Zu § 145 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
| Kapitel 10 - Statistik (§§ 143 - 148) |
| 1. | Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, | |
| 2. | Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, | |
| 3. | für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten. |
(2) 1Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 2Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
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Rechtsprechung zu § 145 SGB IX
83 Entscheidungen zu § 145 SGB IX in unserer Datenbank:
- BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14
Nichtannahmebeschluss: Zur Kostenbeteiligung schwerbehinderter Empfänger von ...
- BSG, 19.09.2024 - B 9 SB 2/23 R
Schwerbehindertenrecht - unentgeltliche Beförderung - Anspruch auf kostenlose ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2023 - L 8 SB 353/22
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2021 - L 13 SB 65/19
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an ...
- LSG Hessen, 28.01.2025 - L 3 SB 85/21
- LSG Hamburg, 23.10.2018 - L 3 SB 39/16
Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens G - Störung der ...
- LSG Bayern, 29.01.2019 - L 18 SB 176/18
Sozialhilfe: Auch nach neuem Recht kein Anspruch auf eine kostenfreie Wertmarke ...
- VG Minden, 15.06.2018 - 6 K 3717/16
Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung ...
- BSG, 09.03.2023 - B 9 SB 8/21 R
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - ...
- BSG, 09.03.2023 - B 9 SB 1/22 R
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - ...