Rechtsprechung
| BVerwG, 21.11.2019 - 7 B 30.18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesverwaltungsgericht
BBergG §§ 6, 16; VwGO § 123 Abs. 1, § 144 Abs. 4; BImSchG § 18; GewO § 49
Antrag; Bergrechtliche Bewilligung; Erlöschen; Frist; Rohstoffe; Verlängerung; Vorwegnahme der Hauptsache; bergfrei; einstweilige Anordnung; grundeigen; rückwirkend
- rechtsinformationen.bund.de
Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung
- doev.de
Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bergrechtliche Bewilligung; Verlängerung; Erlöschen; Frist; rückwirkend; Rohstoffe; bergfrei; grundeigen; Antrag; einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache
- rechtsportal.de
BBergG § 16 Abs. 5 S. 1
Keine (rückwirkende) Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung nach dem Ablauf der Frist des § 16 Abs. 5 S. 1 BBergG; Qualifizierung der Geltungsdauer des Gewinnungsrechts; Rechtsvernichtende Wirkung einer materiell-rechtlichen Frist - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 15.08.2016 - 10 A 4/16
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16 Amtlicher Leitsatz: 1
- BVerwG, 21.11.2019 - 7 B 30.18
Papierfundstellen
- NVwZ 2020, 328
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 25.04
Schweinemastanlage; Genehmigungsbedürftigkeit; Altanlage Anzeige; Nichtbetrieb …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2019 - 7 B 30.18
Rn. 7 Insbesondere besteht ein wesentlicher Unterschied zu dem vom Senat in seinem Urteil vom 25. August 2005 in Bezug genommenen § 18 Abs. 3 BImSchG - 7 C 25.04 - (BVerwGE 124, 156 ), der auch die rückwirkende Verlängerung der Frist nach Absatz 1 dieser Vorschrift ermöglicht, solange ein entsprechender Antrag vor Fristablauf gestellt worden ist. - BVerwG, 29.10.1979 - 4 CB 73.79
Auszug aus BVerwG, 21.11.2019 - 7 B 30.18
Nach dieser Vorschrift soll ein Verfahren nicht wegen eines Fehlers fortgeführt werden, der für das endgültige Ergebnis ohne Bedeutung bleiben wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34 S. 4 und vom 21. August 1998 - 8 B 115.98 - NVwZ 1999, 191). - BVerwG, 21.08.1998 - 8 B 115.98
Verwaltungsgebühr für die Besichtigung und Überwachung einer Apotheke; …
Auszug aus BVerwG, 21.11.2019 - 7 B 30.18
Nach dieser Vorschrift soll ein Verfahren nicht wegen eines Fehlers fortgeführt werden, der für das endgültige Ergebnis ohne Bedeutung bleiben wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34 S. 4 und vom 21. August 1998 - 8 B 115.98 - NVwZ 1999, 191). - VG Leipzig, 19.05.2010 - 1 K 191/08
Auszug aus BVerwG, 21.11.2019 - 7 B 30.18
Zwar erklärt § 5 BBergG das Verwaltungsverfahrensgesetz bei der Ausführung des Bundesberggesetzes für anwendbar; bei der durch § 16 BBergG bestimmten Geltungsdauer handelt es sich jedoch nicht um eine von einer Behörde gesetzte Frist im Sinne des § 31 Abs. 7 VwVfG, sondern um eine gesetzliche Frist (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 19. Mai 2010 - 1 K 191/08 - ZfB 2011, 75 ). - VG Dresden, 22.12.2016 - 3 L 1081/16
Auszug aus BVerwG, 21.11.2019 - 7 B 30.18
Rn. 9 Schließlich steht dem Bewilligungsinhaber ggf. die Möglichkeit zur Verfügung, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu erwirken, die nicht notwendig die Hauptsache vorwegnehmen muss (a.A. VG Dresden, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 3 L 1081/16 - ZfB 2017, 178), sondern ggf. auch nur darauf gerichtet sein kann, in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorläufig das Erlöschen der Bewilligung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu verhindern.
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 - 3 K 3065/23
Verpflichtungsbegehren; Formerfordernis; Antragsrücknahme; Zeitablauf; …
Bei § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG handelt es sich um eine gesetzliche, materiell-rechtliche Frist, mit deren Ablauf die zuvor erteilte Erlaubnis selbst dann erlischt, wenn ein Verlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt worden ist (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 21.11.2019 - 7 B 30.18).Rn. 5 Mit E-Mail vom 21.05.2021 wies das Umweltministerium des Beklagten das Regierungspräsidium Freiburg auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019 (Az.: 7 B 30.18) hin, wonach eine bergrechtliche Bewilligung mit Zeitablauf selbst dann erlösche, wenn ein Verlängerungsantrag vor Ablauf gestellt worden sei.
Ihr Ablauf wirkt rechtsvernichtend (BVerwG, Beschluss vom 21.11.2019 - 7 B 30.18 -, juris Rn. 4 ff.; a.A. Dammert/Brückner, DVBl. 2021, 1050 [1052 ff.]), da der fachrechtliche Verweis in § 5 BBergG auf das Verwaltungsverfahrensgesetz zu keinem anderen Ergebnis führt.
§ 16 Abs. 5 Satz 1 BBergG enthält demgegenüber eine gesetzliche Frist (vgl. VG Leipzig…, Urteil vom 19. Mai 2010 - 1 K 191/08 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 19.11.2019 - 7 B 30.18 -, juris Rn. 5).
Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich mit Blick auf das Ziel des Bergrechts nach § 1 Nr. 1 BBergG, zur Sicherung der Rohstoffversorgung u.a. die Gewinnung von Bodenschätzen zu fördern, anhand der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der normativen Vorgaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.2019 - 7 B 30.18 -, juris Rn. 5).
Auch wenn § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG eine gesetzliche Frist enthält, ist die dortige Regelung nicht vergleichbar, weil immissionsschutzrechtliche Genehmigungen dem Grunde nach zeitlich nicht befristet sind (BVerwG, Beschluss vom 21.11.2019 - 7 B 30.18 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
Im Fall der Untätigkeit der Behörde, aber auch wenn der Verlängerungsantrag später gestellt wird, besteht die Möglichkeit, vor Fristablauf einen Eilrechtsantrag nach § 123 VwGO einzulegen, um den Rechtsverlust abzuwenden und weiterhin - bis zur Entscheidung der Behörde - die Bodenschätze rechtmäßig aufzusuchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2019 - 7 B 30.18 -, juris Rn. 8 f.).
Insoweit ist die Auswertung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019 (7 B 30.18) und sind dessen Auswirkungen auf die bergrechtliche Praxis schon einige Zeit vor dem Schreiben vom 21.05.2025 durchgeführt bzw. durchgeprüft worden.
Sie hätte dann nämlich rechtzeitig einen Eilrechtsantrag nach § 123 VwGO stellen können, worauf ausdrücklich im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2019 - 7 B 30.18 - hingewiesen ist.
- BVerwG, 12.06.2026 - 3 B 33.25
Frist Berufungsbegründung, Kontrolle Arbeitsanweisung Postausgang, beA, …
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich jedenfalls als im Ergebnis aus anderen Gründen richtig im Sinne der - im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 - 7 B 30.18 - NVwZ 2020, 328 Rn. 3 m. w. N.) - Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO. - OVG Niedersachsen, 25.09.2026 - 12 LA 28/25
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; befristete Genehmigung; wesentliche …
Die zur Erteilung einer bergrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BBergG von dem Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 21.11.2019 - BVerwG 7 B 30.18 -, juris, Rn. 4) angestellten rechtlichen Überlegungen seien insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbar.
