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   LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18   

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LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18 (https://dejure.org/2018,13856)
LAG Hamm, Entscheidung vom 29.05.2018 - 7 Sa 48/18 (https://dejure.org/2018,13856)
LAG Hamm, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 (https://dejure.org/2018,13856)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Auszug aus LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18
    Dazu ist anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements die Beklagte nicht nur bei Erkrankungen schwerbehinderter Arbeitnehmer, sondern bei allen Arbeitnehmern trifft (grundlegend BAG, Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 170/10, Rdnr. 19).

    (2) Die Berufungskammer konnte offen lassen, ob die Ablehnung des BEM durch den Kläger auf die Einladung vom 16.10.2015 die Beklagte gleichwohl nicht von ihrer Verpflichtung gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX entlastete, weil sie von ihrem Inhalt her möglicherweise nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. hierzu BAG, Urteile vom 24.03.2011, 2 AZR 170/10, Rdnr. 23 und vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13, Rdnr. 11) oder ob der Kläger - wie er vorgetragen hat - parallel zur Ablehnung des angebotenen Termins um einen neuen gebeten hat.

    Erst dann, wenn die Beklagte dem Kläger das BEM ordnungsgemäß (erneut) angeboten und dieser seine Teilnahme verweigert hätte, wäre es im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht relevant gewesen; nur in einer solchen Konstellation ist das Unterlassen des BEM kündigungsneutral (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 24.03.2011, aaO., Rdnr. 24).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18
    (2) Die Berufungskammer konnte offen lassen, ob die Ablehnung des BEM durch den Kläger auf die Einladung vom 16.10.2015 die Beklagte gleichwohl nicht von ihrer Verpflichtung gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX entlastete, weil sie von ihrem Inhalt her möglicherweise nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. hierzu BAG, Urteile vom 24.03.2011, 2 AZR 170/10, Rdnr. 23 und vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13, Rdnr. 11) oder ob der Kläger - wie er vorgetragen hat - parallel zur Ablehnung des angebotenen Termins um einen neuen gebeten hat.

    Bei einer solchen Konstellation ist die Beklagte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13 Rdnr. 39 sowie vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14 Rdnr. 28 und 32), die von der Berufungskammer geteilt wird, gehalten, umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung von Arbeitsbedingungen möglich gewesen wären.

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18
    c) Bei der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat die Berufungskammer nicht verkannt, dass die Durchführung des BEM selbst kein milderes Mittel zur Kündigung oder gar deren Wirksamkeitsvoraussetzung ist (BAG, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14 Rdnr. 28).

    Bei einer solchen Konstellation ist die Beklagte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13 Rdnr. 39 sowie vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14 Rdnr. 28 und 32), die von der Berufungskammer geteilt wird, gehalten, umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung von Arbeitsbedingungen möglich gewesen wären.

  • ArbG Bocholt, 19.12.2017 - 2 Ca 689/16

    Einzelfallentscheidung zu einer Kündigung wegen häufiger Kurz- erkrankungen und

    Auszug aus LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil desArbeitsgerichts Bocholt vom 19.12.2017 - 2 Ca 689/16 - abgeändert:.

    Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19.12.2017 zum Aktenzeichen 2 Ca 689/16 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.04.2016 nicht beendet wird, 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter Endmontage/Montierer/Maschinenbediener weiter zu beschäftigen, 3. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Fortsetzungsvertrages ab dem 01.11.2016 zu den Arbeitsbedingungen wie sie zuvor zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß Arbeitsvertrag vom 16.07.1999 bestanden, unter Anrechnung der bisherigen Beschäftigungsdauer anzunehmen.

  • BAG, 12.04.1985 - 2 AZN 64/85

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18
    Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist allerdings gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nur dann eine Divergenz zu einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts gegeben, wenn das Urteil auf dem aufgestellten Rechtssatz beruht, vgl. schon BAG, Beschluss vom 12.04.1985, 2 AZN 64/85; ausdrücklich BAG vom 26.03.1997, 4 AZN 1073/96.
  • BAG, 25.10.1991 - 9 AZN 303/91
    Auszug aus LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18
    Die Abweichung von einem Leitsatz eines anderen Landesarbeitsgerichts begründet nur dann die Divergenz gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, wenn sich der Leitsatz mit den Entscheidungsgründen deckt und die divergierende Entscheidung trägt; s. a. Beschluss des BAG vom 25.10.1991, 9 AZN 303/91.
  • BAG, 26.03.1997 - 4 AZN 1073/96
    Auszug aus LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18
    Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist allerdings gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nur dann eine Divergenz zu einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts gegeben, wenn das Urteil auf dem aufgestellten Rechtssatz beruht, vgl. schon BAG, Beschluss vom 12.04.1985, 2 AZN 64/85; ausdrücklich BAG vom 26.03.1997, 4 AZN 1073/96.
  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 565/12

