Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 18.04.2005 - 7 ME 29/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Bodenschutzrechtliche Anordnungen gegen den früheren Betreiber einer chemischen Reinigung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 4 Abs. 5 S. 2 BBodSchG; § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO; § 2 Abs. 7 Nr. 1 u. 2 BBodSchG
Beschwerde hinsichtlich eines Bescheids zur Beauftragung eines Gutachters mit der Untersuchung eines Grundstücks zur Eingrenzung von Grundwasserverunreinigungen; Gleichstellung von Dekontaminationsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen; Ausnahmen von diesem Grundsatz - Judicialis
BBodSchG § 24; ; BBodSchG § 4 Abs. 3; ; BBodSchG § 4 Abs. 5; ; BBodSchG § 9 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bodenschutzrechtliche Anordnungen gegen früheren Betreiber einer chemischen Reinigung - Bodenverunreinigung, Erkundung, Gefährdungsabschätzung, Gesamtschuld, Kohlenwasserstoff, LCKW, Reinigung - chemische, Störerauswahl, Untersuchungsmaßnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 25.01.2005 - 2 B 85/04
- OVG Niedersachsen, 18.04.2005 - 7 ME 29/05
Papierfundstellen
- NVwZ 2005, 1207
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.2002 - 10 S 957/02
Altlast - Verantwortlichkeit und zeitnahe Inanspruchnahme - Interessenabwägung im …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2005 - 7 ME 29/05
Anders liegt es jedoch, wenn gewichtige Indizien vorhanden sind, die den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Führung des Betriebs durch den in Anspruch Genommenen und dem Eintritt jedenfalls eines erheblichen Teils der festgestellten Bodenverunreinigungen rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3.9.2002 - 10 S 957/02 -, NVwZ-RR 2003, 103).
- VG Ansbach, 20.04.2016 - AN 9 K 15.02552
Sanierungsuntersuchung und Grundwassersanierung durch Grundstückseigentümer bei …
Liegt der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vor, entspricht es der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (…vgl. VGH BW, B. v. 11.8.2015 - 10 S 1131/15 -, Rn. 28, juris; BayVGH, B. v. 9.7.2003 - 20 CS 03.103 - NVwZ 2003, 1281; Nds. OVG, Beschluss vom 18.4.2005 - 7 ME 29/05 -, NVwZ 2005, 1207). - VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 1131/15
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung von bodenschutzrechtlichen …
Liegt - wie hier - der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vor, entspricht es mithin der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189; BayVGH, Beschluss vom 09.07.2003 - 20 CS 03.103 - NVwZ 2003, 1281; Nds. OVG, Beschluss vom 18.4.2005 - 7 ME 29/05 -, NVwZ 2005, 1207). - VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15
Anordnung von bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen
Liegt - wie hier - der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vor, entspricht es mithin der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189; BayVGH, Beschluss vom 09.07.2003 - 20 CS 03.103 - NVwZ 2003, 1281; Nds. OVG, Beschluss vom 18.4.2005 - 7 ME 29/05 - NVwZ 2005, 1207). - VG Gelsenkirchen, 12.10.2010 - 14 K 249/08
Bodenschutzgesetz, LCKW, MV, Ordnungsverfügung, Per, Perchloräthylen, Reinigung, …
Rn. 78 Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. April 2005 - 7 ME 29/05 -, NVwZ 2005, 1207f. - VG Lüneburg, 15.04.2011 - 2 B 4/11
Hinreichender Gefahrenverdacht; Perfluorierte Tenside; Schädliche …
Beim hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung entspricht es also der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2005 - 7 ME 29/05 -, NVwZ 2005, 1207).
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