Rechtsprechung
   BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 33/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9713
BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 33/09 (https://dejure.org/2010,9713)
BAG, Entscheidung vom 08.09.2010 - 7 ABR 33/09 (https://dejure.org/2010,9713)
BAG, Entscheidung vom 08. September 2010 - 7 ABR 33/09 (https://dejure.org/2010,9713)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,9713) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78a Abs 4 S 1 Nr 2 BetrVG, § 78a Abs 2 S 1 BetrVG
    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters; Unterrichtungspflicht des Ausgebildeten über die Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber

  • bag-urteil.com

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen

  • Betriebs-Berater

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

  • rewis.io

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters; Unterrichtungspflicht des Ausgebildeten über die Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Übernahme eines Auszubildendenvertreters nach § 78a BetrVG: Grundsätze

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 221
  • BB 2011, 308
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 33/09
    Durch ein form- und fristgerechtes Übernahmeverlangen des Auszubildenden entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitglied der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 16, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

    Dabei stimmt der Begriff der Zumutbarkeit in § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG mit dem in § 626 Abs. 1 BGB nicht überein (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 17, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

    Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 18, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 16, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Maßgeblich sind die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 17, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Ist dagegen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 18 mwN, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Allein durch die Entscheidung des Arbeitgebers, künftig für die Erledigung der Arbeitsmenge Leiharbeitnehmer einzusetzen, ändert sich die Anzahl der im Betrieb eingerichteten Arbeitsplätze und damit auch der Beschäftigungsbedarf nicht (ausführlich BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 21 mwN, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

    Aus diesem Grund führt ein zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung fehlender Beschäftigungsbedarf nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber einen innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei gewordenen Arbeitsplatz besetzt hat und die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten war (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 23 mwN, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 20, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Der Arbeitgeber ist dann darauf verwiesen, die notwendigen Änderungen der Vertragsbedingungen durch individualrechtliche Maßnahmen durchzusetzen (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 31 mwN, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - Rn. 29, BAGE 127, 126) .

    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Auszubildende seine Weiterarbeit vorstellt (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 32, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - Rn. 30, BAGE 127, 126) .

    bb) Im Übrigen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 20 mwN, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

    Es unterliegt der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers zu entscheiden, ob durch Abbau von Überstunden ein Arbeitsplatz geschaffen werden soll oder nicht (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 27, aaO) .

    Eine missbräuchliche Umgehung der Übernahmeverpflichtung aus § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine Veränderung seiner Arbeitsorganisation allein zu dem Zweck vornimmt, eine Übernahme der durch § 78a BetrVG geschützten Personen zu verhindern (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 18 mwN, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

  • BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 33/09
    Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 18, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 16, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Maßgeblich sind die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 17, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Ist dagegen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 18 mwN, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Aus diesem Grund führt ein zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung fehlender Beschäftigungsbedarf nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber einen innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei gewordenen Arbeitsplatz besetzt hat und die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten war (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 23 mwN, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 20, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

    Eine missbräuchliche Umgehung der Übernahmeverpflichtung aus § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine Veränderung seiner Arbeitsorganisation allein zu dem Zweck vornimmt, eine Übernahme der durch § 78a BetrVG geschützten Personen zu verhindern (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 25. Februar 2009 - 7 ABR 61/07 - Rn. 18 mwN, EzAÜG BetrVG Nr. 112) .

  • BAG, 16.07.2008 - 7 ABR 13/07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 33/09
    Der Arbeitgeber ist dann darauf verwiesen, die notwendigen Änderungen der Vertragsbedingungen durch individualrechtliche Maßnahmen durchzusetzen (vgl. BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 31 mwN, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - Rn. 29, BAGE 127, 126) .

    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Auszubildende seine Weiterarbeit vorstellt (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 32, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5; 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - Rn. 30, BAGE 127, 126) .

