Rechtsprechung
| FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Betriebs-Berater
FG München
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- rechtsportal.de
Steuerliche Behandlung einer 'strukturierten Wertpapierleihe' in Form einer Kombination eines Wertpapierpensionsgeschäfts, einer Wertpapierleihe und eines Aktien-Collaterals,mit Aktienübertragungen jeweils kurz vor dem Dividendenstichtag; Austausch gegen neue ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- pwc.de (Kurzinformation)
(Kein) Übergang des wirtschaftlichen Eigentums in bestimmten Fällen der Wertpapierleihe
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Steuerliche Behandlung einer "strukturierten Wertpapierleihe" in Form einer Kombination eines Wertpapierpensionsgeschäfts, einer Wertpapierleihe und eines Aktien-Collaterals mit Aktienübertragungen jeweils kurz vor dem Dividendenstichtag, Austausch gegen neue Aktien nach ...
Verfahrensgang
- FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19
- BFH, 13.11.2024 - I R 3/21
Papierfundstellen
- BB 2021, 2014
- EFG 2021, 723
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- BFH, 18.08.2015 - I R 88/13
Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe
Auszug aus FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19
Darüber hinaus ergebe sich aus der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 18.8.2015, I R 88/13 (BStBl II 2016, 961), dass die Klägerin nicht wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien geworden sei.Daran anknüpfend hat er in seinem Urteil vom 18.08.2015, I R 88/13 (BStBl II 2016, 961) auch für eine Gestaltungsvariante bei Cum-/cum-Geschäften im Rahmen einer Wertpapierleihe entschieden, dass zwar - unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 17.10.2001, I R 97/00 - bei einer Wertpapierleihe regelmäßig mit dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auch das wirtschaftliche Eigentum übergehe, das wirtschaftliche Eigentum aber dann beim Verleiher verbleibe, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, an den Aktien verschafft werde.
Eine im Sinne des BFH-Urteils vom 15.08.2015 I R 88/13 sonstige wirtschaftlich sinnhafte "Benutzung" der Aktien und des von Ihnen verkörperten Werts, welche der Ausnutzung der Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum an den Wertpapieren üblicherweise verbunden sind, gleichstehen würde, lässt sich daraus nicht begründen.
- BFH, 16.04.2014 - I R 2/12
Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit …
Auszug aus FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19
Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 16.04.2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 zu Cum-Ex-Gestaltungen).Rn. 29 aa) Der BFH hat in seiner Entscheidung zu Cum-/ex-Geschäften bei einer Wertpapierleihe den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Vorliegen eines Gesamtvertragskonzepts verneint, wenn das gesamte wirtschaftliche Risiko beim Verleiher verblieben ist (BFH vom 16.04.2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813).
- BFH, 11.10.2000 - I R 99/96
Ausländischer Investmentfond: Einkünfte aus Beteiligung - abschließende Regelung …
Auszug aus FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19
Allerdings könne - so der BFH im Urteil vom 11.10.2000, I R 99/96 - eine stichtagsbezogene Gestaltung dem § 42 AO unterfallen, wenn eine vor dem Stichtag erfolgte Maßnahme alsbald nach dem Stichtag rückgängig gemacht oder wesentlich abgeändert werde und sich damit als nur kurzfristig vorgeschoben erweise.
- FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17
Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens; …
Auszug aus FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19
Rn. 30 bb) Der Senat folgt dieser auf den bisherigen Grundsätzen des BFH aufbauenden Rechtsprechung, der sich zwischenzeitlich auch mehrere Finanzgerichte, auch in mit dem Streitfall vergleichbaren Fallkonstellationen angeschlossen haben (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2016 1 K 904/14, EFG 2017, 59; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 2 K 2672/17; Hessisches FG, Urteil vom 29.01.2020 4 K 890/17, EFG 2020, 1160) und gelangt unter Zugrundelegung der Kriterien des BFH im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das wirtschaftliche Eigentum der von der A-Bank als Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellten Aktien bei der A-Bank verblieben ist, so dass der A-Bank - und damit nicht der Klägerin - die Aktien als Anteilseigner zuzurechnen sind und die Dividendenerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt. - BFH, 15.12.1999 - I R 29/97
Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping
Auszug aus FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19
Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteile vom 15.12.1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527 vom 10.3.1988 IV R 226/85, BStBl. II 1988, 832). - FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17
Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"
Auszug aus FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19
Rn. 30 bb) Der Senat folgt dieser auf den bisherigen Grundsätzen des BFH aufbauenden Rechtsprechung, der sich zwischenzeitlich auch mehrere Finanzgerichte, auch in mit dem Streitfall vergleichbaren Fallkonstellationen angeschlossen haben (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2016 1 K 904/14, EFG 2017, 59; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 2 K 2672/17; Hessisches FG, Urteil vom 29.01.2020 4 K 890/17, EFG 2020, 1160) und gelangt unter Zugrundelegung der Kriterien des BFH im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das wirtschaftliche Eigentum der von der A-Bank als Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellten Aktien bei der A-Bank verblieben ist, so dass der A-Bank - und damit nicht der Klägerin - die Aktien als Anteilseigner zuzurechnen sind und die Dividendenerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt. - BFH, 17.10.2001 - I R 97/00
