Rechtsprechung
| BVerwG, 25.02.1972 - VII C 37.71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 30.10.1970 - 10 A 193/69
- BVerwG, 25.02.1972 - VII C 37.71
- BVerwG, 14.12.1972 - VII C 37.71
Papierfundstellen
- BVerwGE 39, 349
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 21.09.1966 - V C 155.65
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.02.1972 - VII C 37.71
Daß bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen entsprechend § 291 BGB vier Prozent Prozeßzinsen zu zahlen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (BVerwGE 7, 95; 11, 314 [BVerwG 19.12.1960 - III C 212/55][318]; 14, 1 [3]; 25, 72 [82]; 37, 159 [162]). - BVerwG, 07.06.1958 - V C 272.57
Auszug aus BVerwG, 25.02.1972 - VII C 37.71
Daß bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen entsprechend § 291 BGB vier Prozent Prozeßzinsen zu zahlen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (BVerwGE 7, 95; 11, 314 [BVerwG 19.12.1960 - III C 212/55][318]; 14, 1 [3]; 25, 72 [82]; 37, 159 [162]). - BVerwG, 14.02.1962 - V C 11.61
Auszug aus BVerwG, 25.02.1972 - VII C 37.71
Daß bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen entsprechend § 291 BGB vier Prozent Prozeßzinsen zu zahlen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (BVerwGE 7, 95; 11, 314 [BVerwG 19.12.1960 - III C 212/55][318]; 14, 1 [3]; 25, 72 [82]; 37, 159 [162]).
- BVerwG, 20.12.1960 - II C 120.59
Auszug aus BVerwG, 25.02.1972 - VII C 37.71
Daß bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen entsprechend § 291 BGB vier Prozent Prozeßzinsen zu zahlen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (BVerwGE 7, 95; 11, 314 [BVerwG 19.12.1960 - III C 212/55][318]; 14, 1 [3]; 25, 72 [82]; 37, 159 [162]). - BVerwG, 20.11.1970 - VII C 17.69
Auszug aus BVerwG, 25.02.1972 - VII C 37.71
Der im Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuergesetz) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) - UStG - gegenüber dem früheren Recht geänderte Entgeltsbegriff hat nicht, wie der Senat in anderem Zusammenhang ausgesprochen hat (BVerwGE 36, 285 mit weiteren Nachweisen insbesondere auf die übereinstimmende Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage), eine Änderung des im bürgerlichen Recht und im übrigen Steuerrecht festgelegten Entgeltsbegriffs zur Folge gehabt. - BVerwG, 05.02.1971 - VII C 32.69
Auszug aus BVerwG, 25.02.1972 - VII C 37.71
Daß bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen entsprechend § 291 BGB vier Prozent Prozeßzinsen zu zahlen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (BVerwGE 7, 95; 11, 314 [BVerwG 19.12.1960 - III C 212/55][318]; 14, 1 [3]; 25, 72 [82]; 37, 159 [162]).
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2008 - 9 S 3090/07
Ermittlung der Höhe von Erstattungen für Fahrgeldausfälle bei der Beförderung von …
Fahrgeld aber ist nach dem schlichten und üblichen Wortverständnis das, was beim Erwerb eines Fahrausweises als Entgelt entrichtet wird, also regelmäßig das, was der Benutzer des Verkehrsmittels aufwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 - VII C 52.73 -, Buchholz 442.010 § 4 UnBefG Nr. 3; Urteil vom 25.02.1972 - VII C 37.71 -, BVerwGE 39, 349). - VG Stuttgart, 23.11.2007 - 9 K 2616/07
Erstattung von Fahrgeldausfällen eines Verkehrsunternehmens für die …
Dass "Erträge aus dem Fahrkartenverkauf" nicht nur vom Fahrkartenbezieher geleistete Entgelte, sondern auch - unter bestimmten Umständen - Leistungen Dritter sein können (…so - für das Personenbeförderungsrecht - BVerwG , Urt. v. 19.1.1979 - VII C 56.75 - (juris)), lässt sich jedoch durch eine Auslegung von § 148 Abs. 2 SGB IX nach dem Normzweck der §§ 145 ff. SGB IX ermitteln: Die Erstattungsbeträge nach § 148 SGB IX haben nämlich nicht den Charakter einer allgemeinen Unternehmenssubvention, sondern sind dazu bestimmt, die Verkehrsunternehmer für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erbringen ( vgl. BVerwG , Beschl. v. 14.12.1972, BVerwGE 39, 349). - BVerwG, 31.01.1975 - VII C 52.73
Anspruch auf Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung …
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Zuschuß von über sieben Millionen DM, den die Landeshauptstadt Hannover der Klägerin für das Jahr 1969 gewährte, nicht als Fahrgeldeinnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr (UnBefG) vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978) und des § 1 Abs. 1 des dazu ergangenen niedersächsischen Ausführungsgesetzes (AG UnBefG) vom 10. Mai 1967 (NdsGVBl. S. 121) (zur Nachprüfbarkeit hinsichtlich dieser Vorschrift im Revisionsverfahren vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII C 37.71 - in BVerwGE 39, 349 [BVerwG 25.02.1972 - BVerwG VII C 37.71] [352 f.]) angesehen und dementsprechend bei der Berechnung der vom Beklagten zu erstattenden Fahrgeldausfälle nicht berücksichtigt.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 14.12.1972 - VII C 37.71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegsbeschädigten und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr (UnBefG) - Erhebung von Gerichtskosten
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Keine Gerichtskostenfreiheit für Fahrgeldausfallanspruch
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 30.10.1970 - 10 A 193/69
- BVerwG, 25.02.1972 - VII C 37.71
- BVerwG, 14.12.1972 - VII C 37.71
Papierfundstellen
- DÖV 1973, 245
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 26.08.1970 - V C 30.70
Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Erstattung von Aufwendungen der …
Auszug aus BVerwG, 14.12.1972 - VII C 37.71
Deshalb kann der vorliegende Fall auch nicht mit den Verfahren verglichen werden oder ihnen gleichgesetzt werden, in denen Ausgleichsbehörden die auf Grund des Gesetzes über den Lastenausgleich erbrachten Kosten für eine Krankenhausbehandlung von Trägern der Sozialhilfe erstattet haben wollten (vgl. Urteil des V. Senats vom 26. August 1970 - BVerwG V C 30.70 - [Buchholz 427.3 § 276 LAG Nr. 9]).
