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LAG Nürnberg, 01.07.2014 - 7 Sa 498/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Keine Narrenfreiheit während der Arbeitsunfähigkeit
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05
Außerordentliche Kündigung
Auszug aus LAG Nürnberg, 01.07.2014 - 7 Sa 498/13
Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der Krankheit nebenher bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet, sondern kann auch gegeben sein, wenn er Freizeitaktivitäten nachgeht, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 02.03.2006 2 AZR 53/05 = AP Nr. 14 zu § 626 BGB Krankheit und ZTR 2007/105). - BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11
Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis
Auszug aus LAG Nürnberg, 01.07.2014 - 7 Sa 498/13
Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Absatz 2 iVm. § 323 Absatz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11 = AP Nr. 239 zu § 626 BGB und NZA 2013/319). - BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 78/06
Außerordentliche Kündigung - Direktionsrecht
Auszug aus LAG Nürnberg, 01.07.2014 - 7 Sa 498/13
7 Sa 498/13 -5übliche und regelmäßig auch ausreichende Reaktion auf die Verletzung einer Nebenpflicht ist, bedarf es jedoch wegen des regelmäßig geringeren Gewichts dieser Pflichtverletzung der Feststellung erschwerender Umstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise die Würdigung rechtfertigen, dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt nicht zumutbar gewesen (Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 19.04.2007 2 AZR 78/06 = AP Nr. 77 zu § 611 BGB Direktionsrecht und ZTR 2007/564).