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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,449
BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89 (https://dejure.org/1990,449)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1990 - 7 B 120.89 (https://dejure.org/1990,449)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1990 - 7 B 120.89 (https://dejure.org/1990,449)
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Stiftung "Familie in Not"

§ 13 GVG, § 40 VwGO, Streitigkeiten zwischen Privatrechtspersonen, die keine Beliehenen sind, sind zivilrechtlich, Fragen des "Verwaltungsprivatrechts" sind dann von den Zivilgerichten zu entscheiden

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels - Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten - Eröffnung des Verwaltungrechtsweges bei Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Privatrechtssubjekte - Eröffnung des ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Rechtsweg bei Klage gegen eine juristische Person des Privatrechts mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überprüfung der Tätigkeit einer privaten Stiftung durch die Verwaltungsgerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2901 (Ls.)
  • MDR 1990, 673
  • NVwZ 1990, 754
  • DVBl 1990, 712
  • DÖV 1990, 614
 
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Wird zitiert von ... (53)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.03.1969 - VII C 37.67
    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es sich um eine vom Staat gegründete und/oder beherrschte Einrichtung handelt und der Staat durch sie Leistungen an den Bürger erbringt (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 31 = DVBl. 1970, 735 und Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - DVBl. 1990, 154).

    Die Tätigkeit der Beklagten ist ferner nicht deswegen abweichend von dem erwähnten Grundsatz als öffentlich-rechtlich und infolgedessen im Verwaltungsrechtsweg nachprüfbar zu charakterisieren, weil die Beklagte durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet wäre (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - a.a.O.; BVerwGE 61, 222 [BVerwG 11.12.1980 - 3 C 130/79]).

  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 12/83

    Verwaltungsprivatrecht

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Doch wird, wenn der Staat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen bedient, lediglich die Privatrechtsordnung in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne daß darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (vgl. BVerwGE 35, 103 [BVerwG 13.03.1970 - VII C 80/67]; BGHZ 65, 284 [BGH 26.11.1975 - VIII ZR 164/74]; 91, 84 ; BGH, DVBl. 1985, 793 ).
  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener …

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es sich um eine vom Staat gegründete und/oder beherrschte Einrichtung handelt und der Staat durch sie Leistungen an den Bürger erbringt (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 31 = DVBl. 1970, 735 und Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - DVBl. 1990, 154).
  • BVerwG, 13.03.1970 - VII C 80.67

    Rechtsweg für Klage gegen behördliches Hausverbot

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Doch wird, wenn der Staat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen bedient, lediglich die Privatrechtsordnung in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne daß darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (vgl. BVerwGE 35, 103 [BVerwG 13.03.1970 - VII C 80/67]; BGHZ 65, 284 [BGH 26.11.1975 - VIII ZR 164/74]; 91, 84 ; BGH, DVBl. 1985, 793 ).
  • BGH, 07.02.1985 - III ZR 179/83

    Grundstücksverkauf durch Gemeinde: Zivilrechtliche Bindung des Erwerbers an noch …

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Doch wird, wenn der Staat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen bedient, lediglich die Privatrechtsordnung in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne daß darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (vgl. BVerwGE 35, 103 [BVerwG 13.03.1970 - VII C 80/67]; BGHZ 65, 284 [BGH 26.11.1975 - VIII ZR 164/74]; 91, 84 ; BGH, DVBl. 1985, 793 ).
  • BGH, 26.11.1975 - VIII ZR 164/74

    Verpflichtung zur Einräumung von Preisvergünstigungen an Großabnehmer in der …

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Doch wird, wenn der Staat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen bedient, lediglich die Privatrechtsordnung in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne daß darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (vgl. BVerwGE 35, 103 [BVerwG 13.03.1970 - VII C 80/67]; BGHZ 65, 284 [BGH 26.11.1975 - VIII ZR 164/74]; 91, 84 ; BGH, DVBl. 1985, 793 ).
  • BVerwG, 11.12.1980 - 3 C 130.79

    Entscheidungen einer Züchtervereinigung - Unzulässigkeit des …

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Die Tätigkeit der Beklagten ist ferner nicht deswegen abweichend von dem erwähnten Grundsatz als öffentlich-rechtlich und infolgedessen im Verwaltungsrechtsweg nachprüfbar zu charakterisieren, weil die Beklagte durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet wäre (…vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - a.a.O.; BVerwGE 61, 222 [BVerwG 11.12.1980 - 3 C 130/79]).
  • BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 79.79

    Nichtbestehen der Verwaltungsprüfung - Dienstordnunsangestellte - Krankenkassen - …

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1990 - 7 B 120.89
    Die von der Beschwerde in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gerückte und bejahte Frage, ob die Beklagte durch die Vergabe sozialer Leistungen im Auftrag des Bundes staatliche Verwaltungsaufgaben erfüllt, ist daher für die Bestimmung des richtigen Rechtswegs nicht entscheidend; es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei der Bestimmung des Rechtswegs nicht von der öffentlichen Aufgabe her auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden darf (Senatsurteil vom 25. März 1980 - BVerwG 7 C 79.79 - m.w.H.).
  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges" …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs wird dort, wo sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben privater Gestaltungsformen bedient, die Privatrechtsordnung lediglich in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert und überlagert, ohne dass darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit zu entscheiden (Beschlüsse vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 = NVwZ 1990, 754 und vom 29. Mai 1990 - BVerwG 7 B 30.90 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 103 = NVwZ 1991, 59;… BGH, Urteile vom 5. April 1984 a.a.O. S. 96 f., vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02 - BGHZ 155, 166 und vom 21. Juli 2006 - V ZR 158/05 - NVwZ 2007, 246;… Beschluss vom 7. Dezember 1999 a.a.O. S. 1043).
  • BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90

    Rechtsweg - Verpflichtungsklage - Juristische Person des Privatrechts - …

    Für eine Klage auf Zutritt zu einer gemeindlichen Einrichtung, die gegen eine mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragte juristische Person des Privatrechts gerichtet ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet, es sei denn, die Beklagte wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu öffentlich-rechtlichem Handeln ermächtigt (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - JZ 1990, 446 [BVerwG 06.03.1990 - 7 B 120/89]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 31 = DVBl. 1970, 735; BVerwGE 61, 222 [BVerwG 11.12.1980 - 3 C 130/79]; Beschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - JZ 1990, 446 [BVerwG 06.03.1990 - 7 B 120/89]) unterfällt die Tätigkeit juristischer Personen des Privatrechts, auch wenn sie in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staates für seine Bürger gestellt sind, grundsätzlich dem Privatrecht und infolgedessen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, es sei denn, die betreffende juristische Person wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.

    Doch sind - auch das ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. Beschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - a.a.O. m.w.N.) - hieraus resultierende Grundrechtsbindungen der privatrechtlichen Betriebsgesellschaft nicht rechtswegbestimmend; vielmehr haben darüber die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Rechtswegzuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (sog. Verwaltungsprivatrecht).

  • VGH Bayern, 10.10.2012 - 12 CE 12.2170

    Kindertageseinrichtung; Benutzungsverhältnis

    Rn. 38 Bedient sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen, so wird dadurch lediglich die Privatrechtsordnung in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne dass deshalb das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.1990 - 7 B 120/89 -, NVwZ 1990, 754 m.w.N.).
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