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   BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89   

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BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89 (https://dejure.org/1990,449)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1990 - 7 B 120.89 (https://dejure.org/1990,449)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1990 - 7 B 120.89 (https://dejure.org/1990,449)
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Stiftung "Familie in Not"

§ 13 GVG, § 40 VwGO, Streitigkeiten zwischen Privatrechtspersonen, die keine Beliehenen sind, sind zivilrechtlich, Fragen des "Verwaltungsprivatrechts" sind dann von den Zivilgerichten zu entscheiden

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels - Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten - Eröffnung des Verwaltungrechtsweges bei Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Privatrechtssubjekte - Eröffnung des ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Rechtsweg bei Klage gegen eine juristische Person des Privatrechts mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überprüfung der Tätigkeit einer privaten Stiftung durch die Verwaltungsgerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2901 (Ls.)
  • MDR 1990, 673
  • NVwZ 1990, 754
  • DVBl 1990, 712
  • DÖV 1990, 614
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.03.1969 - VII C 37.67
    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es sich um eine vom Staat gegründete und/oder beherrschte Einrichtung handelt und der Staat durch sie Leistungen an den Bürger erbringt (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 31 = DVBl. 1970, 735 und Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - DVBl. 1990, 154).

    Die Tätigkeit der Beklagten ist ferner nicht deswegen abweichend von dem erwähnten Grundsatz als öffentlich-rechtlich und infolgedessen im Verwaltungsrechtsweg nachprüfbar zu charakterisieren, weil die Beklagte durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet wäre (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - a.a.O.; BVerwGE 61, 222 [BVerwG 11.12.1980 - 3 C 130/79]).

  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 12/83

    Verwaltungsprivatrecht

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Doch wird, wenn der Staat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen bedient, lediglich die Privatrechtsordnung in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne daß darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (vgl. BVerwGE 35, 103 [BVerwG 13.03.1970 - VII C 80/67]; BGHZ 65, 284 [BGH 26.11.1975 - VIII ZR 164/74]; 91, 84 ; BGH, DVBl. 1985, 793 ).
  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es sich um eine vom Staat gegründete und/oder beherrschte Einrichtung handelt und der Staat durch sie Leistungen an den Bürger erbringt (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 31 = DVBl. 1970, 735 und Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - DVBl. 1990, 154).
  • BVerwG, 13.03.1970 - VII C 80.67

    Hausverbot in Bezug auf das Betreten der Diensträume des

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Doch wird, wenn der Staat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen bedient, lediglich die Privatrechtsordnung in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne daß darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (vgl. BVerwGE 35, 103 [BVerwG 13.03.1970 - VII C 80/67]; BGHZ 65, 284 [BGH 26.11.1975 - VIII ZR 164/74]; 91, 84 ; BGH, DVBl. 1985, 793 ).
  • BGH, 07.02.1985 - III ZR 179/83

    Grundstücksverkauf durch Gemeinde: Zivilrechtliche Bindung des Erwerbers an noch

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Doch wird, wenn der Staat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen bedient, lediglich die Privatrechtsordnung in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne daß darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (vgl. BVerwGE 35, 103 [BVerwG 13.03.1970 - VII C 80/67]; BGHZ 65, 284 [BGH 26.11.1975 - VIII ZR 164/74]; 91, 84 ; BGH, DVBl. 1985, 793 ).
  • BGH, 26.11.1975 - VIII ZR 164/74

    Verpflichtung zur Einräumung von Preisvergünstigungen an Großabnehmer in der

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Doch wird, wenn der Staat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen bedient, lediglich die Privatrechtsordnung in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne daß darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (vgl. BVerwGE 35, 103 [BVerwG 13.03.1970 - VII C 80/67]; BGHZ 65, 284 [BGH 26.11.1975 - VIII ZR 164/74]; 91, 84 ; BGH, DVBl. 1985, 793 ).
  • BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 79.79

    Nichtbestehen der Verwaltungsprüfung - Dienstordnunsangestellte - Krankenkassen -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Die von der Beschwerde in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gerückte und bejahte Frage, ob die Beklagte durch die Vergabe sozialer Leistungen im Auftrag des Bundes staatliche Verwaltungsaufgaben erfüllt, ist daher für die Bestimmung des richtigen Rechtswegs nicht entscheidend; es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei der Bestimmung des Rechtswegs nicht von der öffentlichen Aufgabe her auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden darf (Senatsurteil vom 25. März 1980 - BVerwG 7 C 79.79 - m.w.H.).
  • BVerwG, 11.12.1980 - 3 C 130.79

