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   LG Frankenthal, 17.12.2020 - 7 Qs 311/20   

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https://dejure.org/2020,42949
LG Frankenthal, 17.12.2020 - 7 Qs 311/20 (https://dejure.org/2020,42949)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 17.12.2020 - 7 Qs 311/20 (https://dejure.org/2020,42949)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 7 Qs 311/20 (https://dejure.org/2020,42949)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 201 Abs 1 Nr 1 StGB, § 2 Abs 2 Anl 2 Abschn 1 Nr 1.3.5 WaffG, § 52 Abs 3 Nr 1 WaffG, § 98 Abs 2 StPO
    Anfertigung von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen mittels Smartphone

  • JurPC

    Keine Strafbarkeit bei Aufnehmen nichtöffentlicher Äußerung eines Polizisten mit dem Smartphone

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anfertigen von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Polizei filmen - ist das erlaubt?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG München I, 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17

    Zur Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Worts durch

    Auszug aus LG Frankenthal, 17.12.2020 - 7 Qs 311/20
    Abgesehen davon, dass insoweit bisher kaum von einer einheitlichen Linie in der Rechtsprechung ausgegangen werden kann (vgl. z.B. die einschränkende Auffassung des LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, zitiert nach juris), wäre aber eine derartige Konstellation auch erst einmal sicher festzustellen.
  • LG Kassel, 23.09.2019 - 2 Qs 111/19

    Filmen von Polizeibeamten, Nichtöffentlichkeit, faktische Öffentlichkeit,

    Auszug aus LG Frankenthal, 17.12.2020 - 7 Qs 311/20
    Hinsichtlich der Beschlagnahme des sichergestellten Smartphones ist dem Amtsgericht zwar zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung einzelner Gerichte (z.B. LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, zitiert nach juris) in bestimmten Konstellationen - insbesondere bei Einsätzen in größeren Versammlungen - das Aufnehmen dienstlicher Äußerungen von Polizeibeamten dem § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterfällt, da es sich bei diesen Äußerungen nicht um nichtöffentlich gesprochene Worte im Sinne dieser Vorschrift handele.
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