Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.1996 - 7 B 13012/95 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Mainz, 29.08.1995 - 2 L 912/95
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.1996 - 7 B 13012/95
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.1994 - 7 B 11901/94
Kompostierungsanlage; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Wohl der …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.1996 - 7 B 13012/95
Wegen der rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfG i.V.m. § 6 BImSchG kann zunächst auf den von den Beteiligten zitierten Beschluß des Senats vom 13. September 1994 - 7 B 11901/94.OVG - Bezug genommen werden (vgl. DVBl 95, 251); daran wird festgehalten.Diese im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG problematische Konsequenz wird nach den Überlegungen des Senats (vgl. Beschluß vom 13. September 1994 - 7 B 11901/94.OVG, aaO) vermieden, wenn zu den gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Nr. 2 BImSchG zu beachtenden "anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" auch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AbfG gezählt wird, wonach Abfälle so zu entsorgen sind, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere die Belange des Städtebaus gewahrt werden.
Die erforderliche Prüfung der Frage, ob "Belange des Städtebaus" gewahrt sind, verlangt daher nur, wie der Senat bereits mit dem genannten Beschluß vom 13. September 1994 (7 B 11901/94.OVG, aaO) dargelegt hat, daß bestehende gemeindliche Planungen oder verfestigte Planungsabsichten der Standortgemeinde erwogen und daraufhin geprüft werden, ob ihre Überwindung im Hinblick auf überörtliche Interessen verhältnismäßig ist.
Damit entbehren aber der Vortrag der Antragstellerin zur angeblich fehlenden Prüfung von Standortalternativen, zur unabgemessenen Zurückstellung ihrer Belange etc. und insbesondere auch die Berufung auf den schon mehrfach zitierten Beschluß des Senats vom 13. September 1994 (aaO) der Grundlage.
- BVerwG, 09.11.1984 - 7 C 15.83
Versagung der Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.1996 - 7 B 13012/95
Da es nicht sinnvoll wäre, beide Regelungen nebeneinander anzuwenden, bestimmt § 38 BauGB, daß die genannten Vorschriften des Bundesbaugesetzes als Beurteilungsgrundlage ausscheiden sollen, es ist lediglich zu prüfen, ob die Belange des Städtebaus in einer das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigenden Weise nicht gewahrt werden (vgl. BVerwGE 70, 242 f.). - BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86
Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.1996 - 7 B 13012/95
Über das Vorhaben soll nach den Maßstäben des Fachgesetzes, hier mithin nach den Maßstäben des BImSchG, entschieden werden (vgl. BVerwGE 85, 252 f.; 81, 111 f.; 79, 318 f.). - BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 22.87
Örtliche fachplanerische Entscheidung
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.1996 - 7 B 13012/95
Über das Vorhaben soll nach den Maßstäben des Fachgesetzes, hier mithin nach den Maßstäben des BImSchG, entschieden werden (vgl. BVerwGE 85, 252 f.; 81, 111 f.; 79, 318 f.). - BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86
Raumplanungshoheit
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.1996 - 7 B 13012/95
Mithin ergäbe sich die Möglichkeit, daß die Fachplanungsbehörde bei der Zulassung einer Abfallentsorgungsanlage eine planerische, das Gemeindegebiet betreffende Entscheidung ohne jede Prüfung der Interessen der Gemeinde treffen und dabei eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stören, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entziehen oder kommunale Einrichtungen wesentlich beeinträchtigen könnte (vgl. zur Frage, wann eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit vorliegt: BVerwGE 81, 95).
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1999 - 7 A 11674/98 Der Senat habe mit einer Entscheidung vom 08. Januar 1996 (7 B 13012/95.OVG) diesen Rechtsstandpunkt nochmals erläutert und bekräftigt.
Die Genehmigungsbehörde muss bei ihrer Entscheidung somit eventuell entgegenstehende planerische Vorstellungen - hier solche der angrenzenden Nachbargemeinde - abwägend bewältigen, d.h., bestehende gemeindliche Planungen oder verfestigte Planungsabsichten müssen materiell berücksichtigt und daraufhin geprüft werden, ob ihre Überwindung im Hinblick auf überörtliche Interessen verhältnismäßig ist (Beschlüsse des Senats vom 08. Januar 1996 - 7 B 11901/94.OVG und 7 B 13012/95.OVG -).
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