Rechtsprechung
| BAG, 28.08.1987 - 7 AZR 68/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung gegenüber Chefarzt bei tiefgreifender Schädigung der Arbeit des betroffenen Krankenhauses - Rechtmäßigkeit der Annahme eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung bei umfangreicher Beschlagnahme von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Nürnberg, 22.01.1986 - 8 Sa 5/85
- BAG, 28.08.1987 - 7 AZR 68/86
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 474/83
Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers
Auszug aus BAG, 28.08.1987 - 7 AZR 68/86
Der Begriff des wichtigen Grundes ist nur dann richtig erkannt und angewendet, wenn sich die erforderliche Interessenabwägung auf alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles erstreckt und diese vollständig und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen worden sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB, zu II der Gründe, m.w.N.).Dabei hat es in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beachtet, daß der Ausschluß der ordentlichen Kündigung und die dadurch in aller Regel bedingte langfristige Vertragsbindung Umstände darstellen, die bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers im Rahmen der einzelfallbezogenen Interessenabwägung nicht nur zugunsten, sondern auch zuungunsten des Arbeitnehmers ins Gewicht fallen können, wobei insbesondere unter Beachtung des Sinns und Zwecks des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung sowie unter Berücksichtigung der Art des Kündigungsgrundes zu entscheiden ist (vgl. das Senatsurteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.).
- BAG, 26.10.1979 - 7 AZR 752/77
Berechtigung zur Stellung eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG
Auszug aus BAG, 28.08.1987 - 7 AZR 68/86
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Beklagten verweist, sich im Wege eines Auflösungsantrags gemäß § 9 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung vom Kläger zu trennen, so übersieht sie bereits, daß diese Möglichkeit dem Arbeitgeber im Falle einer außerordentlichen Kündigung nicht zur Verfügung steht (BAG Urteil vom 26. Oktober 1979 - 7 AZR 752/77 - AP Nr. 5 zu § 9 KSchG 1969).
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17
Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung - …
Rn. 521 a) Eine drohende tiefgreifende Schädigung des Ansehens eines Krankenhauses durch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Arbeit des Krankenhauses infolge bekannt gewordener schwerwiegender und die Arbeitsweise eines Chefarztes betreffender Anschuldigungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichte (BAG Urt. v. 28.08.1987 - 7 AZR 68/86 - EzBAT § 53 BAT Unkündbare Angestellte Nr. 2) zwar in bestimmten Fällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit diesem Arzt unzumutbar machen.Rn. 638 Eine drohende tiefgreifende Schädigung des Ansehens eines Krankenhauses durch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Arbeit dieser Einrichtung infolge bekanntgewordener schwerwiegender und die Arbeitsweise eines Chefarztes betreffender Anschuldigungen kann zwar (BAG 28.08.1987 - 7 AZR 68/86 - EzBAT § 53 BAT Unkündbare Angestellte Nr. 2) in bestimmten Fällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit diesem Arzt unzumutbar machen.
- LAG Niedersachsen, 10.11.1994 - 1 Sa 1132/94
Streitigkeit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; …
Der Berufung ist jedoch zuzugeben, daß die Grenze zulässiger Kritik - und zwar unabhängig von ihrer sachlichen Berechtigung - dann überschritten ist, wenn sie eine tiefgreifende Ansehensschädigung des Arbeitgebers zur Folge hat (vgl. BAG 28. August 1987, 7 AZR 68/86 = RzK I 6 a Nr. 33) oder den Betriebsfrieden nachhaltig stört (…BAG 22. Oktober 1964 a. a. O.).Insoweit hat er zumindest in der Öffentlichkeit sein Verhalten so einzurichten, daß die vom Satzungszweck bestimmte Funktionsfähigkeit des Arbeitgebers nicht gefährdet wird (BAG 28. August 1987 a. a. O.).
In einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers sieht der Gesetzgeber eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung und verwehrt ihm insoweit, seinerseits den Auflösungsantrag zu stellen (vgl. Begründung zum Entwurf des Kündigungsschutzgesetzes, BT-Drucksache Nr. 1/2090 Seite 15; BAG 26. Oktober 1979, 7 AZR 752/77, 9. Oktober 1979, 6 AZR 1059/77 = EzA § 9 KSchG Nr. 7 und Nr. 9; BAG 28. August 1987, 7 AZR 68/86 = RzK 6 a Nr. 33;… KR-Friedrich, 3. Aufl., § 13 KSchG Rdz. 64).
- LAG Düsseldorf, 17.03.1998 - 16 Sa 632/96
Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Oberarztes wegen eines …
Ebenso kann eine drohende tiefgreifende Schädigung des Ansehens eines Krankenhauses durch Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit wegen bekanntgewordener schwerwiegender Anschuldigungen, die sich auf die Arbeitsweise eines dort tätigen Arztes beziehen, einen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung darstellen, wenn sich diese Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses nicht auf andere zumutbare Weise abwenden läßt (BAG, Urteil vom 28.08.1987 - 7 AZR 68/86 - RzK I 6 a Nr. 33).Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist bei ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitsverhältnissen zudem auf die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, z. B. die Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers, abzustellen (BAG, Urteil vom 28.08.1987 - 7 AZR 68/86 - a. a. O.;… vgl. auch Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz, 6. Aufl. 1995, Rdn. 457 f.).
- LAG Niedersachsen, 22.12.1994 - 1 Sa 1132/94 Der Berufung ist jedoch zuzugeben, daß die Grenze zulässiger Kritik - und zwar unabhängig von ihrer sachlichen Berechtigung - dann überschritten ist, wenn sie eine tiefgreifende Ansehensschädigung des Arbeitgebers zur Folge hat (vgl. BAG 28. August 1987, 7 AZR 68/86 = RzK I 6 a Nr. 33) oder den Betriebsfrieden nachhaltig stört (BAG 22. Oktober 1964 a.a.0.).
In einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers sieht der Gesetzgeber eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung und verwehrt ihm insoweit, seinerseits den Auflösungsantrag zu stellen (vgl. Begründung zum Entwurf des Kündigungsschutzgesetzes, BT-Drucksache Nr. 1/2090 Seite 15; BAG 26. Oktober 1979, 7 AZR 752/77, 9. Oktober 1979, 6 AZR 1059/77 = EzA § 9 KSchG Nr. 7 und Nr. 9; BAG 28. August 1987, 7 AZR 68/86 = RzK 6 a Nr. 33;… KR-Friedrich, 3. Aufl., § 13 KSchG Rdz. 64).
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