Rechtsprechung
| BVerwG, 11.08.1980 - 7 B 147.80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anschluss- und Benutzungszwang bei öffentlicher Wasserleitung - Rohrnetzkostenbeitrag - Verfahrensrüge "Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" - Darlegungsanforderungen an die sog. "Verfahrensrügen"
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 09.12.1976 - R/O 24 III 74-II
- VGH Bayern, 08.05.1980 - 40 XXIII 77
- BVerwG, 11.08.1980 - 7 B 147.80
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 10.09.1975 - 7 B 35.75
Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserleitung - Möglichkeit der Verhängung …
Auszug aus BVerwG, 11.08.1980 - 7 B 147.80
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verstößt der Zwang zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und zu deren Benutzung auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer bisher seinen Wasserverbrauch aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage bezogen hat, weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 2 GG (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 10. September 1975 - BVerwG 7 B 35.75 - [Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 27 = VerwRspr. 27, 481] und vom 3. November 1976 - BVerwG 7 B 123.76 -). - BVerwG, 03.11.1976 - 7 B 123.76
Zwang zur Nutzung einer öffentlichen Wasserleitung - Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus BVerwG, 11.08.1980 - 7 B 147.80
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verstößt der Zwang zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und zu deren Benutzung auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer bisher seinen Wasserverbrauch aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage bezogen hat, weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 2 GG (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 10. September 1975 - BVerwG 7 B 35.75 - [Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 27 = VerwRspr. 27, 481] und vom 3. November 1976 - BVerwG 7 B 123.76 -).
- BVerwG, 27.01.1981 - 7 B 6.81
Anschlusszwang und Benutzungszwang bei öffentlicher Wasserversorgung - Schutz und …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verstößt der Zwang zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und zu deren Benutzung auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer bisher seinen Wasserverbrauch aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage bezogen hat, weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 2 GG (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 10. September 1975 - BVerwG 7 B 35.75 - [Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 27 = VerwRspr. 27, 481]; vom 3. November 1976 - BVerwG 7 B 123.76 - und vom 11. August 1980 - BVerwG 7 B 147.80 -).
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