Rechtsprechung
| VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber Eltern - Unzulässigkeit von "Homeschooling"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DÖV 2009, 542
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß
Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237
Dieser Einwand kann dem streitgegenständlichen Bescheid schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil es an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der gesetzlichen Schulpflicht und ihrer Durchsetzbarkeit nichts ändern würde, wenn bestimmte Gestaltungen der Schulpraxis den grundrechtsgeschützten Belangen der Eltern nicht hinreichend Rechnung tragen sollten (BVerfG vom 15.9.1987 Az. 1 BvR 967/87, 1 BvR 1102/87; vom 15.3.2007 NVwZ 2008, 72/75).Diese grundrechtlichen Freiheiten werden durch den in Art. 7 Abs. 1 GG enthaltenen staatlichen Erziehungsauftrag und durch die zu seiner Konkretisierung erlassene allgemeine Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise beschränkt (BVerfG vom 15.3.2007 NVwZ 2008, 72/73 m.w.N.).
Der Staat darf also unabhängig von den Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen; er ist insoweit nicht an die - innerhalb ein- und derselben Klasse meist sehr unterschiedlichen - erzieherischen Vorstellungen der Eltern gebunden, sondern muss diesen gegenüber lediglich Neutralität und Toleranz aufbringen (vgl. zuletzt BVerfG vom 15.3.2007 NVwZ 2008, 72/73 m.w.N.).
- VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung
Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237
Unter den in Art. 135 Satz 2 BV angesprochenen "Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse" sind demzufolge nicht die Glaubensüberzeugungen einzelner christlicher Bekenntnisse zu verstehen, sondern die vom Christentum maßgeblich geprägten Werte und Normen, die auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind (VerfGH vom 13.12.2002 = VerfGH 55, 189/196 f. m.w.N.)."Soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind" (…BVerfG a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG vom 29.4.2003, BVerfGK 1, 141/143; ebenso VerfGH vom 13.12.2002 VerfGH 55, 189/201; Tangermann, ZevKR 51 [2006], 393/416 f.).
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237
Aus der vom Bundesverfassungsgericht im sog. Kruzifix-Beschluss getroffenen Aussage, das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht umfasse das Recht, "die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder schädlich erscheinen" (BVerfG vom 16.5.1995 BVerfGE 93, 1/17), ergibt sich nichts Gegenteiliges.
- BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus …
Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237
Der staatliche Erziehungsauftrag beschränkt sich nicht auf rein kognitive Fähigkeiten, sondern zielt auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben (BVerfG vom 31.5.2006 BayVBl 2006, 633/634). - BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer staatlichen Grundschule
Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237
"Soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind" (BVerfG a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG vom 29.4.2003, BVerfGK 1, 141/143; ebenso VerfGH vom 13.12.2002 VerfGH 55, 189/201; Tangermann, ZevKR 51 [2006], 393/416 f.). - BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89
Schulpflicht und Elternrechte
Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237
Eltern können sich daher für die Fernhaltung ihres Kindes von der Schule weder auf die Glaubens- oder Gewissensfreiheit noch auf gegenläufige eigene Erziehungsvorstellungen berufen (vgl. BVerfG vom 21.4.1989 Az. 1 BvR 235/89 m.w.N.). - VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987
Wiedereinsetzung wegen plötzlicher Erkankung der Prozessbevollmächtigten; …
Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237
Selbst wenn die behaupteten Defizite tatsächlich nachweisbar wären, könnte der Antragsteller seine Söhne nicht einfach vom Besuch der Pflichtschule abhalten oder für sie eine generelle Unterrichtsbefreiung beanspruchen; er wäre vielmehr darauf verwiesen, mit geeigneten Mitteln auf rechtmäßige Zustände hinzuwirken (vgl. BayVGH vom 15.7.2003 Az. 7 ZB 03.1368, vom 2.8.2007 Az. 7 ZB 07.987). - VG Augsburg, 21.07.2009 - Au 3 K 08.62
Schulzwang gegenüber Erziehungsberechtigten; allgemeine Schulpflicht; …
Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Antragsteller hiergegen beim Verwaltungsgericht Augsburg eine Anfechtungsklage, über die noch nicht entschieden worden ist (Az. Au 3 K 08.62). - VGH Bayern, 15.07.2003 - 7 ZB 03.1368
Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237
Selbst wenn die behaupteten Defizite tatsächlich nachweisbar wären, könnte der Antragsteller seine Söhne nicht einfach vom Besuch der Pflichtschule abhalten oder für sie eine generelle Unterrichtsbefreiung beanspruchen; er wäre vielmehr darauf verwiesen, mit geeigneten Mitteln auf rechtmäßige Zustände hinzuwirken (vgl. BayVGH vom 15.7.2003 Az. 7 ZB 03.1368, vom 2.8.2007 Az. 7 ZB 07.987).
