Rechtsprechung
| VG Frankfurt/Main, 24.03.2016 - 7 L 602/16.F |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 24.03.2016 - 7 L 602/16.F
- VGH Hessen, 05.04.2016 - 8 B 751/16
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- VGH Hessen, 03.04.2014 - 8 B 602/14
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.03.2016 - 7 L 602/16
Die Antragstellerin zu 1) kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als Trägerin des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 36 Abs. 1 der Hessischen Verfassung (HV) auf den Sonn- und Feiertagsschutz nach Art. 139 Weimarer Rechtsverfassung (WRV) sowie nach Art. 31 Satz 2 HV berufen (…vgl.: BVerwG, Urt. v. 26. November 2014, Az.: 6 CN 1.13; HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az.: 8 B 602/14 - juris -).Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist dabei auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens der politischen Parteien, der Gewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam (BVerfG…, Urteil vom 01. Dezember 2009, a.a.O.;… BVerwG, Urt. v. 26. November 2014; HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az.: 8 B 602/14 - juris -).
Mit der Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe fördert und schützt die Sonn- und Feiertagsgarantie nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit, sondern dient neben weiteren Grundrechten ebenso der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), auch in Gestalt der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), die sich so effektiver wahrnehmen lassen (…BVerfG, Urt. v. 01. Dezember 2009, a.a.O.;… BVerwG, Urt. v. 26.11.2014, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, a.a.O.).
Da die Sonntagsruhe somit auch dem Schutz der Interessen der Antragstellerin zu 1) als Gewerkschaft und der Antragstellerin zu 2) als Verein der kirchlichen Arbeitnehmerbewegung dient, können diese geltend machen, durch die mit der angegriffenen Allgemeinverfügung festgesetzte Sonntagsöffnung in ihren Rechten berührt und möglicherweise verletzt zu sein (vgl. HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, a.a.O.).
Insoweit ist es für die Antragsbefugnis ohne Belang, ob die Antragsteller eine Veranstaltung geplant haben bzw. wann sie diese geplant haben, da der Sonntagsschutz mit der Taktung des sozialen Lebens gerade die freie Gestaltung des Tages ermöglichen soll (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss v. 03.04.2014, a.a.O.).
Ein Anlass gebender Grund liegt daher nur dann vor, wenn auch ohne das Offenhalten der Verkaufsstellen die entsprechende Veranstaltung interessant genug ist, einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen (…vgl. HessVGH, Urt. v. 15.05.2014, Az.: 8 A 2205/13 - juris - ; VG Darmstadt, Beschluss v. 27.03.2014, AZ: 3 L 515/14.DA - juris -, HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, AZ: 8 B 602/14 - juris -).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zweck des § 6 Abs. 1 HLöG darin besteht, den Bedürfnissen eines aus einem anderen anerkannten Grund resultierenden Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel durch die Einbeziehung der Verkaufsstellen in die Veranstaltung die Möglichkeit zu geben, den Besucherandrang auch für sich zu nutzen (vgl. HessVGH, Beschluss v. 03.04.2014, Az.: 8 B 602/14 - juris - , OVG Lüneburg, Urt. v. 21. April 2005, Az.: 7 K 273/04 - juris - ).
Die Regelung dient damit zum einen der Gleichbehandlung von Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschickern, zugleich aber auch der Gleichbehandlung der örtlichen Händler untereinander, deren Angebot nicht bereits zum Inhalt der festgesetzten Veranstaltung gehört, da angesichts der nur vier für eine Sonntagsöffnung in Betracht kommenden Sonntage schon faktisch nicht alle Branchen einen eigenen Markt oder ähnliches haben und in eine derartige Veranstaltung mit einbezogen werden können (vgl. hierzu HessVGH, B. v. 03.04.2014, Az.: 8 B 602/14 - juris - ).
- BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07
Adventssonntage Berlin
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.03.2016 - 7 L 602/16
Sie konkretisiert insofern die aus den jeweils einschlägigen Grundrechten folgenden staatlichen Schutzpflichten (BVerfG, Urteil vom 01. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ff.).Das Gleiche gilt für die Antragstellerin zu 2), als Verein der Kirchlichen Arbeitnehmerbewegung, die zusätzlich noch Trägerin des Grundrechts auf Art. 4 GG ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, S. 77-81 dort für Religionsgemeinschaften).
- BVerwG, 26.11.2014 - 6 CN 1.13
Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Prozessführungsbefugnis; kirchlicher …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.03.2016 - 7 L 602/16
Die Antragstellerin zu 1) kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als Trägerin des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 36 Abs. 1 der Hessischen Verfassung (HV) auf den Sonn- und Feiertagsschutz nach Art. 139 Weimarer Rechtsverfassung (WRV) sowie nach Art. 31 Satz 2 HV berufen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 26. November 2014, Az.: 6 CN 1.13; HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az.: 8 B 602/14 - juris -). - VGH Hessen, 15.05.2014 - 8 A 2205/13
Keine sonntägliche Ladenöffnung ohne hinreichenden Anlass
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.03.2016 - 7 L 602/16
Ein Anlass gebender Grund liegt daher nur dann vor, wenn auch ohne das Offenhalten der Verkaufsstellen die entsprechende Veranstaltung interessant genug ist, einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen (vgl. HessVGH, Urt. v. 15.05.2014, Az.: 8 A 2205/13 - juris - ; VG Darmstadt, Beschluss v. 27.03.2014, AZ: 3 L 515/14.DA - juris -, HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, AZ: 8 B 602/14 - juris -). - VG Darmstadt, 27.03.2014 - 3 L 515/14
Feiertagsgesetz
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 24.03.2016 - 7 L 602/16
Ein Anlass gebender Grund liegt daher nur dann vor, wenn auch ohne das Offenhalten der Verkaufsstellen die entsprechende Veranstaltung interessant genug ist, einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen (…vgl. HessVGH, Urt. v. 15.05.2014, Az.: 8 A 2205/13 - juris - ; VG Darmstadt, Beschluss v. 27.03.2014, AZ: 3 L 515/14.DA - juris -, HessVGH, Beschluss vom 03.04.2014, AZ: 8 B 602/14 - juris -).
- VGH Hessen, 05.04.2016 - 8 B 751/16
Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Musikmesse in Frankfurt am Main
{ABSCHNITT:Tenor:} Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2016 - 7 L 602/16.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.{RN: 13} Mit Beschluss vom 24. März 2016 - 7 L 602/16.F - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag abgelehnt.
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2016 - 7 L 602/16.F - abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. vom 2. März 2016 und des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. vom 8. März 2016 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016 wiederherzustellen.
{RN: 19} Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2016 - 7 L 602/16.F - ist zulässig und begründet.
- VG Karlsruhe, 25.04.2017 - 10 K 4813/17
Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags
Die von der Antragsgegnerin zitierte gegenteilige Rechtsprechung (VG Frankfurt…, Beschluss vom 21.03.2013 - 7 L 1598/13.F -, juris Rn. 28, nachgehend Hess. VGH…, Beschluss vom 22.03.2013 - 8 B 836/13 -, juris Rn. 2 u. 6) ist überholt (klarstellend Hess. VGH…, Beschluss vom 03.04.2014 - 8 B 602/14 -, juris Rn. 3 ff. und VG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2016 - 7 L 602/16.F -, juris Rn. 7).
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