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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.03.1984 - 7 B 129.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,4071
BVerwG, 23.03.1984 - 7 B 129.83 (https://dejure.org/1984,4071)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.1984 - 7 B 129.83 (https://dejure.org/1984,4071)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 1984 - 7 B 129.83 (https://dejure.org/1984,4071)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Begriff der "Presse" im Sinne des Grundrechts der Pressefreiheit - Hinreichende Bestimmtheit einer Ermächtigungsgrundlage - Zulassung aller unter dem Schutz der Pressefreiheit stehenden ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.04.1983 - 7 C 40.80

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zum Postzeitungsdienst - …

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1984 - 7 B 129.83
    Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat der beschließende Senat in dem Urteil vom 15. April 1983 die Rechtsgültigkeit der Postzeitungsordnung vom 10. Juli 1970 (BGBl. I S. 1068) bejaht (BVerwGE 67, 117 [BVerwG 15.04.1983 - 7 C 40/80]).

    Danach kommt die Bevorzugung den Druckschriften zugute, deren alleiniger Herausgabezweck darauf gerichtet ist, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu unterrichten (dazu können auch Druckschriften gehören, die die Beschwerde dem "subjektiven Journalismus" zuordnet), nicht aber den Druckerzeugnissen, deren Herausgabezweck geschäftlicher Art ist (BVerwGE 67, 117 [BVerwG 15.04.1983 - 7 C 40/80] /118 ff./).

    Der Postzeitungsdienst soll der Nachrichtenpresse die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe erleichtern; er dient aber nicht dazu, geschäftliche Interessen von wirtschaftlichen Unternehmen zu unterstützen, mögen diese auch durch Verbreitung von Druckschriften unter dem Schutz der Pressefreiheit verfolgt werden (BVerwGE 67, 117 [BVerwG 15.04.1983 - 7 C 40/80] /121/).

    Daß die Unterrichtung der Öffentlichkeit der alleinige Herausgabezweck einer Zeitung im Sinne des § 5 Abs. 1 PostZtgO sein muß und es deshalb für die Zulassung zum Postzeitungsdienst nicht ausreicht, daß eine Druckschrift auch der Information der Öffentlichkeit dienen soll, ist in dem erwähnten Senatsurteil vom 15. April 1983 (BVerwGE 67, 117 [BVerwG 15.04.1983 - 7 C 40/80] /118 ff./) ausdrücklich klargestellt worden.

  • BVerwG, 06.10.1967 - VII C 142.66

    Regelung der Zulassung zum Postzeitungsdienst für Druckschriften, die zum …

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1984 - 7 B 129.83
    Der beschließende Senat hat bereits in dem Urteil vom 6. Oktober 1967 (BVerwGE 28, 36) die Rechtsgültigkeit der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) bejaht.

    Daß auch die Definition des Zeitungsbegriffs durch den Verordnunggeber in § 14 PostVerwG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hat, ergibt sich aus den Ausführungen in dem bezeichneten Urteil vom 6. Oktober 1967, in dem unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmtheit der Ermächtigung u.a. die bisherige Verordnungspraxis herangezogen wird (BVerwGE 28, 36 /46/).

    Der Begriff der Presse im Sinne dieser Bestimmung umfaßt alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse, also nicht nur Zeitungen, Zeitschriften und andere periodisch erscheinende Druckwerke, sondern auch Bücher, Broschüren, Flugblätter, Handzettel, Plakate u. ä. (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Kommentar, Stand September 1983, Art. 5 RdNr. 132;… Grundgesetz-Kommentar, hrsg. von Münch, Bd. 1, 2. Aufl. 1981, Art. 5 RdNr. 21; Senatsurteil vom 10. Dezember 1971, BVerwGE 39, 159 /164/; zu eng dagegen Senatsurteil vom 6. Oktober 1967, BVerwGE 28, 36 /50/).

  • BVerfG, 24.02.1970 - 2 BvL 12/69

    Postgebühren

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1984 - 7 B 129.83
    Er hat ausgeführt, § 14 PostVerwG sei rechtswirksam (so auch BVerfGE 28, 66).
  • BVerwG, 10.12.1971 - VII C 45.69
    Auszug aus BVerwG, 23.03.1984 - 7 B 129.83
    Der Begriff der Presse im Sinne dieser Bestimmung umfaßt alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse, also nicht nur Zeitungen, Zeitschriften und andere periodisch erscheinende Druckwerke, sondern auch Bücher, Broschüren, Flugblätter, Handzettel, Plakate u. ä. (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Kommentar, Stand September 1983, Art. 5 RdNr. 132;… Grundgesetz-Kommentar, hrsg. von Münch, Bd. 1, 2. Aufl. 1981, Art. 5 RdNr. 21; Senatsurteil vom 10. Dezember 1971, BVerwGE 39, 159 /164/; zu eng dagegen Senatsurteil vom 6. Oktober 1967, BVerwGE 28, 36 /50/).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

    in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der X... Verlag GmbH gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1984 - BVerwG 7 B 129.83 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1983 - 13 A 1751/82 -.
  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 91.86

    Postzeitungsordnung - Druckschrift - Zulassung - Geschäftliches Interesse

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß die Unterrichtung der Öffentlichkeit - objektiv erkennbar - der alleinige Herausgabezweck sein (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG 7 C 142.66 - BVerwGE 28, 36 ; Beschluß vom 9. Juni 1971 - BVerwG 7 B 89.70 - Archiv für Presserecht 1971, 134; Beschluß vom 15. März 1976 - BVerwG 7 B 99.75 - Buchholz 442.051 PostZtgO Nr. 1; Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 7 C 40.80 - BVerwGE 67, 117 ; Beschluß vom 23. März 1984 - BVerwG 7 B 129.83 - Altmannsperger, Postrecht-Entscheidungen 2.06.3 Nr. 31).

    Der - möglicherweise mißverständliche - Begriff der "echten Nachrichtenpresse", wie ihn der Senat auch in dem Beschluß vom 23. März 1984 - BVerwG 7 B 129.83 - (Altmannsperger, Postrecht-Entscheidungen 2.06.3 Nr. 31) verwendet hat, stellt lediglich eine Kurzbezeichnung der in § 5 Abs. 1 und 2 PostZtgO angesprochenen Druckschriften dar, also der Druckschriften, deren alleiniger Herausgabezweck darauf gerichtet ist, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu unterrichten.

  • VGH Hessen, 16.02.1993 - 11 UE 1830/90

    Auswirkung der Poststrukturänderungen auf ein anhängiges Verfahren - Streit um …

    Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß die Unterrichtung der Öffentlichkeit - objektiv erkennbar - der alleinige Herausgabezweck der Druckschrift sein (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht E 28, 36 ; Beschluß vom 23.03.1984 - 7 B 129.83 - Altmannsperger, Postrechtsentscheidungen 2.06.3 Nr. 31; Bundesverwaltungsgericht DÖV 1988, 349 mit weiteren Nachweisen. Alleiniger Zweck der Herausgabe einer der Zulassung zum Postzeitungsdienst fähigen Druckschrift muß also die Unterrichtung der Öffentlichkeit sein. Es reicht demnach für die Zulassung zum Postzeitungsdienst nicht aus, daß eine Druckschrift auch der Information der Öffentlichkeit dienen soll. Wird mit der Herausgabe - neben dem Informationszweck - der Zweck verfolgt, geschäftliche Interessen von Unternehmen zu fördern, so gehört die Druckschrift nicht zu den Zeitungen oder Zeitschriften, die zum Postzeitungsdienst zugelassen werden können (vgl. Bundesverwaltungsgericht E 67, 117 ).
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