    Entscheidungen einer Züchtervereinigung - Unzulässigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Die Tätigkeit der Beklagten ist ferner nicht deswegen abweichend von dem erwähnten Grundsatz als öffentlich-rechtlich und infolgedessen im Verwaltungsrechtsweg nachprüfbar zu charakterisieren, weil die Beklagte durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet wäre (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - a.a.O.; BVerwGE 61, 222 [BVerwG 11.12.1980 - 3 C 130/79]).
  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs wird dort, wo sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben privater Gestaltungsformen bedient, die Privatrechtsordnung lediglich in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert und überlagert, ohne dass darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit zu entscheiden (Beschlüsse vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 = NVwZ 1990, 754 und vom 29. Mai 1990 - BVerwG 7 B 30.90 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 103 = NVwZ 1991, 59; BGH, Urteile vom 5. April 1984 a.a.O. S. 96 f., vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02 - BGHZ 155, 166 und vom 21. Juli 2006 - V ZR 158/05 - NVwZ 2007, 246; Beschluss vom 7. Dezember 1999 a.a.O. S. 1043).
  • BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90

    Rechtsweg - Verpflichtungsklage - Juristische Person des Privatrechts -

    Für eine Klage auf Zutritt zu einer gemeindlichen Einrichtung, die gegen eine mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragte juristische Person des Privatrechts gerichtet ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet, es sei denn, die Beklagte wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu öffentlich-rechtlichem Handeln ermächtigt (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - JZ 1990, 446 [BVerwG 06.03.1990 - 7 B 120/89]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 31 = DVBl. 1970, 735; BVerwGE 61, 222 [BVerwG 11.12.1980 - 3 C 130/79]; Beschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - JZ 1990, 446 [BVerwG 06.03.1990 - 7 B 120/89]) unterfällt die Tätigkeit juristischer Personen des Privatrechts, auch wenn sie in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staates für seine Bürger gestellt sind, grundsätzlich dem Privatrecht und infolgedessen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, es sei denn, die betreffende juristische Person wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.

    Doch sind - auch das ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. Beschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - a.a.O. m.w.N.) - hieraus resultierende Grundrechtsbindungen der privatrechtlichen Betriebsgesellschaft nicht rechtswegbestimmend; vielmehr haben darüber die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Rechtswegzuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (sog. Verwaltungsprivatrecht).

  • VGH Bayern, 10.10.2012 - 12 CE 12.2170

    Kindertageseinrichtung; Benutzungsverhältnis

    Bedient sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen, so wird dadurch lediglich die Privatrechtsordnung in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne dass deshalb das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.1990 - 7 B 120/89 -, NVwZ 1990, 754 m.w.N.).
  • BGH, 17.06.2003 - XI ZR 195/02

    "Verwaltungsprivatrecht"; Rückforderung einer Subvention; Wegfall der

    Ob das - wovon die Rechtsprechung bisher ausgeht (vgl. BGHZ 91, 84, 97; BVerwG NJW 1990, 134, 135; BVerwG NVwZ 1990, 754) - nur für Privatrechtssubjekte gilt, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet worden sind oder deren Kapital mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten wird, oder ob auch Privatrechtssubjekte dem Verwaltungsprivatrecht unterliegen können, die aufgrund von Verträgen mit einem Verwaltungsträger fest in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingebunden sind und vertraglich dessen Weisungen unterliegen, ist bisher nicht geklärt.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2009 - 6 S 99/09

    Ausschlussentscheidung einer Gemeinde bei der Vergabe eines Stellplatzes für ein

    Sie kann nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen (vgl. nur BVerwG, Beschl. vom 06.03.1990 - 7 B 120/89 -, NVwZ 1990, 754; Beschl. vom 07.06.1984 - 7 B 153/83 -, NVwZ 1985, 48; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 11.09.1984 - 10 S 1827/84 -, NVwZ 1985, 437; Burgi, in: Festschrift für Maurer, 2001, S. 581, 588 f.).
  • BGH, 07.12.1999 - XI ZB 7/99

    Subventionsrückforderung durch die Bank - § 13 GVG, § 40 VwGO, Streitigkeiten

    Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, so scheidet die Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus, es sei denn, eine Partei wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und gegenüber der anderen Partei als beliehenes Unternehmen tätig geworden (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1993 - XI ZB 14/93, WM 1993, 2078, 2079; BVerwGE 61, 222, 224; BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1990 - 7 B 120/89, NVwZ 1990, 754 und vom 29. Mai 1990 - 7 B 30/90, NVwZ 1991, 59).

