Rechtsprechung
LG Frankenthal, 17.12.2020 - 7 Qs 311/20 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,42949) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 201 Abs 1 Nr 1 StGB, § 2 Abs 2 Anl 2 Abschn 1 Nr 1.3.5 WaffG, § 52 Abs 3 Nr 1 WaffG, § 98 Abs 2 StPO
Anfertigung von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen mittels Smartphone - JurPC
Keine Strafbarkeit bei Aufnehmen nichtöffentlicher Äußerung eines Polizisten mit dem Smartphone
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Anfertigen von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Polizei filmen - ist das erlaubt?
Verfahrensgang
- AG Frankenthal, 16.10.2020 - 4b Gs 1760/20
- LG Frankenthal, 17.12.2020 - 7 Qs 311/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG München I, 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17
Zur Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Worts durch …
Auszug aus LG Frankenthal, 17.12.2020 - 7 Qs 311/20
Abgesehen davon, dass insoweit bisher kaum von einer einheitlichen Linie in der Rechtsprechung ausgegangen werden kann (vgl. z.B. die einschränkende Auffassung des LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, zitiert nach juris), wäre aber eine derartige Konstellation auch erst einmal sicher festzustellen. - LG Kassel, 23.09.2019 - 2 Qs 111/19
Filmen von Polizeibeamten, Nichtöffentlichkeit, faktische Öffentlichkeit, …
Auszug aus LG Frankenthal, 17.12.2020 - 7 Qs 311/20
Hinsichtlich der Beschlagnahme des sichergestellten Smartphones ist dem Amtsgericht zwar zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung einzelner Gerichte (z.B. LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, zitiert nach juris) in bestimmten Konstellationen - insbesondere bei Einsätzen in größeren Versammlungen - das Aufnehmen dienstlicher Äußerungen von Polizeibeamten dem § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterfällt, da es sich bei diesen Äußerungen nicht um nichtöffentlich gesprochene Worte im Sinne dieser Vorschrift handele.