Rechtsprechung
| BVerwG, 24.07.1996 - 7 KSt 7.96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 133 Abs. 5 S. 1 § 162 Abs. 3
Gebühren und Kosten: Erstattung von außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 07.06.1995 - 4 B 126.95
Beigeladener - Anwaltlicher Schriftsatz - Beschwerdeschrift - Revision
Auszug aus BVerwG, 24.07.1996 - 7 KSt 7.96
Das setzt allerdings grundsätzlich voraus, daß das Bundesverwaltungsgericht zuvor dem Beigeladenen durch Zustellung der Beschwerdeschrift Gelegenheit gegeben hat, sich zur Frage der Zulassung der Revision zu äußern (BVerwG, Beschluß vom 7. Juni 1995 - BVerwG 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 ).
- OVG Sachsen, 20.03.2025 - 1 C 35/21
Windenergieanlage; Vorbescheid; "Lex Sauerland"; Umweltverträglichkeitsprüfung; …
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit teilweise der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO) und sich durch Ausführungen zur Sache am Verfahren beteiligt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juli 1996 - 7 KSt 7.96 -, juris Rn. 3). - BVerwG, 31.10.2000 - 4 KSt 2.00
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen; Verfahren der …
Es entspricht grundsätzlich nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn das Bundesverwaltungsgericht oder - vor dem Nichtabhilfebeschluss - das Oberverwaltungsgericht dem Beigeladenen nicht durch Zustellung der Beschwerdebegründung Gelegenheit und Veranlassung gegeben hat, sich zur Frage der Zulassung der Revision zu äußern (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 26. Januar 1994 - BVerwG 4 B 176.93 -, vom 7. Juni 1995 - BVerwG 4 B 126.95 - und vom 24. Juli 1996 - BVerwG 7 KSt 7.96 - Buchholz 310 § 162 Nrn. 28, 30 und 31).Das hat er in der Vergangenheit bereits wiederholt bekräftigt (vgl. Beschlüsse vom 26. Januar 1994 - BVerwG 4 B 176.93 - und vom 7. Juni 1995 - BVerwG 4 B 126.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nrn. 28 und 30; ebenso Beschluss des 7. Senats vom 24. Juli 1996 - BVerwG 7 KSt 7.96 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31).
- BVerwG, 11.03.2025 - 10 B 14.24
Wasserrechtlicher Bescheid zur Grundwasserförderung
Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser mit seinem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, keine Ausführungen zur Sache gemacht hat (…vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1993 - 4 C 16.92 - juris Rn. 3 und vom 24. Juli 1996 - 7 KSt 7.96 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31 S. 7).
- OVG Sachsen, 05.06.2026 - 1 B 47/26
Biogasanlage; Drittwiderspruch; Standortgemeinde; Einvernehmen; vorhabenbezogener …
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich durch Ausführungen zur Sache am Verfahren beteiligt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juli 1996 - 7 KSt 7.96 -, juris Rn. 3). - OVG Sachsen, 24.04.2025 - 1 A 106/21
Vorbescheid; Fragestellung; Rücksichtnahmegebot
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO) und sich durch Ausführungen zur Sache am Verfahren beteiligt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juli 1996 - 7 KSt 7.96 -, juris Rn. 3). - OVG Niedersachsen, 22.12.2006 - 1 KN 109/05
Zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für das …
Danach stellt es auch für Hauptverfahrensbeteiligte regelmäßig keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar, sich bereits in einem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen, in dem das Bundesverwaltungsgericht die Beteiligten nicht in einer von ihm selbst veranlassten Anhörung zu der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Äußerung aufgefordert hat (dazu - im Wesentlichen mit weitgehend identischen Begründungen - BVerwG, Beschl. v. 26.1.1994 - 4 B 176.93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 28; Beschl. v. 17.1.1995 - 4 B 1.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29; Beschl. v. 7.6.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867 = Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 30 = MDR 1995, 1266; Beschl. v. 12.6.1995 - 4 B 131.95 - V.n.b.; Beschl. v. 24.7.1996 - 7 KSt 7.96 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31 und letztlich Beschl. v. 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 (4 B 65.00) -, NVwZ-RR 2001, 276 = DVBl 2001, 318 (Ls) = Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 36).Dazu äußert sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Juli 1996 (7 KSt 7.96, a.a.O.) wie folgt:.
- BVerwG, 30.11.2021 - 8 B 29.21
Ablehnung einer Spielhallenerlaubnis wegen Unterschreitens des Mindestabstandes
Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene zu 1 mit ihrem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, keine Ausführungen zur Sache gemacht hat (…vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1993 - 4 C 16.92 - juris Rn. 3 und vom 24. Juli 1996 - 7 KSt 7.96 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31 S. 7) und die Beigeladene zu 2 keinen Antrag gestellt hat. - OVG Sachsen, 25.11.2024 - 1 B 10/24
Windenergieanlage; Windfarm; Nachbarrechtsschutz; Abstandsfläche; Abweichung; …
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit dem unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO) und sich durch Ausführungen zur Sache am Verfahren beteiligt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juli 1996 - 7 KSt 7.96 -, juris Rn. 3). - OVG Sachsen, 18.04.2024 - 1 C 44/23
Anfechtungsklage; Widerspruchsverfahren; Sachurteilsvoraussetzung; …
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO) und sich durch Ausführungen zur Sache am Verfahren beteiligt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juli 1996 - 7 KSt 7.96 -, juris Rn. 3). - BVerwG, 09.03.2005 - 8 B 103.04
Zulässigkeit der Beiladung einer Hauptbeteiligten im demselben Verfahren als …
Dabei entsprach es der Billigkeit, den Klägern hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 24. Juli 1996 - BVerwG 7 KSt 7.96 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31). - BGH, 14.03.2000 - KZB 35/99
Kostenerstattung im Verfahren vor den Kartellgerichten
- OVG Sachsen, 04.02.2026 - 1 A 281/24
Baulast; Klagebefugnis
- BVerwG, 30.11.2021 - 8 B 30.21
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.d. Erteilung der Erlaubnis …
- BVerwG, 19.06.2002 - 4 BN 22.02
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - …
- BVerwG, 15.12.1999 - 7 KSt 13.99
Bemessung des Streitwerts bei Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz - …
- BVerwG, 05.02.2000 - 11 B 43.99
Voraussetzungen der Gegenvorstellung gegen einen die Beschwerde gegen die …
- BVerwG, 28.01.1998 - 6 B 15.97
Auferlegung von außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren …
- BVerwG, 20.02.1997 - 7 KSt 1.97
Rechtsmittel
- OVG Sachsen, 10.04.2025 - 1 B 182/24
Beseitigungsanordnung; Zaunanlage; Rettungsweg
- BVerwG, 09.10.1997 - 5 B 11.97
Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung zu Lasten des Klägers
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