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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 10.08.2000

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.2001 - 7 C 19.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5289
BVerwG, 17.05.2001 - 7 C 19.00 (https://dejure.org/2001,5289)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2001 - 7 C 19.00 (https://dejure.org/2001,5289)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - 7 C 19.00 (https://dejure.org/2001,5289)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Judicialis

    VermG § 6 Abs. 6 a Satz 4; ; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Unternehmen - Veräußerung - Erlös - Erlösauskehr - Kaufpreis - Investitionszusage - Arbeitsplatzgarantie - Entschuldung

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch nach dem Vermögensgesetz bei ausgeschlossener Rückübertragung eines Unternehmens wegen Veräußerung; Begriff und Bemessung des Erlöses im Sinne von § 6 Abs. 6a S. 4 VermG (Vermögensgesetz); Einbezug von Investitionsverpflichtung, Arbeitsplatzgarantie und ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    VermG § 6 Abs. 6 a Satz 4; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1
    Erlösauskehr bei Unmöglichkeit der Unternehmensrückgabe; Beschränkung auf Kaufpreis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 59 (Entscheidungsbesprechung)

    § 6 Abs. 6a Satz 4 aF VermG; § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG
    Vermögensrecht/Rückübertragung von Unternehmen/Erlösauskehr/Investitionsverpflichtung/Arbeitsplatzgarantie/Vertragsstrafe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 558
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.07.1999 - V ZR 129/98

    Rechtsweg für Streitigkeiten über die Höhe des auszukehrenden Erlöses

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 7 C 19.00
    Zwar soll der Berechtigte durch die Ausgleichsansprüche nach § 6 Abs. 6 a VermG wirtschaftlich so gestellt werden, als würde ihm der Vermögenswert (das Unternehmen) zurückübertragen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129/98 - NJW 2000, 437).
  • VG Greifswald, 10.11.1999 - 5 A 645/97
    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 7 C 19.00
    BVerwG 7 C 19.00 VG 5 A 645/97.
  • BVerwG, 11.12.2024 - 8 C 12.23

    Kein Ausschluss der Rückübertragung bei unentgeltlicher Verfügung über …

    Er entspricht grundsätzlich dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2001 - 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43 - LS und S. 41), kann aber - etwa wegen zulässiger Abzüge - auch niedriger ausfallen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 387/02 - VIZ 2004, 31 ).
  • OLG Brandenburg, 04.07.2023 - 3 U 114/22
    Soweit das BVerwG davon ausgeht, dass der Gesetzgeber den ordentlichen Gerichten nur die Zuständigkeit für die weitergehenden Ansprüche auf Zahlung des Verkehrswertes mit der Begründung zugewiesen habe, die Vermögensämter seien mit der Feststellung des Verkehrswertes überfordert (…BTDrucks 12/2480, S. 75, Begründung des Entwurfs eines Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes), während die Vermögensämter die Entscheidung über den auszukehrenden Erlös ohne erhebliche Mehrbelastung mit erledigen könnten, weil die Feststellung seiner Höhe regelmäßig keine Schwierigkeiten bereite (BVerwG, Urteil vom 17.05.2001 - 7 C 19/00 -, Rn. 22, juris), lässt sich daraus nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass - wenn wie hier - eine Entscheidung seitens des Amtes für offene Vermögensfragen über die Höhe des Erlösauskehranspruchs unterblieben ist, die Zivilgerichte darüber nicht mehr befinden könnten.

    Bei Unterschreitung ist er aber dadurch geschützt, dass er in jedem Fall die Zahlung des Verkehrswertes verlangen kann (siehe BVerwG, Urteil vom 17.05.2001 - 7 C 19/00, Rn. 32, juris zum vergleichbaren § 6 Abs. 6 a Satz 5 VermG a.F.).

    Für den Anspruch auf Erlösauskehr kommt es allein auf den tatsächlich erzielten und nicht auf den erzielbaren Erlös an (BVerwG, Urteil vom 17.05.2001 - 7 C 19/00, Rn. 21, juris).

  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 17.14

    Vermögenszuordnung; öffentliche Restitution; Zweck der öffentlichen Restitution; …

    Auch hier ist nach der Rechtsprechung des 7. Senats (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2001 - 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43 S. 41) der tatsächlich erzielte Erlös maßgeblich, wobei das Gericht ausdrücklich auf die Systematik des Gesetzes hinweist; denn auch dort ist geregelt, dass der Verkehrswert zu zahlen ist, wenn kein Erlös erzielt wird oder er den Verkehrswert unterschreitet (§ 6 Abs. 6a Satz 4 VermG), so dass die Rechte des Berechtigten in jedem Fall gewahrt bleiben.