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholerkrankung

    Auszug aus LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18
    Ebenfalls besteht diese Verpflichtung unabhängig davon, ob bei der Beklagten ein Betriebsrat gewählt ist oder nicht (BAG, Urteil vom 20.03.2014, 2 AZR 565/12, Rdnr. 32) und ob zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist oder nicht.
  • LAG Schleswig-Holstein, 03.06.2015 - 6 Sa 396/14

    Kündigung, krankheitsbedingt, Kurzerkrankungen, häufige, BEM,

    Auszug aus LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18
    Die Berufungskammer schließt sich hierzu der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2017, 8 Sa 359/16 Rdnr. 29 ff., insbesondere Rdnr. 31 ausdrücklich an (im Ergebnis auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2017, 5 Sa 1300/16 u.a., Rdnr. 36; a.A. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2015, 6 Sa 396/14).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.01.2017 - 8 Sa 359/16

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - krankheitsbedingte Kündigung -

    Auszug aus LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18
    Die Berufungskammer schließt sich hierzu der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2017, 8 Sa 359/16 Rdnr. 29 ff., insbesondere Rdnr. 31 ausdrücklich an (im Ergebnis auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2017, 5 Sa 1300/16 u.a., Rdnr. 36; a.A. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2015, 6 Sa 396/14).
  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12

    Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft - (kein) Vorrang der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.05.2017 - 5 Sa 1300/16

    Darlegungslast - unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement -

  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 937/08

    Änderungskündigung

  • LAG Düsseldorf, 09.12.2020 - 12 Sa 554/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des bEM im Jahreszeitraum des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (LAG Rheinland-Pfalz 10.01.2017 - 8 Sa 359/16, juris Rn. 34 ff.; LAG Hamm 29.05.2018 - 7 Sa 48/18, juris Rn. 59; i.E. wohl auch LAG Schleswig-Holstein 03.06.2015 - 6 Sa 396/14, juris Rn. 111 bis 113 [Pflicht zu erneutem bEM bei unterstellter Ablehnung des bEM vier Wochen nach dem 20.06.2013, mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum August 2013 bis Februar 2014 und Kündigung im März 2014; a.A. wohl Hessisches LAG 17.02.2017 - 14 Sa 690/16, juris Rn. 27).

    Es knüpft pauschal an den Umfang der Zeiten von Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres an (LAG Hamm 29.05.2018 a.a.O. Rn. 59).

  • LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21

    Krankheitsbedingte Kündigung - Verpflichtung zum erneuten Angebot eines

    (1) In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wurde bereits mehrfach bejaht, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer nach Beendigung eines vorangegangenen bEM ein erneutes bEM anzubieten, wenn innerhalb des der Kündigung vorausgegangenen Jahres erneut Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen aufgetreten sind, seit der Beendigung des letzten bEM aber noch kein Jahr vergangen ist (vgl. LAG Düsseldorf 9. Dezember 2020 - 12 Sa 554/20 - Rn. 67 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2017 - 8 Sa 359/16 - Rn. 31 ff.; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - Rn. 113; LAG Hamm 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 - Rn. 59; LAG Düsseldorf 20. Oktober 2016 - 13 Sa 356/16 - Rn. 36).
  • ArbG Düsseldorf, 07.07.2020 - 5 Ca 1108/20

    Krankheitsbedingte Kündigung unwirksam - milderes Mittel

    (2) Danach ist der Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht nur einmal innerhalb eines Jahres, sondern immer dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, zur Durchführung eines bEM verpflichtet (so auch LAG Hamm 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 - zu I 1 b aa (2) der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2017 - 8 Sa 359/16 - zu II 3 b der Gründe zu § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF) .

    Eine Beschränkung auf die Durchführung eines bEM innerhalb eines Jahres ist nicht vorgesehen (so auch LAG Hamm 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 - zu I 1 b aa (2) der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2017 - 8 Sa 359/16 - zu II 3 b der Gründe zu § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF) .

    (c) Die Auslegung entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift (so auch LAG Hamm 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 - zu I 1 b aa (2) der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2017 - 8 Sa 359/16 - zu II 3 b der Gründe zu § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.04.2021 - 8 Sa 240/20

    Personenbedingte Kündigung - Langzeiterkrankung - BEM-Verfahren

    (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2017, 8 Sa 359/16; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 -, Rn. 58 - 59, juris).
  • ArbG Stuttgart, 02.12.2020 - 15 Ca 6733/19

    Krankheitsbedingte Kündigung - Erforderlichkeit BEM

    Mit der Beendigung des Berechnungszeitraums, d. h. dem Zeitpunkt, in dem eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, setzt zugleich ein neuer ein (vgl. hierzu etwa LAG Hamm 29. Mai 2018 - 7 Sa 48/18 - Rn. 59; LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2017 - 8 Sa 359/16 - Rn. 31 ff.; LAG Düsseldorf 20. Oktober 2016 - 13 Sa 356/16 - Rn. 36).
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