Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,4406
BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85 (https://dejure.org/1986,4406)
BAG, Entscheidung vom 15.01.1986 - 7 AZR 545/85 (https://dejure.org/1986,4406)
BAG, Entscheidung vom 15. Januar 1986 - 7 AZR 545/85 (https://dejure.org/1986,4406)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,4406) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordentliche Kündigung eines Arztes wegen eines Loyalitätsverstoßes - Rechte weltlicher Arbeitnehmer im sozialkaritativen Bereich der katholischen Kirche - Kündigung wegen Unvereinbarkeit des Verhaltens eines Arbeitnehmers mit den Kernsätzen der katholischen Glaubenslehre ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85
    Die in Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV enthaltene Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie erstrecke sich nicht nur auf die verfaßten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teile, sondern beziehe sich auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen seien, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73, 85 f.; 53, 366, 391; 57, 220, 242 jeweils m.w. N.).

    Das beziehe sich aber nicht nur auf die Beklagte als Trägerin einer kirchlichen Einrichtung, sondern auch auf die Einrichtung selbst, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten solle (vgl. BVerfGE 53, 366, 398 f.; 57, 220, 243).

    Die Zugehörigkeit der Beklagten zur Kirche werde nicht dadurch aufgehoben oder gelockert, daß sie sich bei der Erfüllung ihres Auftrags der Organisationsformen des staatlichen Rechts bediene und daß bei ihrer Verwaltung oder in sonstigen Bereichen Laien mitwirkten (vgl. BVerfGE 53, 366, 392; 57, 220, 243).

    Mit der Feststellung, daß die Beklagte und die von ihr getragene karitative Einrichtung zur Kirche gehören, sei gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtung eine "Angelegenheit" der Kirche sei, deren Ordnung und Verwaltung innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze ihr von Verfassungs wegen garantiert sei (vgl. BVerfGE 46, 73, 94; 53, 366, 399; 57, 220, 243).

    Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfasse alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen seien, z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236, 249 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66]; 53, 366, 399; 57, 220, 243).

    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweise sich auch hier als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufüge (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 57, 220, 244; 66, 1, 20).

    Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebe indessen deren Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche nicht auf (vgl. BVerfGE 53, 366, 392).

    Das schließe ein, daß die Kirchen der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regelten, das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft aller ihrer Mitarbeiter zugrunde legen könnten (vgl. BVerfGE 53, 366, 403 f.).

    Damit sei jedoch nicht gesagt, daß diese staatlichen Regelungen in jedem Fall dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht vorgingen (vgl. BVerfGE 53, 366, 400; 66, 1, 22).

    Dabei sei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 66, 1, 22).

    Die Eigenart des Dienstes in einem katholischen Krankenhaus bestehe nach kirchlichem Selbstverständnis darin, daß er sich zwar wie in jedem Krankenhaus der bestmöglichen ärztlich-medizinischen Behandlung der Kranken widme, dabei aber immer das spezifisch Religiöse karitativer Tätigkeit im Auge behalte, das die Behandlung der Kranken durchdringe und sich im Geiste des Hauses sowie in der Rücksicht auf die im Patienten angelegten religiös-sittlichen Verantwortungen und Bedürfnisse niederschlage (vgl. BVerfGE 46, 73, 95 f.; 53, 366, 403).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85
    Siehe auch das vorangegangene Urteil des Zweiten Senats vom 21.10.1982 2 AZR 591/80 = AP Nr. 14 zu Art. 140 GG, das auf Grund Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 04.06.1985 2 BvR 1718/83 = BB 1985, 1600 aufgehoben und an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde.

    Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Erfolg Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 4. Juni 1985 (2 BvR 1718/83) das genannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts wegen Verstoßes gegen Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1718/83 - zur Auslegung des Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung - WRV - aufgestellten Grundsätze ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

    Demgegenüber hat das von der Beklagten mit der Verfassungsbeschwerde angerufene Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1718/83 - die vom Bundesarbeitsgericht gebilligte Würdigung des Landesarbeitsgerichts als Verstoß gegen Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung gewertet und dies im wesentlichen wie folgt begründet:.

    Der Senat muß daher bei seiner Entscheidung die tragenden verfassungsrechtlichen Ausführungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 (aaO) zugrunde legen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 4. Juni 1985 (aaO) zur verfassungsrechtlichen Bewertung der hier streitigen ordentlichen Kündigung folgende Erwägungen angestellt: Das Bundesarbeitsgericht sei in dem Urteil vom 21. Oktober 1982 (…aaO) bei seiner revisionsrechtlichen Prüfung davon ausgegangen, daß der Kläger verpflichtet gewesen sei, nicht öffentlich gegen das von der katholischen Kirche vertretene absolute Verbot des Schwangerschaftsabbruchs Stellung zu nehmen; hiergegen habe er sowohl durch die Mitunterzeichnung des "Leserbriefs" im "Stern" als auch durch seine anschließenden Äußerungen in dem Fernsehinterview verstoßen.