EStG § 20; AO 1977 § 42 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1
Auszug aus FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19
Daran anknüpfend hat er in seinem Urteil vom 18.08.2015, I R 88/13 (BStBl II 2016, 961) auch für eine Gestaltungsvariante bei Cum-/cum-Geschäften im Rahmen einer Wertpapierleihe entschieden, dass zwar - unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 17.10.2001, I R 97/00 - bei einer Wertpapierleihe regelmäßig mit dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auch das wirtschaftliche Eigentum übergehe, das wirtschaftliche Eigentum aber dann beim Verleiher verbleibe, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, an den Aktien verschafft werde. - BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85
1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen - 2. …
Auszug aus FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19
Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteile vom 15.12.1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527 vom 10.3.1988 IV R 226/85, BStBl. II 1988, 832). - FG Nürnberg, 07.06.2016 - 1 K 904/14
Wirtschaftliches Eigentum an im Rahmen eines Wertpapierdarlehensvertrags als …
Auszug aus FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19
Rn. 30 bb) Der Senat folgt dieser auf den bisherigen Grundsätzen des BFH aufbauenden Rechtsprechung, der sich zwischenzeitlich auch mehrere Finanzgerichte, auch in mit dem Streitfall vergleichbaren Fallkonstellationen angeschlossen haben (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2016 1 K 904/14, EFG 2017, 59; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 2 K 2672/17; Hessisches FG, Urteil vom 29.01.2020 4 K 890/17, EFG 2020, 1160) und gelangt unter Zugrundelegung der Kriterien des BFH im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das wirtschaftliche Eigentum der von der A-Bank als Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellten Aktien bei der A-Bank verblieben ist, so dass der A-Bank - und damit nicht der Klägerin - die Aktien als Anteilseigner zuzurechnen sind und die Dividendenerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt.
- LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20
Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank
Hierbei soll ein Leerverkäufer durch den bloßen Kaufvertragsabschluss die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO jedenfalls dann nicht erfüllen können, wenn das Gesamtvertragskonzept zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer dergestalt aufgesetzt ist, dass auf Seiten des Leerkäufers lediglich ein Durchgangserwerb ohne nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte erfolgen soll (BFH…, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; auch für CumCum-Konstellationen das Gesamtvertragskonzept in den Vordergrund rückend: BFH…, Urteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21; vgl. ferner FG München, Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, juris Rn. 48 sowie zur Entscheidung des BFH vom 16.04.2014 insgesamt Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 44 und Schwenke, jM 2015, 83, 86). - BFH, 02.02.2022 - I R 22/20
Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit …
Dem ist die Rechtsprechung in unterschiedlichsten Fallsituationen gefolgt (z.B. FG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2016 - 1 K 904/14, EFG 2017, 59; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11 K,AO, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 1424; Hessisches FG, Urteil in EFG 2020, 1160; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2020 - 3 K 403/10, juris; FG München, Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, EFG 2021, 723, Revision I R 3/21; LG Bonn, Urteile vom 18.03.2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19, juris, Rz 1438 [in der Revisionsinstanz bestätigt durch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 80], …und vom 01.06.2021, a.a.O., Rz 765 f.). - BFH, 13.11.2024 - I R 3/21
Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.12.2020 - 7 K 899/19 aufgehoben.Rn. 14 Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2021, 723) als unbegründet abgewiesen.
- BFH, 15.03.2023 - I R 24/20
Verdeckte Einlage durch Zuwendung eines Anspruchs auf bereits aufgelaufene Zinsen …
Rn. 19 3. Nach den vorstehenden Ausführungen kann es der Senat offen lassen, welcher Person die Wertpapiere nach den dazu entwickelten Grundsätzen (s. dazu zusammenfassend Senatsurteile vom 02.02.2022 - I R 22/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324; vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127; Anzinger, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2022, 194, 198 ff.) steuerrechtlich zuzurechnen waren und ob die von der Klägerin aufgewendeten Kompensationszahlungen an G nicht als Aufwand, sondern erfolgsneutral zu erfassen waren (s. dazu BFH-Urteil vom 07.10.2021 - III R 15/18, BFHE 274, 567, BStBl II 2022, 625; s.a. Urteil des FG München vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, EFG 2021, 723 ["durchlaufender Posten"], anhängige Revision I R 3/21, und dazu zustimmend Anzinger, StuW 2022, 194, 206 ff.; ablehnend Weitbrecht/Strehlke-Verkühlen, BB 2021, 2022).
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