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Rechtsprechung
   VG München, 22.04.2009 - M 6a S 09.767   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,73921
VG München, 22.04.2009 - M 6a S 09.767 (https://dejure.org/2009,73921)
VG München, Entscheidung vom 22.04.2009 - M 6a S 09.767 (https://dejure.org/2009,73921)
VG München, Entscheidung vom 22. April 2009 - M 6a S 09.767 (https://dejure.org/2009,73921)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen Führerschein; wiederholte Alkoholauffälligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer …

    Auszug aus VG München, 22.04.2009 - M 6a S 09.767
    Rn. 31 Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F. in Verbindung mit den entsprechenden Aussagen in den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 C - 329/06 und C 343/06), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; BayVGH vom 28.11.2008 - 11 CE 08.2867).

    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 Wiedemann C-329/06 und Funk C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der so genannte "Aufnahmemitgliedstaat") aber ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl L 237 vom 24.8.1991, Seite 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69).

    Rn. 39 Diese Regelung deckt sich mit der Fallgestaltung, die in den Rdnr. 72 bzw. 69 der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) erörtert wurde und ist damit gemeinschaftsrechtskonform.

  • VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet …

    Auszug aus VG München, 22.04.2009 - M 6a S 09.767
    Rn. 31 Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F. in Verbindung mit den entsprechenden Aussagen in den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 C - 329/06 und C 343/06), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; BayVGH vom 28.11.2008 - 11 CE 08.2867).

    Deshalb entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (BayVGH vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832 - RdNr. 21).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN …

    Auszug aus VG München, 22.04.2009 - M 6a S 09.767
    Soweit der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte, hat der Europäische Gerichtshof bereits im Urteil Kapper vom 29.4.2004 - C-476/01 - entschieden, dass dieser Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vom Heimatstaat nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn es sich insoweit um lediglich von ihm selbst herrührende Informationen handle.
  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein

    Auszug aus VG München, 22.04.2009 - M 6a S 09.767
    Rn. 31 Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F. in Verbindung mit den entsprechenden Aussagen in den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 C - 329/06 und C 343/06), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; BayVGH vom 28.11.2008 - 11 CE 08.2867).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2009 - 10 S 3323/08

    Ausländische Fahrerlaubnis; Verzicht auf Fahrerlaubnis und Entzug derselben

    Auszug aus VG München, 22.04.2009 - M 6a S 09.767
    Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann damit nicht nur durch einen Einzelakt der Behörde Gebrauch gemacht werden, sondern auch durch den Erlass einer Rechtsnorm wie § 28 FeV n.F. (vgl. zu allem: OVG RhPf vom 23.1.2009 10 B 11145/08; VGH BW vom 2.2.2009 10 S 3323/08; BayVGH vom 26.2.2009 11 C 09.296).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2009 - 10 B 11145/08

    Keine Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis bei Verletzung des …

    Auszug aus VG München, 22.04.2009 - M 6a S 09.767
    Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann damit nicht nur durch einen Einzelakt der Behörde Gebrauch gemacht werden, sondern auch durch den Erlass einer Rechtsnorm wie § 28 FeV n.F. (vgl. zu allem: OVG RhPf vom 23.1.2009 10 B 11145/08; VGH BW vom 2.2.2009 10 S 3323/08; BayVGH vom 26.2.2009 11 C 09.296).
  • VGH Bayern, 26.02.2009 - 11 C 09.296

    Prozesskostenhilfe; Offenheit der Erfolgsaussichten; Berücksichtigung einer im …

    Auszug aus VG München, 22.04.2009 - M 6a S 09.767
    Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann damit nicht nur durch einen Einzelakt der Behörde Gebrauch gemacht werden, sondern auch durch den Erlass einer Rechtsnorm wie § 28 FeV n.F. (vgl. zu allem: OVG RhPf vom 23.1.2009 10 B 11145/08; VGH BW vom 2.2.2009 10 S 3323/08; BayVGH vom 26.2.2009 11 C 09.296).
  • VGH Bayern, 28.11.2008 - 11 CE 08.2867

    Eintragung eines deutschen Wohnorts im ausländischen EU-Führerschein

    Auszug aus VG München, 22.04.2009 - M 6a S 09.767
    Rn. 31 Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F. in Verbindung mit den entsprechenden Aussagen in den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 C - 329/06 und C 343/06), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; BayVGH vom 28.11.2008 - 11 CE 08.2867).
  • VG München, 29.09.2010 - M 6a S 10.4378

