Rechtsprechung
| LAG Nürnberg, 10.05.1988 - 7 Sa 16/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an Einspruchsbelehrung bei Versäumnisurteil in erster Instanz
Verfahrensgang
- ArbG Bamberg, 23.06.1987 - 3 Ca 307/87
- ArbG Bamberg, 27.10.1987 - 3 Ca 507/87
- LAG Nürnberg, 10.05.1988 - 7 Sa 16/88
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BSG, 30.08.1979 - 8b RK 2/79
Versicherungsberechtigung - Ersatzkasse - Ende einer Mitgliedschaft - Aufnahme …
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- LAG Köln, 07.08.1998 - 11 Sa 1218/97
Einordnung der Hinweispflicht als Zustellungsvoraussetzung
Die Rechtsprechung hat denn auch in der Folge ausdrücklich eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 5 ArbGG auf Einsprüche gegen Versäumnisurteile abgelehnt (LAG Nürnberg vom 10.05.1988 - 7 Sa 16/88 in LAGE § 59 ArbGG 1979 Nr. 1).Insbesondere ist es unschädlich, dass sich die Anschrift des Arbeitsgerichts, an das der Einspruch zu richten ist, nicht unmittelbar aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt, sondern aus der Angabe des Absenders (LAG Nürnberg vom 10.05.1988 - 7 Sa 16/88 in LAGE § 59 ArbGG 1979 Nr.l; LAG Köln, Beschluß vom 09.09.1997 - 12 Ta 215/97).
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2005 - 11 Ta 165/05
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
Es ist indes streitig, ob über die Möglichkeit des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid entsprechend § 59 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 5 ArbGG zu belehren ist (…so Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 46 a Rz. 28; a.A. LAG Nürnberg, Beschl. v. 10.05.1988 - 7 Sa 16/88 -, LAGE § 59 ArbGG 1979 Nr. 1; LAG Köln, Beschl. v. 07.08.1998 - 11 Sa 1218/97 -, AP Nr. 19 zu § 9 ArbGG 1979). - ArbG Hamburg, 11.04.2017 - 21 Ca 288/16
Einspruch gegen Versäumnisurteil - Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer …
Ob eine Anwendung von § 9 Abs. 5 ArbGG neben § 59 ArbGG ausscheidet (BAG, Beschluss vom 1. April 1980 - 4 AZN 77/80 = BAG AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 5; LAG Nürnberg Urteil vom 10. Mai 1988 - 7 Sa 16/88) musste das Gericht nicht entscheiden, da auch unabhängig von einer Anwendbarkeit von § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG die Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr oder der Nichtbeginn des Laufs der Einspruchsfrist nicht in Betracht kommt.
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