    Dient das Handeln privater Rechtssubjekte, die nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen sind, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so können sich daraus zwar für die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu anderen Privaten öffentlich-rechtliche Bindungen (sogenanntes Verwaltungsprivatrecht) ergeben; an der Zuordnung diesbezüglicher Rechtsstreitigkeiten zum Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte ändert das nichts (BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1990 - 7 B 120/89, NVwZ 1990, 754 und vom 29. Mai 1990 - 7 B 30/90, NVwZ 1991, 59).

  • VG Schleswig, 29.11.2010 - 12 B 102/10

    Zulassung zum Weihnachtsmarkt, Rechtsweg

    Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es sich um eine vom Staat gegründete und/oder beherrschte Einrichtung handelt und der Staat durch sie Leistungen für die Bürger erbringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. März 1990 - 7 B 120/89 -, juris mwN).

    Wenn sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen bedient, wird die Privatrechtsordnung lediglich in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne dass darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre; infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mit zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 06. März 1990, aaO, mwN).

    Denn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und der Verwaltungsrechtsweg sind, wie sich schon aus der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG ergibt, unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes prinzipiell gleichwertig (BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 7 B 30/90 - juris im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06. März 1990, aaO).

  • BVerwG, 26.05.2020 - 10 B 1.20

    Behörde; Informationszugangsanspruch; Verwaltungsrechtsweg; aufdrängende

    Eine zivilrechtliche Natur der Streitigkeit lässt sich auch aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten (GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 - 1.85 - BVerwGE 74, 368 ; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 - NJW 2017, 3153 und Beschluss vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042; BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1990 - 7 B 120.89 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 und vom 30. Mai 2006 - 3 B 78.05 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 295).

    Dies stellt den seitens der Beklagten hervorgehobenen Umstand, dass die Tätigkeit von natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts regelmäßig dem Privatrecht - und damit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - unterfällt, nicht in Frage (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 6. März 1990 - 7 B 120.89 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 S. 28 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 17.11.2008 - 6 B 41.08

    Rechtsweg, Verwaltungsrechtsweg, Straße, besondere Anlage,

    Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, so scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus, es sei denn, ein Beteiligter wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und gegenüber dem anderen Beteiligten als beliehenes Unternehmen tätig geworden (Urteil vom 11. Dezember 1980 - BVerwG 3 C 130.79 - BVerwGE 61, 222 ;Beschlüsse vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 S. 29 undvom 29. Mai 1990 - BVerwG 7 B 30.90 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 103 S. 73; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042).
  • KG, 18.01.2005 - 12 W 54/04

    Rechtswegabgrenzung: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderung

    Das Landgericht hat deshalb die durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Rechtswegzuweisung in Fällen des Handelns von juristischen Personen des Privatrechts völlig zutreffend angewandt und insbesondere auch an den einschlägigen Entscheidungen, den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März und 29. Mai 1990, NVwZ 1990, 754 und NVwZ 1991, 59, ausgerichtet.

    "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 31 = DVBl. 1970, 735; BVerwGE 61, 222 ; Beschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - JZ 1990, 446) unterfällt die Tätigkeit juristischer Personen des Privatrechts, auch wenn sie in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staates für seine Bürger gestellt ist, grundsätzlich dem Privatrecht und infolgedessen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, es sei denn, die betreffende juristische Person wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.".

