Rechtsprechung
| LG Berlin, 04.08.2015 - 67 T 80/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 41 Abs 5 S 1 Alt 1 GKG, § 559 BGB
Gebührenstreitwert im Mietprozess: Feststellungsklage wegen Modernisierungsmieterhöhung - IWW
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 559; ZPO § 9; GKG § 41 Abs. 5 Satz 1
Gebührenstreitwert für Feststellungsklage einer modernisierungsbedingten Mieterhöhung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Streitwert einer Feststellungsklage über Modernisierungsmieterhöhung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Mitte, 19.01.2015 - 9 C 281/08
- LG Berlin, 04.08.2015 - 67 T 80/15
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08
Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten …
Auszug aus LG Berlin, 04.08.2015 - 67 T 80/15
Eine Streitwerterhöhung wegen der im Rahmen der amtsgerichtlich gewährten Schriftsatzfrist erfolgten Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 20. November 2008 schied ohne die - hier unterbliebene - Wiedereröffnung der Verhandlung bereits grundsätzlich aus (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Tz. 9). - BGH, 29.10.2008 - XII ZB 75/08
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Klage auf Feststellung des …
Auszug aus LG Berlin, 04.08.2015 - 67 T 80/15
Deshalb ist für die Bewertung eines Feststellungsantrages, der entsprechende Ansprüche zum Gegenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine positive oder negative Feststellungsklage handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, GuT 2008, 464 Tz. 9; Kammer, Beschl. v. 13. Februar 2014 - 67 T 20/14, WuM 2014, 154 Tz. 4 (jeweils zu § 41 Abs. 1 GKG)). - BGH, 17.12.2014 - VIII ZR 89/13
Wohnraummiete: Voraussetzungen wirksamer Mieterhöhungserklärungen wegen der …
Auszug aus LG Berlin, 04.08.2015 - 67 T 80/15
8 Das Amtsgericht hat die Wertbemessung hinsichtlich der Feststellung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung in Übereinstimmung mit der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 17. Dezember 2014 - VIII ZR 89/13, GE 2015, 249) und des KG (Beschl. v. 25. September 2014 - 8 W 67/14, WuM 2014, 748) zutreffend an § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1. GKG als lex specialis zu § 9 ZPO gemessen. - LG Berlin, 13.02.2014 - 67 T 20/14
Streitwertbemessung bei Klage auf Fortbestand eines Mietverhältnisses
Auszug aus LG Berlin, 04.08.2015 - 67 T 80/15
Deshalb ist für die Bewertung eines Feststellungsantrages, der entsprechende Ansprüche zum Gegenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine positive oder negative Feststellungsklage handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, GuT 2008, 464 Tz. 9; Kammer, Beschl. v. 13. Februar 2014 - 67 T 20/14, WuM 2014, 154 Tz. 4 (jeweils zu § 41 Abs. 1 GKG)). - KG, 25.09.2014 - 8 W 67/14
Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Negative Feststellungsklage des …
Auszug aus LG Berlin, 04.08.2015 - 67 T 80/15
8 Das Amtsgericht hat die Wertbemessung hinsichtlich der Feststellung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung in Übereinstimmung mit der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 17. Dezember 2014 - VIII ZR 89/13, GE 2015, 249) und des KG (Beschl. v. 25. September 2014 - 8 W 67/14, WuM 2014, 748) zutreffend an § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1. GKG als lex specialis zu § 9 ZPO gemessen.
- LG Berlin, 23.09.2015 - 67 T 194/15
Gebührenstreitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis
Rn. 6 Anders als bei der klageweisen Feststellung einer modernisierungsbedingten Erhöhung, deren Wert sich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 41 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. GKG nach dem Jahreswert des Erhöhungsbetrages richtet (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2014 - VIII ZR 89/13, GE 2015, 249; Kammer, Beschl. v. 4. August 2015 - 67 T 80/15, WuM 2015, 565 Tz. 8), hat der Gesetzgeber Feststellungsklagen der streitgegenständlichen Art in § 41 Abs. 5 GKG nicht spezialgesetzlich geregelt. - LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 137/15
Gebührenstreitwert für eine auf Feststellung der Minderung des Mietzinses …
Rn. 6 Anders als bei der klageweisen Feststellung einer modernisierungsbedingten Erhöhung, deren Wert sich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 41 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. GKG nach dem Jahreswert des Erhöhungsbetrages richtet (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2014 - VIII ZR 89/13, GE 2015, 249; Kammer, Beschl. v. 4. August 2015 - 67 T 80/15 , WuM 2015, 565 Tz. 8 ), hat der Gesetzgeber Feststellungsklagen der streitgegenständlichen Art in § 41 Abs. 5 GKG nicht spezialgesetzlich geregelt.
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