- BVerwG, 02.03.2023 - 4 B 16.22
Planfeststellungsbeschluss für eine einen Windpark querende Erdgasfernleitung; …
Rn. 20 cc) Im Übrigen erweist sich die angegriffene Entscheidung insoweit jedenfalls nach dem im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 7 B 30.18 - Buchholz 406.27 § 16 BBergG Nr. 2 Rn. 3 …und vom 8. Juni 2021 - 9 B 26.20 - Buchholz 11 Art. 1 GG Nr. 22 Rn. 19) als richtig. - OVG Schleswig-Holstein, 29.12.2023 - 5 MB 15/23
Bergrecht - einstweilige Anordnung im Verfahren auf Verlängerung einer …
Der Gefahr, einen möglichen Anspruch auf Verlängerung der bergrechtlichen Erlaubnis allein durch Zeitablauf zu verlieren, kann durch eine einstweilige Anordnung begegnet werden, mit der - ohne die Hauptsache vorwegzunehmen - in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorläufig das Erlöschen der Bewilligung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu verhindert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 7 B 30.18 , juris Rn. 7).Nach Ablauf der Frist kann die Erlaubnis auch dann nicht verlängert werden, wenn der Verlängerungsantrag - wie hier - vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde (vgl. zur bergrechtlichen Bewilligung: BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 - 7 B 30.18 -, juris Rn. 7).
Diese Anordnung ist nur darauf gerichtet, in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorläufig das Erlöschen der Bewilligung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu verhindern (vgl. zu einem solchen Anordnungsinhalt BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019, a.a.O. Rn. 9).
- BVerwG, 08.06.2021 - 9 B 26.20
Rücknahme von auf der rückwirkenden Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. …
Dieser Gedanke wirkt auf das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor, so dass nach dem Sinn und Zweck des § 144 Abs. 4 VwGO auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Fortsetzung des Verfahrens wegen eines Fehlers führen kann, der mit Sicherheit ohne Einfluss auf das Verfahrensergebnis wäre (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. August 1996 - 8 B 100.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 und vom 21. November 2019 - 7 B 30.18 - Buchholz 406.27 § 16 BBergG Nr. 2, jew. m.w.N.). - VG Braunschweig, 15.11.2023 - 1 B 339/23
Glyphosat; Pflanzenschutzrecht; Zulassung; Eilantrag Verlängerung der …
Nach Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel ist eine Verlängerung nicht mehr möglich (vgl. zur Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung: BVerwG, Beschl. v. 21.11.2019 - 7 B 30/18 - juris).Der damit drohende Rechtsverlust trägt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um das Erlöschen der Zulassung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.2019 - 7 B 30/18 -, juris, Rn. 9).
- VG Schleswig, 21.12.2023 - 6 B 23/23 Einem Erlaubnisinhaber einer bergrechtlichen Genehmigung nach §§ 6, 7 BBergG steht grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu erwirken, die nicht notwendig die Hauptsache vorwegnehmen muss, sondern auch nur darauf gerichtet sein kann, in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorläufig das Erlöschen der Erlaubnis bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 - 7 B 30.18 -, juris Rn. 9 zum Bewilligungsinhaber im Bergrecht).
Die Entscheidung über die Verlängerung der Erlaubnis kann nämlich nur dann erfolgen, wenn die Erlaubnis noch nicht abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 - 7 B 30.18 -, juris Rn. 7).
- OVG Sachsen, 27.11.2023 - 1 A 144/23
Bewilligung; Verlängerung; Übertragung; Berechtsamsbuch; Gesamtrechtsnachfolge; …
Rn. 2 1. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht, das mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 21. November 2019 - 7 B 30.18 -, ZfB 2020, 328) am 22. Dezember 2020 eine einstweilige Anordnung erlassen hatte, die Verpflichtungsklage auf Erteilung der im Juni 2020 beantragten Verlängerung der bergrechtliche Bewilligung (§ 8 BBergG) für den übertägigen Abbau von Granulit mit den jeweils selbsttragenden Begründungen abgewiesen, dass (erstens) der Kläger die seinem 2018 verstorbenen Vater erteilte Bewilligung bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer am 31. Dezember 2020 nicht erworben habe, weshalb ihm das für einen Verlängerungsantrag erforderlich Verfügungsrecht an der Bewilligung gefehlt habe, und dass (zweitens) eine nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG verlängerte Bewilligung sofort wegen einer vorwerfbaren Untätigkeit widerrufen (§ 18 Abs. 3 BBergG) werden müsste, weil von dieser Bergbauberechtigung innerhalb der gesetzlichen "Schonfrist" von drei Jahren nach ihrer Erteilung (und auch in der Folgezeit) nicht in der gebotenen Weise Gebrauch gemacht worden sei.
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