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85
    Die in Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV enthaltene Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie erstrecke sich nicht nur auf die verfaßten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teile, sondern beziehe sich auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen seien, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73, 85 f.; 53, 366, 391; 57, 220, 242 jeweils m.w. N.).

    Sie umfasse nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220, 243).

    Das beziehe sich aber nicht nur auf die Beklagte als Trägerin einer kirchlichen Einrichtung, sondern auch auf die Einrichtung selbst, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten solle (vgl. BVerfGE 53, 366, 398 f.; 57, 220, 243).

    Die Zugehörigkeit der Beklagten zur Kirche werde nicht dadurch aufgehoben oder gelockert, daß sie sich bei der Erfüllung ihres Auftrags der Organisationsformen des staatlichen Rechts bediene und daß bei ihrer Verwaltung oder in sonstigen Bereichen Laien mitwirkten (vgl. BVerfGE 53, 366, 392; 57, 220, 243).

    Mit der Feststellung, daß die Beklagte und die von ihr getragene karitative Einrichtung zur Kirche gehören, sei gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtung eine "Angelegenheit" der Kirche sei, deren Ordnung und Verwaltung innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze ihr von Verfassungs wegen garantiert sei (vgl. BVerfGE 46, 73, 94; 53, 366, 399; 57, 220, 243).

    Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfasse alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen seien, z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236, 249 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66]; 53, 366, 399; 57, 220, 243).

    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweise sich auch hier als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufüge (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 57, 220, 244; 66, 1, 20).

  • BAG, 21.10.1982 - 2 AZR 591/80

    Loyalitätspflicht eines Arztes

    Auszug aus BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85
    Siehe auch das vorangegangene Urteil des Zweiten Senats vom 21.10.1982 2 AZR 591/80 = AP Nr. 14 zu Art. 140 GG, das auf Grund Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 04.06.1985 2 BvR 1718/83 = BB 1985, 1600 aufgehoben und an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde.

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat durch Urteil vom 21. Oktober 1982 - 2 AZR 591/80 - (AP Nr. 14 zu Art. 140 GG) die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

    Diesen Ausführungen ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem in der vorliegenden Sache ergangenen Revisionsurteil vom 21. Oktober 1982 - 2 AZR 591/80 - (AP Nr. 14 zu Art. 140 GG) im wesentlichen gefolgt und hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

    Zu diesen Einrichtungen gehöre, wie auch das Bundesarbeitsgericht in dem oben erwähnten Urteil vom 21. Oktober 1982 (aaO) nicht verkannt habe, die Beklagte.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 4. Juni 1985 (…aaO) zur verfassungsrechtlichen Bewertung der hier streitigen ordentlichen Kündigung folgende Erwägungen angestellt: Das Bundesarbeitsgericht sei in dem Urteil vom 21. Oktober 1982 (aaO) bei seiner revisionsrechtlichen Prüfung davon ausgegangen, daß der Kläger verpflichtet gewesen sei, nicht öffentlich gegen das von der katholischen Kirche vertretene absolute Verbot des Schwangerschaftsabbruchs Stellung zu nehmen; hiergegen habe er sowohl durch die Mitunterzeichnung des "Leserbriefs" im "Stern" als auch durch seine anschließenden Äußerungen in dem Fernsehinterview verstoßen.

    Die vom Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 21. Oktober 1982 (aaO) bei seiner Interessenabwägung im Rahmen der Anwendung des § 1 KSchG vorgenommene Gewichtung der Obliegenheitsverletzungen genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85
    Die in Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV enthaltene Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie erstrecke sich nicht nur auf die verfaßten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teile, sondern beziehe sich auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen seien, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73, 85 f.; 53, 366, 391; 57, 220, 242 jeweils m.w. N.).

    Mit der Feststellung, daß die Beklagte und die von ihr getragene karitative Einrichtung zur Kirche gehören, sei gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtung eine "Angelegenheit" der Kirche sei, deren Ordnung und Verwaltung innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze ihr von Verfassungs wegen garantiert sei (vgl. BVerfGE 46, 73, 94; 53, 366, 399; 57, 220, 243).

    Die Eigenart des Dienstes in einem katholischen Krankenhaus bestehe nach kirchlichem Selbstverständnis darin, daß er sich zwar wie in jedem Krankenhaus der bestmöglichen ärztlich-medizinischen Behandlung der Kranken widme, dabei aber immer das spezifisch Religiöse karitativer Tätigkeit im Auge behalte, das die Behandlung der Kranken durchdringe und sich im Geiste des Hauses sowie in der Rücksicht auf die im Patienten angelegten religiös-sittlichen Verantwortungen und Bedürfnisse niederschlage (vgl. BVerfGE 46, 73, 95 f.; 53, 366, 403).

    In diesem besonderen Dienst stünden alle im Krankenhaus Arbeitenden (vgl. BVerfGE 46, 73, 95).