    Erst dann wird ein Nacherlös erzielt, der vom Erlösauskehranspruch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2001 - 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43, allerdings zu § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG).

  • BVerwG, 12.09.2006 - 5 B 12.06

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abführungspflichtigkeit eines Verkaufserlöses …

    Soweit die Klägerin mit dem Vorbringen, die Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2; s.a. Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) seien unzutreffend bzw. "verdrehten" in Bezug auf die Abführung des tatsächlich Erlangten deren Sinn, die Divergenzrüge hätte erheben wollen, genügte das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

    Rn. 15 Das Verwaltungsgericht ist mit der Wendung in dem in Bezug genommenen Urteil, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG regele "die Abführung des tatsächlich Erzielten bzw. des Vereinbarten, das von den Nutzern erbracht ist" und es sei "jedenfalls eine vom Erwerber vertragsgemäß erbrachte (Geld-)Leistung (...) ein Erlös", auch in der Sache nicht von den insoweit herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - VIZ 2002, 626; Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) abgewichen; dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht eine unmittelbare Anwendung von Bereicherungsrecht ablehnt und ausführt, "es hätte im Normtext Niederschlag finden müssen, wenn die Norm nur tatsächlich noch Vorhandenes und nicht tatsächlich Erbrachtes hätte abschöpfen wollen" (Seite 6 des in Bezug genommenen Urteils des VG Berlin vom 19. August 2005 - VG 31 A 154.04 - s.a. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2006 - BVerwG 3 B 136.05 -).

  • BVerwG, 12.09.2006 - 5 B 13.06

    Abführung eines Verkaufserlös aus einem nach 1990 erfolgten Verkauf von ehemals …

    Soweit die Klägerin mit dem Vorbringen, die Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2; s. a. Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) seien unzutreffend bzw. "verdrehten" in Bezug auf die Abführung des tatsächlich Erlangten deren Sinn, die Divergenzrüge hätte erheben wollen, genügte das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

    Das Verwaltungsgericht ist mit der Wendung in dem in Bezug genommenen Urteil, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG regele "die Abführung des tatsächlich Erzielten bzw. des Vereinbarten, das von den Nutzern erbracht ist" und es sei "jedenfalls eine vom Erwerber vertragsgemäß erbrachte (Geld-) Leistung (...) ein Erlös", auch in der Sache nicht von den insoweit herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - VIZ 2002, 626; Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) abgewichen; dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht eine unmittelbare Anwendung von Bereicherungsrecht ablehnt und ausführt, "es hätte im Normtext Niederschlag finden müssen, wenn die Norm nur tatsächlich noch Vorhandenes und nicht tatsächlich Erbrachtes hätte abschöpfen wollen" (S. 6 des in Bezug genommenen Urteils des VG Berlin vom 19. August 2005 - VG 31 A 154.04 - s. a. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2006 - BVerwG 3 B 136.05 -).

  • VG Cottbus, 30.03.2012 - 1 K 392/08
    Rn. 32 Wie sich aus dem schon genannten § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG ergibt, entfällt aber die Rückübertragung nur im Umfang der Veräußerung (…vgl. Hensel in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 2009, InVorG § 11 Rn. 5;… Mauer/Riebschläger in Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, Stand: Dezember 1998, § 11 Rn. 28), so dass auch der Erlösauskehranspruch angesichts seiner Surrogatfunktion - der Erlösauskehranspruch tritt wegen der Unmöglichkeit der Rückgabe infolge investiver Veräußerung eines Grundstücks nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG als Surrogat an die Stelle des ursprünglichen Rückübertragungsanspruchs des Berechtigten; dem Berechtigten sollen im Fall der Unmöglichkeit der Rückgabe des Vermögenswertes als Surrogat die Leistungen zukommen, die der Verfügungsberechtigte für die Veräußerung des Vermögenswertes erhalten hat, mindestens aber der heutige Verkehrswert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - BVerwG 7 B 75.96 -, Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 3; BVerwG…, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 8 C 35.01 -, Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 8, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 -, Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43, juris Rn. 20) - nur im Rahmen der erfolgten Veräußerung eingreift.

