allein entscheidend seien (BVerwG…, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.)" (Beschluss des Senats vom 9. August 2005 - 62 PV 2.05 -, S. 7 ff., 12 f. des Entscheidungsabdrucks).Unabhängig davon schließlich würde dies zu einem Eingriff zu Lasten der Rechtsposition des ansonsten für den fraglichen Dauerarbeitsplatz vorgesehenen - nicht mehr zum Zuge kommenden - Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG führen, und zwar nach Maßgabe einer bloßen (Rechts-) Analogie und damit einer nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen unzureichenden Grundlage" (Beschluss des Senats vom 9. August 2005, a.a.O., S. 11 f. des Entscheidungsabdrucks).
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2007 - 62 PV 2.06
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und …
Nachdem sie diese ursprünglich im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar sei, hat sie nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf seinen Beschluss vom 9. August 2005 (OVG 62 PV 2.05) eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auf eine fehlende gesundheitliche Eignung des Beteiligten zu 1. gestützt; dieser habe während der Ausbildung an 77 Arbeitstagen, verteilt auf 18 Abwesenheitszeiträume, und nach Abschluss der Ausbildung an 13 Arbeitstagen, verteilt auf 4 Zeiträume, gefehlt, so dass davon auszugehen sei, dass eine "dauernde Dienstunfähigkeit bzw. häufige Erkrankung vor Erreichen der Altersgrenze mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden" könne.Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus einer etwa unzureichenden Qualifikation des Beteiligten zu 1.; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, denen zufolge der Beteiligte zu 1. bei der Besetzung einer freien Stelle bei der Antragstellerin gegenüber der mit "gut" (83,8 Punkte) benoteten Mitbewerberin zum Zuge hätte kommen müssen; die diesbezüglichen Ausführungen stehen - worauf die Beteiligten bereits mit Hinweis des Senats vom 6. März 2006 aufmerksam gemacht worden sind - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der des erkennenden Senats im Einklang (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422; Beschluss des erkennenden Senats vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 ff. des Beschlussabdrucks).
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 60 PV 18.08
Frage des rechtzeitigen Nachweises der Bevollmächtigung eines Bediensteten des …
Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht…, Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 -, Juris Rn. 3, m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, Juris Rn. 22), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, grundsätzlich auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt (…vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2008, a.a.O., Rn. 10 ff.;… für den Fall eines Jugendstufenvertreters vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, Juris Rn. 25). - OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und …
Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 EA), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160;… Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 22 ff. des Ausdrucks). - OVG Niedersachsen, 03.08.2017 - 17 LP 3/16
Ankommen des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das …
Rn. 55 Schließlich ist die Schwerbehinderung der Beteiligten zu 1. kein Hinderungsgrund für die Auflösung des Weiterbeschäftigungsverhältnisses (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.8.2005 - OVG 62 PV 2.05 -, juris Rn. 33). - OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07
Öffentliches Dienstrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden …
Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht…, Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 -, Juris Rn. 3, m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, Juris Rn. 22), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung auf alle Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle ankommt, bei welcher die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gebildet worden ist (…vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, Juris Rn. 25 f.). - OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2006 - 60 PV 15.06
Voraussetzungen einer Beschwerde gegen eine Gegenstandswertfestsetzung; …
- VG Berlin, 13.11.2014 - 71 K 1.14
Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch des …
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