    EU-Fahrerlaubnis nach dem 19.1.2009; isolierte Sperrfrist

    Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht nach § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis erscheint deshalb geboten, weil der Regelungszweck dieser Vorschriften, nämlich die Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland, nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen (vgl. VG Ansbach vom 10.10.2008, AN 10 E 08.1535; VG Regensburg vom 13.11.2008, RN 5 S 08.1783, VG München vom 22.04.2009, M 6a S 09.767 und vom 05.05.2010, M 6b S 10.1492).
  • VG München, 21.09.2009 - M 6a S 09.3984

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …

    Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht nach § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis erscheint deshalb geboten, weil der Regelungszweck dieser Vorschriften, nämlich die Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland, nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen (vgl. dazu v.a. BayVGH vom 13.8.2009 11 CS 09.1379 m.w.N.; vgl. i.ü. VG Ansbach vom 10.10.2008 An 10 E 08.1535; VG Regensburg vom 13.11.2008 RN 5 S 08.1783; VG München vom 22.4.2009 M 6a S 09.767).
  • VG München, 23.06.2010 - M 6b K 10.29

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …

    Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht nach § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis erscheint deshalb geboten, weil der Regelungszweck dieser Vorschriften, nämlich die Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland, nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen (vgl. VG Ansbach vom 10.10.2008 An 10 E 08.1535; VG Regensburg vom 13.11.2008 RN 5 S 08.1783; VG München vom 22.4.2009 M 6a S 09.767).
  • VG München, 05.03.2010 - M 6b K 09.2402

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …

    Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht nach § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis erscheint deshalb geboten, weil der Regelungszweck dieser Vorschriften, nämlich die Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland, nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen (vgl. VG Ansbach vom 10.10.2008 An 10 E 08.1535; VG Regensburg vom 13.11.2008 RN 5 S 08.1783; VG München vom 22.4.2009 M 6a S 09.767).
  • VG München, 19.10.2009 - M 6a K 09.2414

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …

    Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht nach § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis erscheint deshalb geboten, weil der Regelungszweck dieser Vorschriften, nämlich die Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland, nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen (vgl. VG Ansbach vom 10.10.2008 An 10 E 08.1535; VG Regensburg vom 13.11.2008 RN 5 S 08.1783; VG München vom 22.4.2009 M 6a S 09.767).
  • VG München, 10.07.2009 - M 6a S 09.2615

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …

    Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht nach § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis erscheint deshalb geboten, weil der Regelungszweck dieser Vorschriften, nämlich die Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland, nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen (vgl. VG Ansbach vom 10.10.2008 An 10 E 08.1535; VG Regensburg vom 13.11.2008 RN 5 S 08.1783; VG München vom 22.4.2009, M 6a S 09.767, vom 14.5. 2009, M 6a S 09.1108).
  • VG München, 14.05.2009 - M 6a S 09.1108

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …

    Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht nach § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis erscheint deshalb geboten, weil der Regelungszweck dieser Vorschriften, nämlich die Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland, nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen (vgl. VG Ansbach vom 10.10.2008 An 10 E 08.1535; VG Regensburg vom 13.11.2008 RN 5 S 08.1783; VG München vom 22.4.2009 M 6a S 09.767).
  • VG München, 30.08.2010 - M 6a S 10.3879

    EU-Fahrerlaubnis nach dem 19.1.2009

    Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht nach § 29 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis erscheint deshalb geboten, weil der Regelungszweck dieser Vorschriften, nämlich die Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland, nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen (vgl. VG Ansbach vom 10.10.2008, AN 10 E 08.1535; VG Regensburg vom 13.11.2008, RN 5 S 08.1783, VG München vom 22.04.2009, M 6a S 09.767 und vom 05.05.2010, M 6b S 10.1492).
  • VG München, 18.08.2010 - M 6b S 10.3650

    EU-Fahrerlaubnis nach dem 19.1.2009; ordentlicher Wohnsitz

    Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht nach § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis erscheint deshalb geboten, weil der Regelungszweck dieser Vorschriften, nämlich die Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland, nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen (vgl. VG Ansbach vom 10.10.2008, AN 10 E 08.1535; VG Regensburg vom 13.11.2008, RN 5 S 08.1783, VG München vom 22.04.2009, M 6a S 09.767 und vom 05.05.2010, M 6b S 10.1492).
  • VG München, 05.05.2010 - M 6b S 10.1492

    Erteilung EU-Fahrerlaubnis nach dem 19. Januar 2009

    Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht nach § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis erscheint deshalb geboten, weil der Regelungszweck dieser Vorschriften, nämlich die Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland, nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen (vgl. VG Ansbach vom 10.10.2008 An 10 E 08.1535; VG Regensburg vom 13.11.2008 RN 5 S 08.1783; VG München vom 22.4.2009 M 6a S 09.767).
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