- BVerwG, 08.05.1990 - 7 ER 101.90
Begriff der Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge
Der Senat hat Entsprechendes bereits für den Anspruch auf Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem Gesetz vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978) - UnBefG - entschieden (Beschluß vom 14. Dezember 1972 - BVerwG 7 C 37.71 - DÖV 1973, 245). - BVerwG, 25.07.1990 - 7 B 100.90
Erstattung von Fahrgeldausfällen bei unentgeltlicher Beförderung …
§ 188 Satz 2 VwGO über die Gerichtskostenfreiheit von Verfahren auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge ist nicht anzuwenden, weil Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr Streitigkeiten auf dem Sachgebiet des Verkehrswirtschaftsrechts und nicht der Schwerbehindertenfürsorge betreffen (Beschlüsse des Senats vom 14. Dezember 1972 - BVerwG 7 C 37.71 - DÖV 1973, 245, und vom 8. Mai 1990 - BVerwG 7 ER 101.90 -). - OVG Sachsen, 31.03.2008 - 5 B 377/06
Zulassung; Berufung; ernstliche Zweifel; offenkundige Umstände; Prüfungsumfang; …
Kennzeichnend für die Fürsorge i. S. v. § 188 VwGO ist die Erbringung einer sozialen Leistung gegenüber einem Individuum (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1972 - VII C 37.71 -, zitiert nach juris).
- VG Stuttgart, 11.04.2006 - 12 K 2631/04
Berücksichtigung von Kombikarten bei Großveranstaltungen als Fahrgeldeinnahmen im …
Die Erstattungsbeträge haben nicht den Charakter einer Subvention, sondern sind dazu bestimmt, die Empfänger für Leistungen zu entschädigen, die sie im Interesse der Allgemeinheit erledigen (vgl. BVerwG Beschl. v. 14.12.1972 - VII C 37.71 - DÖV 1973, 245; Nomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, § 145 SGB IX ). - BVerwG, 17.07.1973 - V C 86.72
Streitgegenstand und Rechtsmittelzug bei Ausweisbegehren für Schwerbeschädigte …
Auch der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts geht von der Aufteilung des Gesetzes in ein Fahrgelderstattungsgesetz und ein Fürsorgegesetz aus und wendet die Vorschrift des § 188 VwGO über die Gerichtskostenfreiheit nicht auf Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung von Fahrgeldausfällen an (Beschluß vom 14. Dezember 1972 - BVerwG VII C 37.71 -). - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1996 - 24 A 4120/94
Schwerbehindertenrecht: zur Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die …
Abgegolten werden soll die ohne die gesetzliche Inpflichtnahme entgeltpflichtige Dienstleistung ( vgl. BVerwG , Beschluß vom 14.12.1972 - VII C 37.71 -, DÖV 1973, 247. - OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.1996 - 12 E 11562/96
Gerichtskostenfreiheit eines Streits um Gewährung von Leistungen für die …
Dies hat seine Ursache darin, daß der Beförderer vom Erstattungsträger einen - wenn auch globalen - Betrag erhält und der Erstattungsträger damit die Leistung erbringt, die jedem anderen Fahrgast ebenfalls obliegt (BVerwG, DÖV 73, 245). - FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.1995 - 1 K 72/95 Bezogen auf die Vorgängervorschrift des UnBefG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1972 (VII C 37.71, DÖV 1973, 245) dieses Verfahren wie folgt gekennzeichnet:.
- BVerwG, 27.03.1973 - I C 6.70
Kostentragung einer zu Unrecht verweigerten gerichtlichen und behördlichen …
Die Voraussetzungen des § 188 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind nicht gegeben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14. Dezember 1972 - BVerwG VII C 37.71 -).
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