  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

    Auszug aus BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85
    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweise sich auch hier als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufüge (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 57, 220, 244; 66, 1, 20).

    Damit sei jedoch nicht gesagt, daß diese staatlichen Regelungen in jedem Fall dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht vorgingen (vgl. BVerfGE 53, 366, 400; 66, 1, 22).

    Dabei sei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 66, 1, 22).

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85
    Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleiste mit Rücksicht auf das zwingende Erfordernis des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 42, 312, 330 ff., 340) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter.
  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

    Auszug aus BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85
    Diese Bindungswirkung bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfGE 19, 377, 391, 392 [BVerfG 20.01.1966 - 1 BvR 140/62]= AP Nr. 3 zu § 90 BVerfGG, zu VI 2 der Gründe).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85
    Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfasse alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen seien, z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236, 249 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66]; 53, 366, 399; 57, 220, 243).
  • BAG, 21.10.1982 - 2 AZR 628/80
    Auszug aus BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 545/85
    Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits, den der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts durch ein am 21. Oktober 1982 verkündetes Urteil - 2 AZR 628/80 - entschieden hat.
  • BAG, 07.10.1993 - 2 AZR 226/93

    Fristlose Kündigung; fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung

    1.a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 30, 247, 256 = AP Nr. 2 zu Art. 140 GG, zu B I 3 der Gründe; BAGE 34, 195, 204 = AP Nr. 7 zu Art. 140 GG, zu B II 2 a der Gründe; Urteil vom 21. Oktober 1982 - 2 AZR 591/80 - AP Nr. 14 zu Art. 140 GG, zu B II 2 a der Gründe; Urteil vom 15. Januar 1986 - 7 AZR 545/85 - n.v.; zuletzt Urteile vom 18. November 1986 - 7 AZR 274/85 - AP Nr. 35 zu Art. 140 GG, zu II 1 der Gründe und vom 25. Mai 1988 - 7 AZR 506/87 - AP Nr. 36 zu Art. 140 GG, zu I 2 b der Gründe) können die Kirchen kraft ihres Selbstbestimmungsrechts in ihren karitativen und erzieherischen Einrichtungen die von ihrer Sendung her gebotenen Voraussetzungen für die Loyalitätsobliegenheiten der im kirchlichen Dienst tätigen, an der Verkündigung teilhabenden Arbeitnehmer festlegen.
  • BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 546/85

    Vorsorgliche außerordentliche Kündigung - Auslegung einer außerordentlichen …

    Siehe die in dieser Sache früher ergangenen Entscheidungen Urteil vom 21.10.1982 - 2 AZR 628/80 und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 04.06.1985 2 BvR 1703/83, sowie Entscheidung über die ordentliche Kündigung BAG Urteil vom 15.01.1986 - 7 AZR 545/85.

    Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage war Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits; sie wurde schließlich durch Urteil des erkennenden Senats vom 15. Januar 1986 - 7 AZR 545/85 - rechtskräftig abgewiesen.

    Während des Revisionsverfahrens in der vorliegenden Sache hat der erkennende Senat die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die von der Beklagten am 13. Februar 1980 zum 31. März 1980 ausgesprochene ordentliche Kündigung durch Urteil vom 15. Januar 1986 - 7 AZR 545/85 - rechtskräftig abgewiesen.

  • LAG Baden-Württemberg, 29.07.2004 - 21 Sa 113/03

    Verhaltensbedingte Kündigung - freie Meinungsäußerung - Loyalitätspflicht - …

    Neben der Verpflichtung, den Betriebsfrieden nicht zu gefährden (BAG…, Urteil vom 09.12.1982, a.a.O.) gehört dazu auch die Verpflichtung zur Loyalität (BAG, Urteil vom 15.01.1986, 7 AZR 545/85, n.v., über JURIS abrufbar).
  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 274/85

    Außerordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen die katholische Glaubenslehre …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 30, 247, 256 = AP Nr. 2 zu Art. 140 GG, zu B I 3 der Gründe; BAG 34, 195, 204 = AP Nr. 7 zu Art. 140 GG, zu B II 2 a der Gründe, sowie weitere Nachweise in dem Urteil vom 21. Oktober 1982 - 2 AZR 591/80 - AP Nr. 14 zu Art. 140 GG, unter B II 2 a der Gründe; Senatsurteil BAG 45, 250, 254 f. = AP Nr. 16 zu Art. 140 GG, unter I 3 c bb der Gründe, zuletzt unveröffentlichtes Senatsurteil vom 15. Januar 1986 - 7 AZR 545/85 -) können die Kirchen kraft ihres Selbstbestimmungsrechts in ihren karitativen und erzieherischen Einrichtungen die von ihrer Sendung her gebotenen Voraussetzungen für die Loyalitätsobliegenheiten der im kirchlichen Dienst tätigen, an der Verkündigung teilhabenden Arbeitnehmer festlegen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BAG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht