Rechtsprechung
| VG Gelsenkirchen, 08.02.2010 - 7 L 1294/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Wegnahme und anderweitige Unterbringung von Tieren, Tierhaltereigenschaft, Tierschutz
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
TierSchG §§ 2, 16a Nr. 2
Wegnahme und anderweitige Unterbringung von Tieren, Tierhaltereigenschaft, Tierschutz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wegnahme und anderweitige Unterbringung von Tieren
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- VG Gelsenkirchen, 08.02.2010 - 7 L 57/10
Anordnung der Veräußerung von Tieren; Tierschutz; tierschutzgerechte Versorgung; …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 08.02.2010 - 7 L 1294/09
Im Verfahren 7 L 57/10 hat der Antragsteller ausdrücklich seine Bereitschaft bekundet, die 12 zur Veräußerung vorgesehenen Tiere bis zu einer Entscheidung im Verfahren 7 K 5302/09 bei sich unterzubringen (GA Bl. 3 zu 7 L 57/10), was vor dem Hintergrund, er sei nicht der Halter, nicht nachvollziehbar wäre.
- VG Gelsenkirchen, 08.02.2010 - 7 L 57/10
Anordnung der Veräußerung von Tieren; Tierschutz; tierschutzgerechte Versorgung; …
Rn. 7 Im Übrigen geht die Kammer - wie im Beschluss vom gleichen Tage in dem Verfahren 7 L 1294/09, in dem es um die Anordnung der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Kälber geht (Verfügung vom 30. Oktober 2009) - davon aus, dass der Antragsteller Halter der betroffenen Tiere ist, weil er nicht nur vorübergehend und im eigenen Interesse die tatsächliche Herrschaft über die Kälber ausgeübt hat.Die Kammer hat im angeführten Parallelverfahren 7 L 1294/09 ferner ausgeführt, dass die Kälberhaltung auf dem Hof des Antragstellers ein sofortiges Einschreiten des Antragsgegners im Wege der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Kälber erfordert hat, um tierschutzgerechte Lebensbedingungen für die Tiere herzustellen.
Auf die Ausführungen im bezeichneten Beschluss 7 L 1294/09 nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen bezug.
Andere Familienmitglieder des Antragstellers, insbesondere diejenigen, die er selbst als Halter der Tiere angibt (s. Verfahren 7 L 1294/09), haben bis heute keinerlei Bereitschaft gezeigt, für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Versorgung der Tiere zu sorgen.
- VG Gelsenkirchen, 01.09.2010 - 7 K 1994/10
Tierschutz, Haltungsverbot
Diesen Antrag lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 8. Februar 2010 ab (7 L 1294/09); die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 16. März 2010 als unzulässig (20 B 283/10).Rn. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Gerichtsakte sowie auf die Gerichtsakten 17 K 3844/07, 7 K 2767/09, 7 K 5302/09 sowie 7 L 1294/09 und 7 K 286/10 sowie 7 L 57/10 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten 1 - 4 und 6 + 7) und des LANUV (Beiakte 5) Bezug genommen.
- VG Ansbach, 07.05.2019 - AN 10 S 19.00521
Erfolgloser Eilantrag gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung
Unerheblich ist im Übrigen auch, wer bei landwirtschaftlich genutzten Tieren als Betriebsinhaber bei der Landwirtschaftskammer oder der Tierseuchenkasse gemeldet ist (VG Gelsenkirchen, B.v. 8.2.201 - 7 L 1294/09 - juris Rn. 6). - VG Münster, 04.10.2017 - 9 K 1005/15 Rn. 32 Vgl. insoweit etwa beispielhaft zum (auf faktische Merkmale abstellenden) Halterbegriff im Rahmen des Tierschutzrechts Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchG Rn. 4; vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08. Februar 2010 - 7 L 1294/09 -, juris, Rn. 6; vgl. ferner zum Halterbegriff im Hundesteuerrecht im Rahmen einer Ein-Mann-GmbH VG Freiburg, Urteil vom 14. November 2002 - 4 K 402/00 -, juris, Rn. 33.
- VG Gelsenkirchen, 08.06.2010 - 7 L 500/10
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Rückgabe von 12 Kälbern …
Rn. 2 Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Rückgabe von insgesamt 12 Kälbern, die Herrn Franz K. T. auf Grund sofort vollziehbarer mündlicher Ordnungsverfügung vom 18. September 2009 (schriftlich bestätigt am 30. Oktober 2009) weggenommen und deren Veräußerung Herrn T. gegenüber durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung vom 4. Dezember 2009 angeordnet worden war, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Kälber nach rechtskräftigem Abschluss der vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7 L 1294/09 und 7 L 57/10 vom Antragsgegner verkauft worden sind, wie dieser bereits im Klageverfahren 7 K 5302/09 mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 und auch vorliegend mit seiner Antragserwiderung vom 2. Juni 2010 mitgeteilt hat.
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