Rechtsprechung
| BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 181/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung wegen Drittmittelkürzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Würzburg, 30.09.1982 - 2 Ca 492/81
- LAG Nürnberg, 26.07.1984 - 8 (4) Sa 132/82
- BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 181/85
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (18)
- BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe - …
Auszug aus BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 181/85
Dabei kann der Rückgang des Drittmittelaufkommens eine betriebsbedingte Kündigung in einem Institut einer Universität rechtfertigen, wenn durch den Entschluß des Arbeitgebers, bestimmte Aufgaben - seien es drittmittelfinanzierte, seien es andere - künftig nicht mehr bearbeiten zu lassen, der Arbeitsanfall so zurückgeht, daß für einen oder mehrere Arbeitnehmer das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt (vgl. BAGE 16, 134, 137 = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu III der Gründe; BAGE 31, 158, 161 [BAG 07.12.1978 - 2 AZR 155/77] = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 1 a der Gründe).Auch wenn das Bedürfnis zur Beschäftigung des Arbeitnehmers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz durch eine bindende Unternehmerentscheidung wegfällt, ist eine Kündigung nur dann durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BAG Urteil vom 3. Februar 1977 - 2 AZR 467/75 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAGE 31, 158, 162 [BAG 07.12.1978 - 2 AZR 155/77] = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 1 a der Gründe).
- BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88
Bestehen des Arbeitsverhältnisses "ohne Unterbrechung länger als sechs Monate" (§ …
Auszug aus BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 181/85
Dabei kann der Rückgang des Drittmittelaufkommens eine betriebsbedingte Kündigung in einem Institut einer Universität rechtfertigen, wenn durch den Entschluß des Arbeitgebers, bestimmte Aufgaben - seien es drittmittelfinanzierte, seien es andere - künftig nicht mehr bearbeiten zu lassen, der Arbeitsanfall so zurückgeht, daß für einen oder mehrere Arbeitnehmer das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt (vgl. BAGE 16, 134, 137 = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu III der Gründe; BAGE 31, 158, 161 [BAG 07.12.1978 - 2 AZR 155/77] = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 1 a der Gründe).Auch wenn das Bedürfnis zur Beschäftigung des Arbeitnehmers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz durch eine bindende Unternehmerentscheidung wegfällt, ist eine Kündigung nur dann durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BAG Urteil vom 3. Februar 1977 - 2 AZR 467/75 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAGE 31, 158, 162 [BAG 07.12.1978 - 2 AZR 155/77] = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 1 a der Gründe).
- BAG, 21.12.1983 - 7 AZR 421/82
Kündigungsschutzprozeß
Auszug aus BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 181/85
Die an sich materiell-rechtliche Auskunftspflicht des § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG wird prozessual nur erheblich im Rahmen einer abgestuften Verteilung der Darlegungslast: Im Umfang seiner materiell-rechtlichen Mitteilungspflicht hat der Arbeitgeber auch im Prozeß die Gründe darzulegen, die ihn zu der sozialen Auswahl veranlaßt haben; im übrigen verbleibt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer (vgl. grundlegend BAG Urteil vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - BAGE 42, 151 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 21. Dezember 1983 - 7 AZR 421/82 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).Genügt der Arbeitgeber seiner Auskunftspflicht nicht, d.h. legt er die von ihm tatsächlich angestellten Auswahlüberlegungen nicht oder nicht vollständig dar, so ist der Arbeitnehmer von der ihm gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG obliegenden Darlegungs- und Beweislast insoweit befreit, als er ihr gerade aus diesem Grunde nicht genügen kann (BAG Urteil vom 21. Dezember 1983, aaO).
- BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82
Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl
Auszug aus BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 181/85
Die an sich materiell-rechtliche Auskunftspflicht des § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG wird prozessual nur erheblich im Rahmen einer abgestuften Verteilung der Darlegungslast: Im Umfang seiner materiell-rechtlichen Mitteilungspflicht hat der Arbeitgeber auch im Prozeß die Gründe darzulegen, die ihn zu der sozialen Auswahl veranlaßt haben; im übrigen verbleibt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer (vgl. grundlegend BAG Urteil vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - BAGE 42, 151 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 21. Dezember 1983 - 7 AZR 421/82 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl). - BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83
Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung
Auszug aus BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 181/85
Dabei muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch dann von sich aus anbieten, wenn die Weiterbeschäftigung nur zu geänderten Arbeitsbedingungen erfolgen kann; dem Arbeitnehmer anzubieten sind mithin auch bei einer ordentlichen Kündigung nicht nur solche Arbeitsplätze, mit deren Übernahme sich der Arbeitnehmer vor oder unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung einverstanden erklärt hat (BAG Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969). - BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77
Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast - …
Auszug aus BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 181/85
Dabei sind die organisatorischen Maßnahmen, die der öffentliche Arbeitgeber trifft, um erforderliche Einsparungen durchzuführen, nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, sondern lediglich daraufhin nachzuprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (vgl. z.B. BAGE 32, 150 [BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77] = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung;… KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 294, 336 a). - BAG, 07.02.1985 - 2 AZR 91/84
Soziale Auswahl - Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer
Auszug aus BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 181/85
Vergleichbar sind alle Arbeitnehmer desselben Betriebes, die nach Maßgabe der ausgeübten Tätigkeit untereinander austauschbar sind (vgl. BAG Urteil vom 7. Februar 1985 - 2 AZR 91/84 - EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 20 m.w.N.). - BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53
Arbeitsverhältnis: Befristung
Auszug aus BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 181/85
Bei der Frage der Sozialwidrigkeit handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die der Nachprüfung grundsätzlich nur dahin unterliegt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, ob bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob bei der Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt worden sind (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. etwa Urteil vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil vom 15. Februar 1984 - 2 AZR 573/82 - BAGE 45, 146, 151 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe). - BAG, 15.02.1984 - 2 AZR 573/82
Rechtswirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung
Auszug aus BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 181/85
Bei der Frage der Sozialwidrigkeit handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die der Nachprüfung grundsätzlich nur dahin unterliegt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, ob bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob bei der Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt worden sind (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. etwa Urteil vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil vom 15. Februar 1984 - 2 AZR 573/82 - BAGE 45, 146, 151 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe). - BAG, 28.11.1956 - GS 3/56
Arbeitsverhältnis: Grundsätze des Großen Senats zur betriebsbedingten Kündigung
Auszug aus BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 181/85
Werden beispielsweise durch den Haushaltsplan bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen für Betriebe oder Verwaltungen des öffentlichen Rechts gestrichen (vgl. dazu auch das unveröffentlichte Urteil des BAG vom 24. Oktober 1979 - 2 AZR 1007/77 -, das ebenfalls einen wissenschaftlichen Angestellten in einem Universitätsinstitut betrifft) oder werden im Zuge von Einsparungsmaßnahmen organisatorische Veränderungen durchgeführt, die dazu führen, daß bestimmte Arbeitsplätze fortfallen, so ist darin grundsätzlich ein betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu sehen (vgl. BAGE GS 3, 245 = AP Nr. 20 zu § 1 KSchG;… KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 334, 336 a m.w.N.; vgl. auch Neumann, RdA 1979, 371 ff., 372, zu III). - BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54
Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung, …
- BAG, 14.06.1955 - 2 AZR 199/55
Arbeitsverhältnis: Unzulässige Befristung, Kettenarbeitsverhältnis
- BAG, 12.10.1979 - 7 AZR 959/77
Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers - Soziale Gesichtspunkte - Revisionsinstanz …
- BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54
Arbeitsverhältnis: Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst
- BAG, 12.12.1968 - 1 AZR 102/68
Kündigung - Betriebsbedingte Gründe - Zurückziehen der Kündigung - Betriebliche …
- BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 61/83
Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl
- BAG, 25.06.1964 - 2 AZR 382/63
Personenbedingte Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsbedingte …
- BAG, 26.02.1986 - 7 AZR 519/84
- BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 138/87
Kündigung wegen Wegfalls von Drittmitteln - Auslegung eines Arbeitsvertrages mit …
Die unternehmerische Entscheidung des Drittmittelempfängers unterliegt nur einer Mißbrauchs- oder Willkürkontrolle (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1986 - 7 AZR 181/85 -, nicht veröffentlicht, unter 2 b der Gründe; Senatsurteil vom 5. September 1986 - 7 AZR 136/85 -, nicht veröffentlicht, unter III 2 b aa der Gründe; BAGE 32, 150 [BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77] = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAGE 31, 158 [BAG 07.12.1978 - 2 AZR 155/77] = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung;… KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 336 a).Nach der abgestuften Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und eine anderweitige Beschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist, trifft nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG diese Beweislast den Arbeitgeber (vgl. BAG Urteil vom 3. Februar 1977 - 2 AZR 476/75 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Senatsurteil vom 5. September 1986 - 7 AZR 136/85 -, nicht veröffentlicht, unter III 2 b bb der Gründe; Senatsurteil vom 24. September 1986 - 7 AZR 181/85 -, nicht veröffentlicht, unter 3 a der Gründe).
Wenn er darlegt, wie er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt, muß der Arbeitgeber unter Darlegung von Einzelheiten erläutern, aus welchen Gründen die Umsetzung auf einen entsprechenden freien Arbeitsplatz nicht möglich ist (…BAG Urteil vom 3. Februar 1977, aaO; Senatsurteile vom 5. September 1986 - 7 AZR 136/85 -, nicht veröffentlicht und vom 24. September 1986 - 7 AZR 181/85 -, nicht veröffentlicht, jeweils aaO;… siehe auch KR-Becker, aaO, § 1 KSchG Rz 314 m.n.N.).
Vergleichbar sind alle Arbeitnehmer desselben Betriebes bzw. derselben Dienststelle, die nach Maßgabe der ausgeübten Tätigkeit untereinander austauschbar sind (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1986 - 7 AZR 181/85 -, nicht veröffentlicht, unter 4 a der Gründe; BAG Urteil vom 7. Februar 1985 - 2 AZR 91/84 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl m.w.N.).
Im Umfang seiner materiell-rechtlichen Mitteilungspflicht hat der Arbeitgeber auch im Prozeß die Gründe darzulegen, die ihn zu der sozialen Auswahl veranlaßt haben; im übrigen verbleibt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1986 - 7 AZR 181/85 -, nicht veröffentlicht, unter 4 b der Gründe; Senatsurteil vom 21. Dezember 1983 - 7 AZR 421/82 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; grundlegend BAGE 42, 151 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
Nur wenn sich aus der Auskunft des Arbeitgebers ergibt, daß er bei der Auswahl keine sozialen Gesichtspunkte, sondern ausschließlich betriebliche Belange berücksichtigt hat, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Auswahl auch im Ergebnis sozialwidrig ist (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1986 - 7 AZR 181/85 -, nicht veröffentlicht, aaO; BAG Urteil vom 18. Oktober 1984 - 2 AZR 61/83 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
- BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 703/10
Telekom-Beschäftigungsbrücke 2007 - Entgeltabsenkung
Rn. 44 (a) In der Rechtsprechung wird der Begriff der Nachwuchskraft teils im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Weiterqualifikation in befristeten Arbeitsverhältnissen nach Abschluss eines Studiums oder einer Promotion benutzt (…vgl. bspw. BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 30, EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 9; 12. Dezember 1986 - 7 AZR 385/85 - zu II 2 b der Gründe, AP BGB § 620 Hochschule Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 86; 24. September 1986 - 7 AZR 181/85 - zu 3 c der Gründe; 12. März 1986 - 7 AZR 520/84 - zu I der Gründe; 31. Oktober 1974 - 2 AZR 483/73 - zu I 2 e der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 39 = EzA BGB § 620 Nr. 25).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".