Rechtsprechung
| LG Berlin, 09.09.2020 - 65 S 255/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 307 BGB, § 535 Abs 1 BGB, § 541 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 139 Abs 1 ZPO
Erlaubnis zur Hundehaltung, Unwirksamkeit des Widerrufs durch den Vermieter - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Widerruf einer Genehmigung zur Hundehaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 17.10.2019 - 102 C 165/19
- LG Berlin, 09.09.2020 - 65 S 255/19
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 168/12
Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine …
Auszug aus LG Berlin, 09.09.2020 - 65 S 255/19
Ebenso wie die Beantwortung der Frage des Anspruchs des Mieters auf Erteilung einer Erlaubnis zur Tierhaltung setzt auch die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis im Rahmen einer vom Vermieter - wie hier - erhobenen - Besieitigungs- und Unterlassungsklage eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten voraus, wobei im Fall des Widerrufs der Erlaubnis die vorgeworfenen Pflichtverstöße des tierhaltenden Mieters in die Abwägung einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2012 - VIII ZR 168/12, nach juris Rn. 27f). - BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06
Tierhaltung in Mietwohnung
Auszug aus LG Berlin, 09.09.2020 - 65 S 255/19
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Mieter einen als gefährlich geltenden Hund anschafft und der Vermieter hiervon bei Erteilung der Erlaubnis keine Kenntnis hatte, von dem Tier konkreten nicht nur ganz unerhebliche Störungen ausgehen oder der Tierhalter sich als verantwortungslos erweist (vgl. zu alledem m. w. N.: BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, juris; Beschl. v. 30.01.2018 - VIII ZB 57/16, juris; ; Blank, NJW 2007, 729, [733]. - BGH, 30.01.2018 - VIII ZB 57/16
Statthaftigkeit der Berufung: Wert des Beschwerdegegenstandes bei abgewiesener …
Auszug aus LG Berlin, 09.09.2020 - 65 S 255/19
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Mieter einen als gefährlich geltenden Hund anschafft und der Vermieter hiervon bei Erteilung der Erlaubnis keine Kenntnis hatte, von dem Tier konkreten nicht nur ganz unerhebliche Störungen ausgehen oder der Tierhalter sich als verantwortungslos erweist (vgl. zu alledem m. w. N.: BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, juris; Beschl. v. 30.01.2018 - VIII ZB 57/16, juris; ; Blank, NJW 2007, 729, [733].
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