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Rechtsprechung
   BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,696
BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 (https://dejure.org/2010,696)
BAG, Entscheidung vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 (https://dejure.org/2010,696)
BAG, Entscheidung vom 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 (https://dejure.org/2010,696)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorgeschobene Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vorgeschobene Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 133, 319
  • NJW 2010, 2232
  • MDR 2010, 999
  • NZA 2010, 633
  • NJ 2010, 345
  • BB 2010, 1212
  • BB 2010, 1415
  • DB 2010, 16
  • JR 2011, 506
 
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Wird zitiert von ... (101)Zitiert selbst (16)

  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08
    Er kann sich zB aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird - etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-Drucks. 14/4374 S. 19). Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 13, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht.

    Rn. 12 2. Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen.

    Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 16, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grundes dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 18, aaO). Die vereinbarte Vertragsdauer erlangt nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund für die Befristung iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt.

    Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19, aaO; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265)..

    Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 20 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45)..

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 162/08

    Befristung - Haushalt - vorübergehender Bedarf

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08
    Rn. 22 An diesen Grundsätzen hat der Senat auch nach Inkrafttreten des TzBfG zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Sachgrund festgehalten (2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 19 u. 20, NZA 2009, 1257;… 16. Oktober 2008 - 7 AZR 360/07 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Nr. 56 = EzA TzBfG § 14 Nr. 53). Dabei handelt es sich nicht, wie die Beklagte meint, um einen sonstigen, in der Aufzählung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannten Sachgrund.

    Daher kommt es nicht darauf an, ob unter den Begriff "Haushaltsmittel" in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur in einem Haushaltsgesetz ausgewiesene Haushaltsmittel fallen (zuletzt offengelassen in BAG 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 12, NZA 2009, 1257)..

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 419/05

    Befristung - Haushalt

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08
    Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (…29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 37; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42). Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten (…29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - aaO; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 22, aaO). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden (vgl. dazu ausführlich BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11 ff., aaO)..
  • BAG, 29.07.2009 - 7 AZR 907/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - …

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08
    Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 37;… 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42). Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten (29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - aaO;… 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 22, aaO). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden (…vgl. dazu ausführlich BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11 ff., aaO)..
  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der …

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08
    § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 103)..
  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08
    Rn. 13 Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262). Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können.
  • BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08
    Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (…BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19, aaO; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265)..
  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 758/98

    Befristung wegen Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08
    Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht (24. Januar 2001 - 7 AZR 208/99 - zu B II 3 b aa der Gründe mwN, EzA BGB § 620 Nr. 173; 27. Januar 1988 - 7 AZR 292/87 - zu I 3 b aa der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 116 = EzA BGB § 620 Nr. 97). Es ist aber grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers zu einem nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet wird, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - zu II 1 der Gründe, BAGE 92, 121). In einem derartigen Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 94, 130). Diese Rechtsprechung beruht auf Parallelwertungen zur privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung darüber, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erbracht werden sollen.
  • BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 360/07

    Befristung - Haushalt - vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08
    Rn. 22 An diesen Grundsätzen hat der Senat auch nach Inkrafttreten des TzBfG zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Sachgrund festgehalten (…2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 19 u. 20, NZA 2009, 1257; 16. Oktober 2008 - 7 AZR 360/07 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Nr. 56 = EzA TzBfG § 14 Nr. 53). Dabei handelt es sich nicht, wie die Beklagte meint, um einen sonstigen, in der Aufzählung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannten Sachgrund.
  • BAG, 27.01.1988 - 7 AZR 292/87

    Befristung bei Lehrkraft aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08
    Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht (24. Januar 2001 - 7 AZR 208/99 - zu B II 3 b aa der Gründe mwN, EzA BGB § 620 Nr. 173; 27. Januar 1988 - 7 AZR 292/87 - zu I 3 b aa der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 116 = EzA BGB § 620 Nr. 97). Es ist aber grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers zu einem nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet wird, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - zu II 1 der Gründe, BAGE 92, 121). In einem derartigen Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 94, 130). Diese Rechtsprechung beruht auf Parallelwertungen zur privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung darüber, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erbracht werden sollen.
  • BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 609/97

    Befristung aus Haushaltsgründen

  • BAG, 03.11.1999 - 7 AZR 846/98

    Befristetes Arbeitsverhältnis; Aufgabe von begrenzter Dauer

  • BAG, 24.01.2001 - 7 AZR 208/99

    (Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung) vorgehende Entscheidungen

  • BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung wegen einer "künftig wegfallenden" Stelle, Fehlen …

  • BAG, 08.07.1998 - 7 AZR 388/97
  • LAG Sachsen, 24.06.2008 - 7 Sa 710/07
  • BAG, 19.11.2019 - 7 AZR 582/17

    Saisonarbeitsverhältnis - Beschäftigung während der Badesaison

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (…st. Rspr. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 212/17 - Rn. 11; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339).
  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

    Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319).

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (…st. Rspr., BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28;… 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17;… 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., aaO).

    Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (…BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 13; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO).

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14

    Befristung - Vorübergehender Bedarf

    Rn. 12 a) Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (…BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 11, BAGE 133, 319), oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird, etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4374 S. 19).

    Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319).

    Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO).

    Ein die Befristung rechtfertigender vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die von dem beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 18, aaO).

    Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, BAGE 133, 319;… 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 16).

    Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grunds dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, aaO).

    Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, aaO;… 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19).

    Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 15, BAGE 133, 319; 8. Juli 1998 - 7 AZR 388/97 - zu 2 a der Gründe mwN).

    Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 15, aaO;… 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 20 mwN).

    Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung erfordert die nachvollziehbare Darlegung der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, BAGE 133, 319; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262).

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