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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,619
BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92 (https://dejure.org/1992,619)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1992 - 7 B 49.92 (https://dejure.org/1992,619)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1992 - 7 B 49.92 (https://dejure.org/1992,619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Art. 28 Abs. 1 S. 2
    Ratsfraktion; Anspruch auf vollberechtigte Vertretung in den Ratsausschüssen; Demokratieprinzip; Repräsentation des Volkes; gleichberechtigte Mitwirkung der Fraktionen im Plenum und in den Ausschüssen; proporzgerechte Berücksichtigung der Fraktionen bei der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 209
  • DVBl 1993, 890
 
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Wird zitiert von ... (79)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91

    Rolle der Fraktionen

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 - (Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 117 S. 109) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 47, 253, 272; 83, 37, 53) ausgeführt hat, überträgt diese Bestimmung die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden.

    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (Urteil vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O. S. 113).

    Vielmehr müssen die Ratsausschüsse als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum grundsätzlich widerspiegeln (Urteil vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O. S. 113).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen gilt auch für die sogenannten beschließenden Ausschüsse, denen der Rat Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat; er gewinnt sogar bei diesen Ausschüssen erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (Urteil vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O. S. 113).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Da sie der ganzen Volksvertretung, d. h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfGE 80, 188, 217 f.; 84, 304, 321).

    Auch die Fraktionen sind mithin im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfGE 70, 324, 362 f.; 84, 304, 322 ff., 327 f.).

    In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverfassungsgericht das Begehren einer Gruppe von Abgeordneten des Deutschen Bundestags, die wegen ihrer geringen Mitgliederzahl in einzelnen Ausschüssen nicht vertreten war, auf Einräumung eines sogenannten "Grundmandats" in allen Ausschüssen abgelehnt (BVerfGE 84, 304, 332 f.).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Auch die Fraktionen sind mithin im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfGE 70, 324, 362 f.; 84, 304, 322 ff., 327 f.).

    Demgemäß ist die damit verbundene Folge, dass die Klägerin bei Anwendung der üblichen Regeln für die Sitzverteilung keinen Ausschusssitz erlangt hat, bundesverfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. auch BVerfGE 70, 324, 364).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Da sie der ganzen Volksvertretung, d. h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfGE 80, 188, 217 f.; 84, 304, 321).

    Ebenso hat es den Abgeordneten des Deutschen Bundestags, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, das Stimmrecht in den Ausschüssen vorenthalten und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass andernfalls bestehende Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss und damit zugleich die Mehrheitsfähigkeit einer Vorlage des Ausschusses im Plenum in Frage gestellt werden könne (BVerfGE 80, 188, 225).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 - (Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 117 S. 109) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 47, 253, 272; 83, 37, 53) ausgeführt hat, überträgt diese Bestimmung die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden.

    Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, betrifft die Übertragungsermächtigung in § 48 SaarlKSVG ausschließlich Verwaltungsangelegenheiten von minderer Bedeutung; infolgedessen wird die dem Rat - also der Gesamtheit seiner gewählten Mitglieder - nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vorbehaltene Rolle als zentrale Führungsinstanz der Gemeinde (BVerfGE 47, 253, 275) durch die Übertragung von Angelegenheiten auf die Ausschüsse nicht angetastet.

  • BVerwG, 12.09.1977 - 7 B 112.77

    Kein Anspruch einer Fraktion auf Sitz in beschließendem Ausschuss

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Eine Ratsfraktion hat keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, in jedem Ausschuss des Rates unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder mit Sitz und Stimme vertreten zu sein (im Anschluss an die Beschlüsse vom 12.09.1977 - BVerwG 7 B 112.77 - und vom 25.09.1985 - BVerwG 7 B 183.85 - Buchholz 160 Wahlrecht Nrn. 23 und 28).

    Dementsprechend hat der Senat bereits früher den Anspruch einer Fraktion auf überproportionale Berücksichtigung sogar unter der Voraussetzung verneint, dass ihr nach dem maßgeblichen Fraktionsproporz in keinem der Ausschüsse des Rates ein Sitz zusteht (Beschluss vom 12.09.1977 - BVerwG 7 B 112.77 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 23; Beschluss vom 25.09.1985 - BVerwG 7 B 183.85 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 28).