- VGH Bayern, 12.04.2010 - 7 ZB 09.2369
Befreiung von der Schulpflicht
Rn. 2 Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. August 2007 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 17. April 2008 (Az. Au 3 S 08.344) ab; die hiergegen eingereichte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2008 (Az. 7 CS 08.1237) zurück.Rn. 10 Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 11. November 2008 (Az. 7 CS 08.1237) im Einzelnen dargelegt, dass sich die Familien- und Sexualerziehung im Rahmen des Unterrichts nach Maßgabe der hierzu gemäß Art. 48 Abs. 4 BayEUG vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen "Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen" vom 12. August 2002 (KWMBl. I S. 285) an den in Art. 131 BV und Art. 1 und 2 BayEUG formulierten allgemeinen Bildungszielen sowie an den im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung festgelegten Wertentscheidungen orientiert, bei den Volksschulen zusätzlich an dem in Art. 135 BV enthaltenen Gebot der Unterrichtung und Erziehung der Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.
Vielmehr wäre er - wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 15. Juli 2003 (Az. 7 ZB 03.1368) und vom 11. November 2008 (Az. 7 CS 08.1237) ausgeführt hat - darauf zu verweisen, insoweit im Rahmen des konkreten Schulbesuchs auf eine Beachtung des Bildungsziels hinzuwirken.
- VG Augsburg, 21.07.2009 - Au 3 K 08.62
Schulzwang gegenüber Erziehungsberechtigten; allgemeine Schulpflicht; …
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2008, Az. 7 CS 08.1237, zurückgewiesen.Ergänzend zu den in Bezug genommenen Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 2008 im Beschwerdeverfahren (Az. 7 CS 08.1237) weist die Kammer nochmals darauf hin, dass nach der Rechtsprechung (siehe insbesondere die Leitentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2.5.1988, VerfGH 41, 44 ff.) und der Kommentarliteratur das Bildungsziel "Ehrfurcht vor Gott" nicht absolut zu setzen ist; vielmehr ist dieses Bildungsziel im Kontext mit den anderen ebenfalls in Art. 131 Abs. 2 BV genannten (obersten, d.h. gleichrangigen) Bildungszielen (insbesondere der Achtung vor der religiösen Überzeugung), dem Toleranzgebot (Art. 136 Abs. 1 BV) sowie den Grundrechten der Bayerischen Verfassung und des Grundgesetzes nach den Prinzipien der praktischen Konkordanz zu interpretieren und in seinem Bedeutungsgehalt zu reduzieren (VerfGH vom 13.12.2002, Az. Vf. 73-VI-01, VerfGH 55, 189 ff; BVerfG vom 21.7.2009, Az. 1 BvR 1358/09;… Möstl in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 1. Auflage 2009, Art. 131 RdNr. 10).
- VGH Bayern, 30.06.2022 - 7 CE 22.925
Fehlende Gleichwertigkeit einer privaten Schule mit Online-Unterricht gegenüber …
Der Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, dass Besuch einer Schule bedeutet, die Schule tatsächlich und regelmäßig zu besuchen (…vgl. statt aller BayVGH, B.v. 13.3.1998 - 7 ZS 98.446 - juris Rn. 6; B.v. 11.11.2008 - 7 CS 08.1237 - juris Rn. 20;… B.v. 7.1.2022 - 7 CS 21.3151 - juris Rn. 20).
- VG Ansbach, 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377
Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen Erziehungsberechtigte zur Durchsetzung der …
Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht daher nicht unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere (erzieherische) Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.11.2008 - 7 CS 08.1237 - juris;… Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, BayEUG, Art. 35 Rn. 2). - VG München, 04.05.2023 - M 3 X 23.1147
Ersatzzwangshaft, Haftbefehl, Durchsetzung Schulpflicht
Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht daher nicht unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere (erzieherische) Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.11.2008 - 7 CS 08.1237 - juris;… Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, BayEUG, Art. 35 Rn. 2). - VG München, 25.11.2021 - M 3 X 21.5065
Ersatzzwangshaft, Haftbefehl, Unterbliebene Anmeldung eines schulpflichtigen …
Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht daher nicht unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere (erzieherische) Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.11.2008 - 7 CS 08.1237 - juris;… Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, BayEUG, Art. 35 Rn. 2).
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