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Rechtsprechung
   ArbG Köln, 15.01.2020 - 7 Ca 2173/19   

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https://dejure.org/2020,27192
ArbG Köln, 15.01.2020 - 7 Ca 2173/19 (https://dejure.org/2020,27192)
ArbG Köln, Entscheidung vom 15.01.2020 - 7 Ca 2173/19 (https://dejure.org/2020,27192)
ArbG Köln, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - 7 Ca 2173/19 (https://dejure.org/2020,27192)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Köln, 10.07.2020 - 4 Sa 118/20

    Mobbing; Auslegung eines auf Schmerzensgeld gerichteten Klageantrags; billige …

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2020 (7 Ca 2173/19) wird zurückgewiesen.

    Rn. 41 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.01.2020 (7 Ca 2173/19) die Beklagte zu 1.) verurteilt, den Kläger bis zu einer Aufhebung der betriebsärztlichen Empfehlung als Prüfer nicht im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr zu beschäftigen.

    Rn. 45 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2020(7 Ca 2173/19) teilweise abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl.

    Wenn aber die Beklagten dieser ärztlichen Empfehlung bei der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 106 GewO i. V. m. § 315 Abs. 3 BGB, das stets eine Abwägung der wechselseitigen Interessen erfordert, bei der Schichteinteilung des Klägers mangels - bis zur Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2020 (7 Ca 2173/19) - festgestellter rechtlicher Verbindlichkeit dieser Empfehlungen nicht nachgekommen ist, handelt es sich um eine rechtlich vertretbare Rechteausübung, die keinen Schikanecharakter aufweist.

    Auch gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1.) im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2020 (7 Ca 2173/19), wonach sie verurteilt wurde, den Kläger bis zu einer Aufhebung der betriebsärztlichen Prüfung als Prüfer nicht mehr im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr zu beschäftigen, hat die Beklagte zu 1.) kein Rechtsmittel eingelegt.

  • ArbG Köln, 22.07.2026 - 18 Ha 2/25
    Rn. 18 Dies ergibt sich hinsichtlich der Vorgänge, die bereits streitgegenständlich in dem auf Zahlung von immateriellen Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen "Mobbings" gerichteten Klageverfahren (ArbG Köln, Az. 7 Ca 2173/19) waren, daraus, dass hierüber bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. das die Berufung des Antragstellers gegen die klageabweisende Entscheidung des ArbG zurückweisende Urteil des LAG Köln vom 10.07.2020 zum Az. 4 Sa 118/20 in Anlage 7 zur Antragsschrift).
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