  • BVerwG, 25.09.1985 - 7 B 183.85

    Stimmenauszählung - Ausschussbesetzung - D'Hondtsches Höchstzahlverfahren - …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Eine Ratsfraktion hat keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, in jedem Ausschuss des Rates unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder mit Sitz und Stimme vertreten zu sein (im Anschluss an die Beschlüsse vom 12.09.1977 - BVerwG 7 B 112.77 - und vom 25.09.1985 - BVerwG 7 B 183.85 - Buchholz 160 Wahlrecht Nrn. 23 und 28).

    Dementsprechend hat der Senat bereits früher den Anspruch einer Fraktion auf überproportionale Berücksichtigung sogar unter der Voraussetzung verneint, dass ihr nach dem maßgeblichen Fraktionsproporz in keinem der Ausschüsse des Rates ein Sitz zusteht (Beschluss vom 12.09.1977 - BVerwG 7 B 112.77 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 23; Beschluss vom 25.09.1985 - BVerwG 7 B 183.85 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 28).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 - (Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 117 S. 109) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 47, 253, 272; 83, 37, 53) ausgeführt hat, überträgt diese Bestimmung die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden.
  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme …

    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 und Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87).

    Aus diesem Grund haben die einzelnen Fraktionen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - a.a.O.).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen gewinnt bei den so genannten beschließenden Ausschüssen, denen der Rat Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat, erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (…vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O. und Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2004 - 15 A 2360/02

    Gemeinderäte in NRW dürfen die Rechte ihrer fraktionslosen Mitglieder stärken

    BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1993 - 7 B 19.93 -, NVwZ-RR 1994, 109; Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, NVwZ-RR 1993, 209,.
  • VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21

    Einsetzung des Ferienausschusses als "Notparlament"

    Art. 12 Abs. 1 BV (wie Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) überträgt die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinde (vgl. BVerfG vom 31.10.1990 BVerfGE 83, 37/53; BVerwG vom 7.12.1992 BayVBl 1993, 437;… vom 9.12.2009 NVwZ 2010, 834 Rn. 18; jeweils zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), sodass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert (BVerwG vom 27.3.1992 BVerwGE 90, 104/105; vom 10.12.2003 BVerwGE 119, 305/307).

    Diese Verkleinerung nach dem Maßstab der relativen Fraktionsstärken hat zur Folge, dass Fraktionen, die so klein sind, dass auf sie nach den maßgeblichen proportionalen Sitzzuteilungsregeln und der jeweils gegebenen Ausschussgröße kein Sitz entfällt, bei der Zuteilung der Ausschusssitze trotz ihres grundsätzlichen Anspruchs auf gleichberechtigte Mitwirkung leer ausgehen, da sie ansonsten überproportional berücksichtigt würden (BVerwG BayVBl 1993, 437).

    Die Gemeinde ist auch grundsätzlich nicht gehalten, zur Vermeidung eines solchen Ausschlusses die Ausschussgröße so zu bemessen, dass auch jeder kleinen Fraktion ein Sitz zukommt, da sich die Zahl der Ausschussmitglieder nicht beliebig erhöhen lässt, ohne dass hierunter die Effektivität der Ausschussarbeit litte (vgl. BVerfG [als Verfassungsgericht des Landes Schleswig-Holstein] vom 13.2.2008 BVerfGE 120, 82/121; BVerwG BayVBl 1993, 437;… NVwZ 2010, 834 Rn. 29).

    Rn. 39 Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen gilt auch für beschließende Ausschüsse und gewinnt insoweit sogar erhöhte Bedeutung, weil beschließende Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (BVerwGE 90, 104/109; BVerwG BayVBl 1993, 437/438).

    Der durch den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bedingte Verlust des Rechts nicht im beschließenden Ausschuss vertretener Fraktionen und fraktionsloser Ratsmitglieder, im Ratsplenum mitzuentscheiden, darf jedoch nicht dazu führen, dass die dem Rat - also der Gesamtheit seiner Mitglieder - nach Art. 12 Abs. 1 BV und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vorbehaltene Rolle als zentrale Führungsinstanz der Gemeinde (BVerfG vom 15.2.1978 BVerfGE 47, 253/275) angetastet wird (vgl. BVerwG BayVBl 1993, 437/438).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat (zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) in seinem Beschluss vom 7. Dezember 1992 (BayVBl 1993, 437/438) im Ausschluss kleinerer Fraktionen auch von beschließenden Ausschüssen vor allem deshalb keine Verletzung der Rolle des Gemeinderats als zentraler Führungsinstanz der Gemeinde gesehen, weil die dort beurteilte Übertragungsermächtigung ausschließlich Verwaltungsangelegenheiten von minderer Bedeutung betraf.

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