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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.04.2000 - 7 B 190.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6956
BVerwG, 04.04.2000 - 7 B 190.99 (https://dejure.org/2000,6956)
BVerwG, Entscheidung vom 04.04.2000 - 7 B 190.99 (https://dejure.org/2000,6956)
BVerwG, Entscheidung vom 04. April 2000 - 7 B 190.99 (https://dejure.org/2000,6956)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 A 1.96

    Nichtigkeitsklage - Vertretungsmangel - Beiladung - Unterlassung - …

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2000 - 7 B 190.99
    Seine Interessen sind bereits dadurch ausreichend gewahrt, daß die getroffene Entscheidung ihm gegenüber weder formelle noch materielle Rechtskraft erlangt (vgl. BVerwGE 18, 124 [127]; 104, 182 [184]).

    Sie können den aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts ergehenden Rückübertragungsbescheid mit der Anfechtungsklage angreifen und in diesem weiteren Klageverfahren eine von dem Urteil des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung erlangen (vgl. BVerwGE 104, 182 [185 f.]).

  • BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Keine Grundsatzrevision mit dem Ziel der weiteren …

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2000 - 7 B 190.99
    Das rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht (vgl. Beschluß vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12).
  • BVerwG, 10.03.1964 - II C 97.61

    ständiger Vertreter des Verwaltungsgerichtspräsidenten - § 65 Abs. 2 VwGO, …

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2000 - 7 B 190.99
    Seine Interessen sind bereits dadurch ausreichend gewahrt, daß die getroffene Entscheidung ihm gegenüber weder formelle noch materielle Rechtskraft erlangt (vgl. BVerwGE 18, 124 [127]; 104, 182 [184]).
  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 NB 14.88

    Verwaltungsprozeßrecht: Beschwerdeberechtigung im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2000 - 7 B 190.99
    Der zu Unrecht nicht Beigeladene kann daher die Entscheidung der Vorinstanz nicht mit einem Rechtsmittel angreifen (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 14.88 - Buchholz 310 § 47 Nr. 52; Beschluß vom 27. Januar 1999 - BVerwG 8 B 245.98 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 39).
  • BVerwG, 28.11.1997 - 7 B 171.97

    Restitutionsklage; notwendige Beiladung; Verfügungsberechtigter; …

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2000 - 7 B 190.99
    Dementsprechend sind auch die Beschwerdeführer zu 2 und 3, die gemeinsam mit dem Beigeladenen und Beschwerdeführer zu 1 Eigentümer des umstrittenen Grundstücks sind und daher als Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG ebenfalls zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätten beigeladen werden müssen (vgl. Beschluß vom 28. November 1997 - BVerwG 7 B 171.97 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 16), nicht an das Ergebnis dieses Verfahrens gebunden.
  • BVerwG, 10.03.1998 - 8 B 27.98

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen eines …

    Auszug aus BVerwG, 04.04.2000 - 7 B 190.99
    Da der Beschwerdeführer zu 1 durch die unterbliebene Beiladung der Beschwerdeführer zu 2 und 3 nicht in seinen Rechten berührt wird, kann der gerügte Verfahrensmangel seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. Beschluß vom 10. März 1998 - BVerwG 8 B 27.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 7;… Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , Bd. II Stand März 1999, § 133 VwGO Rn. 26).
  • BVerwG, 27.01.1999 - 8 B 245.98
    Auszug aus BVerwG, 04.04.2000 - 7 B 190.99
    Der zu Unrecht nicht Beigeladene kann daher die Entscheidung der Vorinstanz nicht mit einem Rechtsmittel angreifen (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 14.88 - Buchholz 310 § 47 Nr. 52; Beschluß vom 27. Januar 1999 - BVerwG 8 B 245.98 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 39).
  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01

    Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung; …

    Eine unter Rechtsschutzgesichtspunkten etwaige wechselseitige Stärkung der Verfahrenspositionen des Plangebers und beizuladender Dritter, die gemeinsam die Nichtigerklärung des Plans abzuwehren suchen, ist mit dem Rechtsinstitut der Beiladung nicht bezweckt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4. April 2000 - BVerwG 7 B 190.99 - VIZ 2000, 661 : zum wechselseitigen Verhältnis mehrerer notwendig Beizuladender).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein zu Unrecht nicht Beigeladener die Entscheidung der Vorinstanz nicht mit einem Rechtsmittel angreifen; zur Einlegung eines Rechtsmittels ist danach nur berechtigt, wer schon in der Vorinstanz Beteiligter war (BVerwG, Urteil vom 26. August 1971 - BVerwG 8 C 44.70 - BVerwGE 38, 290 ; s. ferner: Beschluss vom 7. Februar 1995 - BVerwG 1 B 14.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 117; Beschluss vom 4. April 2000 - BVerwG 7 B 190.99 - a.a.O., S. 661 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.09.2009 - 8 B 75.09

    Beiladung, notwendige Beiladung, Beklagter, Beschwer.

    Dieser Grundsatz gilt auch für die Rüge, eine notwendige Beiladung sei versäumt worden (Beschluss vom 4. April 2000 - BVerwG 7 B 190.99 - VIZ 2000, 661 f.).

    Die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern (Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 = Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 36; Beschlüsse vom 21. Februar 2000 - BVerwG 8 B 364.99 - n.v. , vom 4. April 2000 - BVerwG 7 B 190.99 - a.a.O. und vom 22. April 2003 - BVerwG 8 B 144.02 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 143 S. 13).

    Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt (vgl. Beschluss vom 4. April 2000 - BVerwG 7 B 190.99 - a.a.O. zur Rechtsstellung des Beigeladenen).

    Dass der 7. Senat damit keine abweichende Auffassung zum Erfordernis einer Beschwer vertreten hat, lässt sich seinem späteren Beschluss vom 4. April 2000 (a.a.O.) entnehmen, mit dem der 7. Senat die Rüge eines Beteiligten, auch andere Personen hätten gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen werden müssen, ausdrücklich wegen fehlender Beschwer zurückgewiesen hat.

  • BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05

    Änderungssatzung; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Beiladung; …

    Eine unter Rechtsschutzgesichtspunkten etwaige wechselseitige Stärkung der Verfahrenspositionen des Plangebers und beizuladender Dritter, die gemeinsam die Nichtigerklärung des Plans abzuwehren suchen, ist mit dem Rechtsinstitut der Beiladung nicht bezweckt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. Juni 2002, a.a.O. und Beschluss vom 4. April 2000 - BVerwG 7 B 190.99 - VIZ 2000, 661 ).
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