Rechtsprechung
| BVerwG, 20.07.1984 - 7 B 116.84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 31.07.2013 - 6 C 9.12
Akademischer Grad; Doktorgrad; Gesetzesbestimmtheit; Unwürdigkeit; späteres …
Die Geltung des Gesetzes in allen damaligen Ländern machte es nicht zu Bundesrecht und führte mangels einer ausdrücklichen Anordnung der Landesgesetzgeber nach Art. 99 GG auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtseinheit und des Anspruchs der Bürger auf Gleichbehandlung nicht dazu, dass es als revisibel angesehen werden konnte (Beschlüsse vom 26. November 1976 - BVerwG 7 B 48.75 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 4 S. 2, vom 17. März 1978 - BVerwG 7 B 14.77 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 6 S. 7 und vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 B 116.84 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 8 S. 4). - BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 5.92
Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Ehrengrade - …
Auch wenn für die Bundesrepublik Deutschland von dem solchermaßen als Landesrecht fortgeltenden Recht eine für alle Bundesländer einheitliche Transformation internationaler Übereinkommen abhängen sollte, würde es sich deshalb noch nicht um Bundesrecht handeln; das Revisionsgericht ist somit grundsätzlich gehindert, die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften nachzuprüfen (§ 137 Abs. 1 VwGO; vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 7 B 163.76-, vom 17. März 1978 - BVerwG 7 B 14.77 - und vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 B 116.84 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nrn. 5, 6 und 8).Hingegen ist es dem Revisionsgericht verwehrt, die Angemessenheit, Eignung oder Erforderlichkeit der Regelung dadurch in Frage zu stellen, daß es den Gesetzeszweck anders bestimmt als das für die Auslegung des hier anzuwendenden Landesrechts zuständige Berufungsgericht (vgl. auch Beschluß vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 B 116.84 - a.a.O.).
- BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 6.92
Verleihung eines ausl. Ehrendoktorgrades (Bolivien)
Auch wenn für die Bundesrepublik Deutschland von dem solchermaßen fortgeltenden Recht eine für alle Bundesländer einheitliche Transformation internationaler Übereinkommen abhängen sollte, würde es sich deshalb noch nicht um Bundesrecht handeln; das Revisionsgericht ist somit grundsätzlich gehindert, die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften nachzuprüfen (§ 137 Abs. 1 VwGO; vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 7 B 163.76-, vom 17. März 1978 - BVerwG 7 B 14.77 - und vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 B 116.84 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nrn. 5, 6 und 8).Hingegen ist es dem Revisionsgericht verwehrt, die Angemessenheit, Eignung oder Erforderlichkeit der Regelung dadurch in Frage zu stellen, daß es den Gesetzeszweck anders bestimmt als das für die Auslegung des Landesrechts zuständige Berufungsgericht (vgl. auch Beschluß vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 B 116.84 - a.a.O.).
- BVerwG, 24.05.1994 - 6 B 33.94
Überprüfung von Landesrecht in der Revision - Nichtigkeit des Gesetzes über die …
Auch wenn für die Bundesrepublik Deutschland von dem fortgeltenden Recht eine für alle Bundesländer einheitliche Transformation internationaler Übereinkommen abhängen sollte, würde es sich nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes deshalb noch nicht um Bundesrecht handeln; das Revisionsgericht wäre somit grundsätzlich gehindert, die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften nachzuprüfen (§ 137 Abs. 1 VwGO; vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 7 B 163.76 -, vom 17. März 1978 - BVerwG 7 B 14.77 - und vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 B 116.84 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nrn. 5, 6 und 8).
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