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 33/09
    Sollte die Entscheidung des Senats vom 29. November 1989, die offen lässt, ob durch Weiterarbeit nach § 17 BBiG aF (heute: § 24 BBiG) ein Arbeitsverhältnis begründet wurde (- 7 ABR 67/88 - zu B II 2 aE der Gründe, BAGE 63, 319) , anders zu verstehen sein, hält der Senat an dieser Auffassung nicht länger fest.
  • LAG Köln, 15.12.2008 - 2 TaBV 13/08

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Jugend- und Auszubildendenvertreter

    Auszug aus BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 33/09
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2008 - 2 TaBV 13/08 - aufgehoben.
  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 40/10

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis

    Durch ein form- und fristgerechtes Übernahmeverlangen des Auszubildenden entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitglied der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf ( BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 54 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 6; 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08  - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 53 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

    Durch ein form- und fristgerechtes Übernahmeverlangen entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitglied der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf ( BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 54 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 6; 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08  - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 53 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

    Dabei stimmt der Begriff der Zumutbarkeit in § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG mit dem in § 626 Abs. 1 BGB nicht überein (vgl. BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 21, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 54 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 6; 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08  - Rn. 17, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 53 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 5) .

    Von Missbrauchsfällen abgesehen ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht gehindert, durch eine Veränderung der Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu lassen (BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 54 = EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 6) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung iSv. § 78a Abs. 4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen (BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 26 mwN, aaO) .

  • BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18

    Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG - duales Studium

    Zudem soll nach § 78a Abs. 2 BetrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf zustande kommen (BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 18; 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - Rn. 16) .
  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 1000/13

    Annahmeverzug - Jugend- und Auszubildendenvertreter

    Das Recht, mit dem Verlangen auf Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis zu begründen, erhält dem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht nur sein Amt bis zum regulären Ablauf der Amtszeit, sondern soll - neben anderen Zwecken (zu diesen etwa BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 18; BVerwG 1. Oktober 2013 - 6 P 6/13 - Rn. 26 f., BVerwGE 148, 89)  - auch sicherstellen, dass die weitere Amtsausübung auf gesicherter wirtschaftlicher Grundlage erfolgen kann (vgl. BAG 13. November 1987 - 7 AZR 246/87 - zu III 3 der Gründe, BAGE 57, 21; Fitting BetrVG 27. Aufl. § 78a Rn. 30; Treber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 9 BPersVG Rn. 46 - jeweils mwN) .
  • LAG Hamm, 14.03.2017 - 7 Sa 1191/16

    Jugend- und Auszubildendenvertreter, Übernahme in ein Arbeitsverhältnis,

    So entspricht es auch der ständigen, zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das eine Abänderung des über § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses dem Konsensprinzip unterliegt (vgl. nur BAG vom 08.09.2010, 7 ABR 33/09 Rdnr. 28).

    Auch an dieser Stelle würde die vom Kläger vertretene Auffassung zum "alles-oder-nichts"-Prinzip führen, dem das Bundesarbeitsgericht zutreffend eine Absage erteilt hat (7 ABR 33/09 aaO. und 7 ABR 89/08 aaO.; so auch LAG Hamm vom 11.10.2013, 10 TaBV 5/12).

    Unabhängig davon, dass die tarifliche Systematik schon wegen der nur auf ein Jahr befristeten Übernahmeverpflichtung nicht mit § 78 a BetrVG vergleichbar ist (vgl. hierzu auch BAG 7 ABR 33/09 aaO.), deckt die tarifliche Norm den vom Kläger formulierten Anspruch auf Beschäftigung im erlernten Ausbildungsberuf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht.

  • BAG, 18.11.2020 - 5 AZR 103/20

    Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes

    Die Vorschrift stellt eine besondere gesetzliche Ausformung des betriebsverfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbots von Amtsträgern in § 78 Satz 2 BetrVG dar (BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 18; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 78a Rn. 1) .
  • BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu geänderten Arbeitsbedingungen.

    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. BAG, Beschlüsse vom 6. November 1996 a.a.O. S. 298 f., vom 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - BAGE 120, 205 Rn. 43, vom 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - BAGE 127, 126 Rn. 30, vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - AP Nr. 53 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 32 und vom 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - AP Nr. 54 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 29).
  • LAG Hamm, 11.01.2013 - 10 TaBV 5/12

    Anspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters auf Weiterbeschäftigung nach

    Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden zu anderen als den sich aus § 78a BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen besteht lediglich dann, wenn sich der Auszubildende zumindest hilfsweise mit einer Beschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen bereit erklärt hat (BAG, Beschluss vom 08.09.2010 - 7 ABR 33/09 - BAG, Beschluss vom 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht