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Rechtsprechung
   BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2053
BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79 (https://dejure.org/1982,2053)
BAG, Entscheidung vom 13.01.1982 - 7 AZR 764/79 (https://dejure.org/1982,2053)
BAG, Entscheidung vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 (https://dejure.org/1982,2053)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2574
  • DB 1982, 1226
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

    Auszug aus BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79
    zu der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen (vgl. BVerfG, Beschluß v. 13. November 1979 - 1 BvL 24/77 -, 1 BvL 19/78 -, 1 BvL 38/79 - BVerfGE 52, 357 = AP Nr. 7 zu § 9 MuSchG 1968; BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 1 BvR 262/80 - DB 1980, 2525 = BB 1980, 1745).

    Im Beschluß vom 22. Oktober 1980 (aaO) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Standpunkt nochmals bestätigt.

    Da dem Gesetzgeber keine andere Wahl bleibt, als die verfassungsrechtlich gebotene Einbeziehung dieser Arbeitnehmerinnen gesetzlich zu vollziehen, ist es den Gerichten für Arbeitssachen erlaubt, nach der Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 13. November 1979 und 22. Oktober 1980, aaO) bis zu einer gesetzlichen Regelung im Wege einer verfassungsrechtlich gebotenen ergänzenden Rechtsanwendung den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG auch auf solche schwangere Arbeitnehmerin nen zu erstrecken, die im Zeitpunkt der Kündigung schwanger sind, ihren Arbeitgeber hierüber aber unverschuldet nicht innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung unterrichten, dies aber unverzüglich nachholen (vgl. BVerfGE 34, 269 [280 ff.]).

    Ob eine Arbeitnehmerin die zweiwöchige Mitteilungsfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unverschuldet versäumt hat, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse v. 13. November 1979 und 22. Oktober 1980, aaO) nunmehr ebenfalls zu den (verfassungsrechtlich gebotenen) tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes, für dessen Vorliegen die schwangere Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig ist.

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77

    Mutterschutz

    Auszug aus BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79
    zu der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen (vgl. BVerfG, Beschluß v. 13. November 1979 - 1 BvL 24/77 -, 1 BvL 19/78 -, 1 BvL 38/79 - BVerfGE 52, 357 = AP Nr. 7 zu § 9 MuSchG 1968; BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 1 BvR 262/80 - DB 1980, 2525 = BB 1980, 1745).

    In dem Beschluß vom 13. November 1979 (aaO) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß es mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar ist, den besonderen Kündigungschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG Arbeitnehmerinnen zu entziehen, die im Zeitpunkt der Kündigung schwanger sind, ihren Arbeitgeber hierüber unverschuldet nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unterrichten, dies aber unverzüglich nachholen.

    Auch diese Betrachtungsweise verstößt nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 13. November 1979, aaO [unter C I der Gründe]) gegen Art. 6 Abs. 4 GG.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79
    Da dem Gesetzgeber keine andere Wahl bleibt, als die verfassungsrechtlich gebotene Einbeziehung dieser Arbeitnehmerinnen gesetzlich zu vollziehen, ist es den Gerichten für Arbeitssachen erlaubt, nach der Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht (…Beschlüsse vom 13. November 1979 und 22. Oktober 1980, aaO) bis zu einer gesetzlichen Regelung im Wege einer verfassungsrechtlich gebotenen ergänzenden Rechtsanwendung den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG auch auf solche schwangere Arbeitnehmerin nen zu erstrecken, die im Zeitpunkt der Kündigung schwanger sind, ihren Arbeitgeber hierüber aber unverschuldet nicht innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung unterrichten, dies aber unverzüglich nachholen (vgl. BVerfGE 34, 269 [280 ff.]).
  • BAG, 12.08.1976 - 2 AZR 237/75

    Beweislast des Arbeitgebers für Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79
    Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Kassel (…aaO) ist es nicht gerechtfertigt, die Darlegungs- und Beweislastverteilung nach den Grundsätzen vorzunehmen, die bei einer Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers gelten (BAG, Urt. v. 12. August 1976 - 2 AZR 237/75 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969).
  • BAG, 22.08.1979 - 5 AZR 1066/77

