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   OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 197/02   

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https://dejure.org/2003,4573
OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 197/02 (https://dejure.org/2003,4573)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2003 - 7 U 197/02 (https://dejure.org/2003,4573)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 7 U 197/02 (https://dejure.org/2003,4573)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht; Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ; Anspruch aus übergegangenem Recht; Vom Nachbargrundstück ausgehende Gefahr

  • Judicialis

    BGB § 862; ; BGB § 906; ; ZPO § 97; ; ZPO § 538

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 862; BGB § 906; ZPO § 97; ZPO § 538
    Zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 bei Beeinträchtigung eines Mieters; Zur Anwendbarkeit des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 197/02
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht, wie im gesetzlich geregelten Fall, geduldet werden müssen, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden und ihm dadurch Nachteile entstehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen (Vgl. nur BGH, NJW 2001, 1865, 1866 m.w.N.).

    Schließlich ist anerkannt, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch an die Stelle einer zwar rechtlich möglichen, aber - wie vorliegend - aus tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbaren Abwehrbefugnis des Besitzers gem. § 862 Abs. 1 BGB treten zu lassen (BGH, NJW 2001, 1865, 1866).

    Vor diesem Hintergrund sind die von der Klägerin ihren Versicherungsnehmern erstatteten und nunmehr gemäß § 67 Abs. 1 VVG geltend gemachten Kosten der Beseitigung der Substanzschäden einschließlich der hierfür erforderlichen Schadensermittlungs- und Planungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig (BGH, a.a.O., 1374 und BGH NJW 2001, 1865, 1868).

  • BGH, 27.04.1970 - III ZR 49/69

    Ersatzvornahme zur Beseitigung von Manöverschäden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 197/02
    § 97 Abs. 1 ZPO begründet keine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (gegen BGHZ 20, 397 und 54, 21).

    Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 97 Abs. 1 ZPO eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung begründet (BGHZ 20, 397 und 54, 21), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • BGH, 29.05.1956 - VI ZR 205/55

    Rechtsmittelkosten nach Grundurteil

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 197/02
    § 97 Abs. 1 ZPO begründet keine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (gegen BGHZ 20, 397 und 54, 21).

    Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 97 Abs. 1 ZPO eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung begründet (BGHZ 20, 397 und 54, 21), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 197/02
    Das Grundurteil des Landgerichts war daher insoweit ohne weitere Beweisaufnahme aufzuheben und die Klage durch Teilurteil abzuweisen (BGHZ 89, 383, 387).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 197/02
    Im Hinblick auf die von der Auffassung des Senats abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (4 U 233/00) zum Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB war die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zuzulassen (BGH, NJW 2003, 65, 66).
  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56

    Umlegung und Enteignung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 197/02
    Vorliegend ist jedoch eine einschränkende Auslegung geboten, wie sie der Bundesgerichtshof zu § 538 Abs. 2 ZPO a.F. vorgenommen hat (BGHZ 27, 15, 27).
  • OLG Frankfurt, 25.07.1986 - 10 U 55/85
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 197/02
    Dies würde nicht nur zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, dass der Beklagte die Kosten seiner Berufung selbst dann nach dem vollen Streitwert tragen müsste, wenn die Klage im Schlussurteil überwiegend abgewiesen würde (Vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1213).
  • BGH, 19.04.1985 - V ZR 33/84

    Wasserrohrbruch beim Nachbarn - Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 197/02
    Dieser Ausgleichsanspruch ist ferner, über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus, nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern hat auch Störungen durch sog. Grobimmissionen, wie etwa Wasser, zum Gegenstand (BGH, a.a.O., und WM 1985, 1041).
  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 223/82

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aufgrund Überschreitung der Grenzwerte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 197/02
    Einem Geschädigten können darüber hinaus auch Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gute kommen (Rixecker in Geigel, a.a.O., Kapitel 37 Rdnr. 59 ff. und BGH, NJW 1985, 47).
  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 197/02
    Er kann je nach Art und Weise der Einwirkung, insbesondere wenn sie in einer Substanzbeeinträchtigung besteht, auch auf vollen Schadensersatz gehen (BGH, NJW-RR 1997, 1374).
  • OLG Düsseldorf, 07.05.2003 - 15 U 152/02

    Ansprüche unter Mietern wegen eines Brandschadens

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 26/88

    Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers bei Nutzung des Grundstücks durch

  • OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 160/18

    Unzulässiger Klickköder ("Clickbaiting") - Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos

    Es wird zwar u.a. wegen § 304 Abs. 2, 2. HS ZPO bezweifelt, ob ein solches Vorgehen eines Berufungsgerichts möglich sei (OLG Stuttgart v. 22.05.2003 - 7 U 197/02 OLGR 2004, 26, 27; vgl. auch Bettermann , ZZP 88 (1975), 365 (395)), doch kann nach der herrschenden Meinung, der sich der Senat insofern anschließt, ein Berufungsgericht auch dann, wenn es bei einem prozessual zulässigen Grundurteil nicht nur dieses unter Zurückweisung der Berufung einfach bestätigen möchte, sondern den Rechtsstreit zugleich der Höhe nach bereits für entscheidungsreif hält, aus Gründen der Prozessökonomie den Rechtsstreit insgesamt abschließend "heraufholen" und entscheiden, ohne dass es dazu formal einer Anschlussberufung o.ä.
  • OLG Stuttgart, 30.03.2011 - 3 U 192/10

    Haftung des Versicherungsmaklers für Aufklärungsfehler

    Diese Vorschrift, die einen Fall der Kostentrennung enthält, bei dem die Kostenpflicht vom endgültigen Ausgang der Sache unabhängig ist, ist nach ganz überwiegender Meinung auch auf den vorliegenden Fall eines erfolglosen Rechtsmittels gegen ein Grundurteil anzuwenden (BGH, Urt. v. 29.05.1956, VI ZR 205/55, BGHZ 20, 397; BGH, Urt. v. 27.04.1970, III ZR 49/69, BGHZ 54, 21, 29; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage 2010, § 97 Rn 2; anders allerdings OLG Stuttgart, Urt. v. 22.05.2003, 7 U 197/02, das die zu treffende Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehält).
  • OLG Hamm, 03.05.2010 - 6 U 142/09

    Haftung einer Gemeinde wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der

    Das könnte dazu führen, dass ein verantwortungsbewusster Erstrichter eher von dem Erlass eines Grundurteils absieht, was wiederum einen unnötigen Beweisaufnahmeaufwand zur Folge hätte, wenn der erst im Schlussurteil vom Erstrichter bejahte Anspruchsgrund vom Berufungsgericht verneint wird (OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 1213; OLG Stuttgart Urt. v. 22.05.2003 - 7 U 197/02 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2014 - 23 U 112/13

    Kostenentscheidung bei erfolgloser Berufung des Beklagten gegen ein Grundurteil

    Der abweichenden Ansicht, wonach die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Schlussurteil vorbehalten werden soll, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass der das Grundurteil erstreitende Kläger im Betragsverfahren teilweise oder gänzlich unterliegt (OLG Frankfurt, Urt. v. 25.07.1986 - 10 U 55/85, NJW-RR 1988, 1213; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.05.2003 - 7 U 197/02, OLGReport 2004, 26; OLG Hamm, Urt. v. 03.05.2010 - 6 U 142/09, MDR 2010, 1186), folgt der Senat nicht.
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