    Nach Rapp in Clemm/Etzbach/Fassbender/Messerschmidt/Schmidt-Räntsch, RVI, InVorG § 16 Rn. 70, der auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 -, Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43, Bezug nimmt, in dem eine konkrete Ermittlung des tatsächlich erzielten Erlöses und abzugsfähiger Positionen erfolgte, ist der auszukehrende Erlös durch die Behörde im Bescheid über den Erlösauskehranspruch festzusetzen (…die zu § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG ergangene Entscheidung der Kammer vom 16. April 2009 - 1 K 829/02 -, juris Rn. 91 f., dürfte hiergegen nicht angeführt werden können, denn die Kammer hat ihre Rechtsauffassung unter anderem mit dem Hinweis begründet, dass weder der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG noch den sonstigen Regelungen des Vermögensgesetzes eine etwa § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 InVorG vergleichbare konkrete Regelung zu entnehmen sei, wonach das Amt oder Landesamt durch Bescheid auf Antrag des Berechtigten über den Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den vom Berechtigten zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag zu entscheiden hat).

  • BVerwG, 28.01.2015 - 8 C 5.13

    Unternehmensrestitution; Unternehmensreste; Unternehmenstrümmer; Grundstück; …

    Im Gegensatz zum Verkehrswert lässt sich der auszukehrende Erlös im Sinne von § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG regelmäßig ohne erhebliche Schwierigkeiten bestimmen, weil er nur den tatsächlich gezahlten Kaufpreis umfasst (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2001 - 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43 LS und S. 42).
  • KG, 23.07.2004 - 25 U 184/03

    Erlösauskehranspruch nach Veräußerung eines restitutionsbelasteten Grundstücks …

    Über den Anspruch auf Erlösauskehr hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nur die dem Grunde nach bestehende Berechtigung der Kl. festgestellt; der Streit über die Höhe des auszukehrenden Erlöses wird ebenfalls im Zivilrechtsweg entschieden.(...)" Abzugrenzen ist danach, ob eine Entscheidung nur dem Grunde oder auch der Höhe nach ergangen ist (- letzteres lag bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in VIZ 2002, 220 ff. vor).

    Sie bestimmen, welche Leistungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen sollen, was also die Gegenleistung für die geschuldete Übertragung des Vermögenswerts sein soll (BVerwG VIZ 2002, 220 ff.).

  • BVerwG, 20.06.2002 - 3 C 47.01

    Veräußerungserlös, erzielter; erzielter Veräußerungserlös; Auskehr eines …

    Ob und inwieweit ein Erlös (vgl. zu dem Begriff u.a. Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43; vgl. auch BGHZ 114, 34 m.w.N., für § 281 Abs. 1 BGB; hiernach kann nur das tatsächlich Erlangte herausverlangt werden) auch dann vorliegen kann, wenn er zwar vereinbart, aber nicht tatsächlich geflossen ist, etwa weil gegen die entsprechende Forderung aufgerechnet wurde, kann als entscheidungsunerheblich dahinstehen; jedenfalls verbindet sich mit dem Begriff des Veräußerungserlöses zwingend der Gedanke, dass er im Wesentlichen auf einer Vereinbarung beruhen muss, weswegen eine Gleichsetzung eines fiktiven mit einem tatsächlich vereinbarten (erzielten) Erlös nicht gerechtfertigt ist.
  • BVerwG, 10.08.2000 - 7 B 30.00

    Klärung des Begriffes des Erlöses i.R.d. § 6 Abs. 6a Satz 4 VermG

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 19.00 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • VG Berlin, 13.03.2014 - 29 K 254.12

    Vermögenszuordnungsrecht - Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes bzw. der …

  • VG Berlin, 23.04.2010 - 29 K 120.10

    Restitution; Unternehmen; Erlösauskehr; share-deal; Veräußerung des …

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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.08.2000 - 7 B 30.00, 7 C 19.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,20041
BVerwG, 10.08.2000 - 7 B 30.00, 7 C 19.00 (https://dejure.org/2000,20041)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.2000 - 7 B 30.00, 7 C 19.00 (https://dejure.org/2000,20041)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 2000 - 7 B 30.00, 7 C 19.00 (https://dejure.org/2000,20041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.05.2001 - 7 C 19.00

    Unternehmen; Veräußerung; Erlös; Erlösauskehr; Kaufpreis; Investitionszusage; …

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2000 - 7 B 30.00
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 19.00 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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