    Auslegung eines Sozialplans - Hausbrand

    Auszug aus BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79
    In rechtlicher Hinsicht wird das Landesarbeitsgericht bei der erneuten Würdigung im übrigen folgendes zu beachten haben: Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unverschuldeten Versäumung der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist die Arbeitnehmerin (vgl. KR-Becker § 9 MuSchG Rz 38; Eich, DB 1981, 1233 [1237]; Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Au f1., § 9 Anm. 110; a.A. ArbG Kassel, Urt. v. 22. Februar 1980 - 4 Ca 79/80 - BB 1980, 417 = DB 1980, 790).
  • BAG, 06.06.1974 - 2 AZR 278/73

    Prozeßverwirkung - Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung - Schwangerschaft - …

    Auszug aus BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79
    Soweit das Landesarbeitsgericht in entsprechender Anwendung des § 203 Abs. 2 BGB geprüft hat, ob die Klägerin durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Zweiwochenfrist gehindert gewesen ist, hat es unter Zugrundelegung der seitherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11, 115 = AP Nr. 23 zu § 9 MuSchG; BAG 26, 161 = AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG 1968) geprüft, ob die Klägerin 6.
  • BAG, 05.05.1961 - 1 AZR 454/59

    Schwangerschaft - Kündigungsschutz - Wochenfrist

    Auszug aus BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79
    Soweit das Landesarbeitsgericht in entsprechender Anwendung des § 203 Abs. 2 BGB geprüft hat, ob die Klägerin durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Zweiwochenfrist gehindert gewesen ist, hat es unter Zugrundelegung der seitherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11, 115 = AP Nr. 23 zu § 9 MuSchG; BAG 26, 161 = AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG 1968) geprüft, ob die Klägerin 6.
  • BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90

    Mitteilung der Schwangerschaft

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 357 = AP Nr. 7 zu § 9 MuSchG 1968; 55, 154, 158 = AP Nr. 8 zu § 9 MuSchG 1968, zu C der Gründe) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968; zuletzt Urteil vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 739/87 - AP Nr. 16 zu § 9 MuSchG 1968, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gegenüber einer unerkannt Schwangeren - …

    Da dem Gesetzgeber keine andere Wahl bleibt, als die verfassungsrechtlich gebotene Einbeziehung dieser Arbeitnehmerinnen gesetzlich zu vollziehen, ist es den Gerichten für Arbeitssachen erlaubt, bis zu einer solchen Neuregelung im Wege einer verfassungsrechtlich gebotenen ergänzenden Rechtsanwendung den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG auch auf diesen Personenkreis zu erstrecken (BAG Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968).

    Die unterlassene fristgemäße Mitteilung einer Schwangerschaftsvermutung darf der Arbeitnehmerin nicht als Verschulden angerechnet werden, wie der Siebte Senat in dem Urteil vom 13. Januar 1982 (aaO, zu II der Gründe) zutreffend dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1979 (…aaO) entnommen hat.

    Diese Prüfung muß es nunmehr vornehmen und der Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast auch für die unverzügliche Nachholung der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber trägt (Urteil des Siebten Senats vom 13. Januar 1982, aaO, zu III 2 der Gründe a.E.), Gelegenheit zu entsprechendem Sachvortrag geben.

  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 736/95

    Mutterschutz, Kündigungsverbot

    Die Rechtsprechung (…BVerfG Beschlüsse vom 13. November 1979 und 22. Oktober 1980, aaO; BAG Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968;… Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - AP Nr. 12, aaO) hat zwar vor der gesetzlichen Neufassung des § 9 MuSchG das Recht der Arbeitnehmerin zur nachträglichen Mitteilung ihrer Schwangerschaft an dem häufigeren Fall entwickelt, daß die Arbeitnehmerin bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte.
  • BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82

    Nachholung der Mitteilung über Schwangerschaft - Verschulden

    Aus Gründen der Sachnähe ist die schwangere Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß sie ohne Verschulden die zweiwöchige Mitteilungsfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG versäumt und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt hat (BAG, Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - EzA § 9 MuSchG n.F. Nr. 20 = DB 1982, 1226).