    In dem vom Landgericht zitierten Beschluss vom 6. März 1990, NVwZ 1990, 754, hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere hervorgehoben:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2006 - 1 L 59.06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidung

  • BVerwG, 20.09.2019 - 7 A 5.19

    Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt; Erweiterung eines Schienenweges;

  • VG München, 24.05.2016 - M 7 K 16.1571

    Rechtsweg bei Badeverbot für privatrechtlich betriebenes Schwimmbad einer

  • BVerwG, 18.10.1993 - 5 B 26.93

    Sozialhilfeträger - Mietgarantie - Erklärungen zivilrechtlicher Natur

  • BVerwG, 23.12.1994 - 3 B 47.94

    Rechtswegeröffnung zu den ordentlichen Gerichten im Rechtsstreit einer

  • OVG Thüringen, 06.04.2006 - 3 KO 237/05

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergarten;

  • VK Sachsen, 26.03.2008 - 1/SVK/005-08

    Ausschreibung von Krankentransporte unterliegt dem Vergaberecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2005 - 15 E 1188/05

    Rechtsweg für Vergabestreitigkeiten unterhalb der Schwellenwerte

  • LG Kiel, 12.08.2016 - 17 O 108/15

    Klage einer qualifizierten Einrichtung auf Unterlassung der Verweigerung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2024 - 13 E 239/24
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2007 - 10 OB 231/07

    Rechtsweg einer Streitigkeit auf Zutritt einer gemeindlichen Einrichtung;

  • LG München II, 28.08.2019 - 2 T 3052/19

    Öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art bei Klage gegen

  • LG Köln, 08.10.2008 - 28 O 302/08

    Kein Verstoß gegen das Recht der informationellen Selbstbestimmung durch

  • BVerwG, 12.11.2021 - 5 AV 3.21

    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts hinsichtlich Bindungswirkung aufgrund

  • VG Oldenburg, 18.02.2020 - 7 A 3078/19

    Antrag auf Baukindergeld; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs; verlorener

  • VG Frankfurt/Oder, 04.12.2009 - 5 L 264/09

    Wassersperrung wegen Zahlungsverzugs des Vermieters

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 - 2 B 11024/06

    Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten über Vergabeverfahren

  • VG Gelsenkirchen, 12.01.2004 - 19 K 3927/02

    Akteneinsicht, freie Jugendhilfe

  • BVerwG, 12.11.2021 - 5 AV 2.21

    Anspruch auf Rückzahlung von für die Betreuung eines Kindes erhobenen

  • OVG Sachsen, 18.02.2010 - 1 A 429/08

    Beleihung, Förderbank, Behörde, Verwaltungsakt, Widerruf, Rücknahme

  • BVerwG, 12.11.2021 - 5 AV 1.21

    Rückzahlung von für Kinderbetreuung erhobene Elternbeiträge

  • VG München, 07.02.2018 - M 7 E 18.451

    Rechtsweg für den kommunalen Zulassungsanspruch

  • KG, 29.05.2008 - 11 U 6/08

    Straßenreinigungsentgelt in Berlin: Rechtsweg; Rechtsschutz durch ordentliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2008 - 4 B 730/08
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2007 - 3 S 2946/06

    Verwaltungsrechtsweg bei unterschwelliger Vergabestreitigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2010 - 8 E 52/10

    Zulässigkeit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Zahlung

  • OVG Sachsen, 18.02.2010 - 1 A 704/08

    Widerruf, Zinsverbilligung, Zuständigkeit, Förderbank

  • VG Gießen, 04.06.2007 - 10 E 1179/07

    Kosten für Rettungstransport; Rechtsweg; Hessen

  • OLG Frankfurt, 10.12.2002 - 19 W 28/02

    Kosten für die Herstellung einer Diplomarbeit ; Anspruch auf finanzielle Mittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.1990 - 13 A 1342/88

    Errichtung eines Krankenhauses; Betrieb eines Krankenhauses; Zugehörigkeit zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2018 - 4 E 507/17

    Voraussetzungen für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Abschluss eines

  • VG München, 29.04.2013 - M 8 E 13.1575

    Verweisungsbeschluss; Vereinbarung über Nichtumsetzung einer Baugenehmigung;

  • VG Düsseldorf, 07.12.2007 - 1 K 4539/06

    Bezirksregierung Münster verlangt zu Recht den Austritt der Gemeinde Schermbeck

  • VG Berlin, 28.03.2014 - 33 K 564.13

    Einsichtnahme in Unterlagen eines Tests

  • VG Frankfurt/Main, 07.04.2005 - 1 E 2608/04

    Kein Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für die Klage jüdischer

  • VG Würzburg, 30.01.2018 - W 1 K 17.1489

    Frage des Zugangs zum ÖPNV als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit -

  • VG Leipzig, 06.11.2017 - 6 K 449/15
  • BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 121.89
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