    Die Arbeitnehmerin versäumt die rechtzeitige Mitteilung der Schwangerschaft infolgedessen immer dann schuldhaft, wenn sie die Mitteilung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist unterläßt, obwohl sie die Schwangerschaft kennt (vgl. BVerfG Beschluß vom 25. Januar 1972 - 1 BvL 3/70 - AP Nr. 1 zu § 9 MuSchG 1968 BAG, Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - EzA § 9 MuSchG n.F. Nr. 20).

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 739/87

    Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft

    Das Bundesarbeitsgericht bezieht solche Arbeitnehmerinnen seither im Wege ergänzender Rechtsanwendung in den Schutzbereich des § 9 MuSchG ein (Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968; BAGE 43, 331, 335 = AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968, zu II der Gründe; Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP Nr. 13 zu § 9 MuSchG 1968, zu III 1 der Gründe;… ebenso: KR-Becker, 2. Aufl., § 9 MuSchG Rz 56 b; Heußner, NJW 1982, 257, 262).

    Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht als beweispflichtig für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Schwangerschaft - als Merkmal der unverzüglichen Nachholung - angesehen (BAG Urteil vom 13. Januar 1982, aaO, zu III 2 der Gründe; BAGE 43, 331, 335 = AP, aa0;… KR-Becker, aaO, Rz 58; Eich, DB 1981, 1233, 1237; Baumgärtel, Anm. zu AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968;… Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 9 Rz 110;… Zmarzlik/Zipperer/ Viethen, MuSchG, 5. Aufl., § 9 Rz 9 e;… Heilmann, aaO, Rz 72;… Gröninger/Thomas, aaO, Anm. 5 c, a.E.) und es hat angenommen, die Klägerin habe den Beweis für eine spätere Kenntnis nicht erbracht.

  • LAG Hamm, 17.10.2006 - 9 Sa 1503/05

    Unverzügliche Nachholung der Mitteilung von der Schwangerschaft

    Danach kommt eine schuldhafte Pflichtversäumung überhaupt nur in Betracht im Sinne einer grundlegenden Verschuldensvoraussetzung, wenn die schwangere Arbeitnehmerin die Mitteilung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist unterlässt, obschon sie die Schwangerschaft kennt (BAG, Urteil vom 13.01,1982, 7 AZR 764/79, EzA § 9 MuSchG nF Nr. 20; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, - HWK/ Zirnbaue r-, § 9 MuSchG Rdnrn. 28 u. 29) oder eine zwingende und unabweisbare Schwangerschaftsvermutung vorliegt (BAG, Urteil vom 06.10.1983, 2 AZR 368/82, NJW 1984, 1418).
  • ArbG Oldenburg, 04.03.2015 - 2 Ca 544/14

    Mitteilung nach § 9 Abs. 1 MuSchG; Wahrung durch Kündigungsschutzklage

    Danach kommt eine schuldhafte Pflichtversäumung überhaupt nur in Betracht im Sinne einer grundlegenden Verschuldensvoraussetzung, wenn die schwangere Arbeitnehmerin die Mitteilung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist unterlässt, obschon sie die Schwangerschaft kennt (BAG v. 13.01.1982 - 7 AZR 764/79, AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968) oder eine zwingende und unabweisbare Schwangerschaftsvermutung vorliegt (vgl. BAG v. 06.10.1983 - 2 AZR 368/82, AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968).
  • BAG, 31.10.1985 - 2 AZR 578/84

    Mitteilung der Arbeitnehmerin über ihre Schwangerschaft an den Arbeitgeber - …

    Es ist auch richtig, daß aus Gründen der Sachnähe die schwangere Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, daß sie ohne Verschulden die zweiwöchige Mitteilungsfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG versäumt und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt hat (BAG Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968).
  • BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 197/82
    Aus Gründen der Sachnähe ist die schwangere Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß sie ohne Verschulden die zweiwöchige Mitteilungsfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG versäumt und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt hat (BAG Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968).
  • BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 59/83
    Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 13. Januar 1982 (- 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968) das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  • LAG Niedersachsen, 20.01.1984 - 3 Sa 148/83

    Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist bei einer betriebsbedingten Kündigung ; …

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